Berufung wegen Kfz-Teilkasko: Kein Ersatz bei fehlendem Nachweis von Sturmschaden
KI-Zusammenfassung
Die Kläger (Erben des verstorbenen Versicherungsnehmers) verlangen Erstattung von Reparaturkosten aus einer Kfz-Teilkaskoversicherung wegen angeblich durch einen herabfallenden Ast verursachter Schäden. Das Landgericht hält die Berufung und den Einspruch für unbegründet, weil die Kläger den Naturereignisursprung nicht ausreichend bewiesen haben. Widersprüchliche Angaben, fehlende Konkretisierung des Sachverständigenauftrags und unsubstantiierte Behauptungen über Deckungszusagen sprechen gegen sie.
Ausgang: Berufung der Kläger gegen Abweisung der Klage als unbegründet abgewiesen; Versäumnisurteil aufrechterhalten
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Kfz-Teilkaskoversicherung umfasst § 12 Abs. 1 lit. c) AKB Sturmschäden nur, wenn der Sturm die einzige oder letzte Ursache des Schadens war.
Schäden durch vom Sturm geworfene Gegenstände sind versichert, bedürfen aber des Nachweises, dass das Objekt so plötzlich geschleudert wurde, dass Ausweichen oder Bremsen nicht mehr möglich war; hierfür trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast.
Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sind unbegründet, wenn nicht dargelegt wird, an welche konkreten Tatsachen der Sachverständige anknüpfen soll, insbesondere wenn das beschädigte Fahrzeug bereits instandgesetzt ist.
Glaubwürdigkeitsvermutungen entfallen bei sich widersprechenden Schilderungen des Versicherungsnehmers zum Hergang des Schadens; widersprüchliche Angaben hindern eine Beweiswürdigung zugunsten des Anspruchstellers.
Behauptungen, ein Versicherer habe der Werkstatt Deckungszusagen erteilt, sind nur dann substantiiert, wenn der Erklärende identifiziert und dessen Vertretungsbefugnis erkennbar ist.
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 25.01.2002
für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil vom 10.08.2001 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Rubrum
Entscheidungsqründe
Der zwischenzeitlich verstorbene Herr X (Im Folgenden: Erblasser) war Eigentümer eines Fahrzeugs Renault Megane, welches er bei der Beklagten teilkaskoversichert hatte. Der Erblasser gab sein Fahrzeug am 03.01.2000 in Reparatur, wodurch ihm Kosten in Höhe von 2.927,79 DM entstanden, welche sie mit der Klage von dem Beklagten erstattet verlangen.
Die Kläger behaupten, die hierbei behobenen Schäden seien darauf zurückzuführen, dass der Erblasser am 03.12.1999 auf der S-Straße 3 in W. mit einem infolge Sturms von einem Baum herabfallenden Ast kollidierte.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen ihrer Säumnis im Termin vom 10.08.2001 wurde die Berufung der Kläger durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Gegen das ihnen am 01.10.2001 zugestellte Versäumnisurteil haben die Kläger mit am 10.10.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.
II.
Der zulässige Einspruch der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.
Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.
Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 2.927,79 DM aus §§ 1 Abs. 1 Satz 1 VVG, 12 Abs. 1 l c) AKB in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 BGB. Zwischen dem Erblasser und dem Beklagten bestand ein Vertrag über eine Kfz-Teilkaskoversicherung. Im Rahmen einer solchen Versicherung hat der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer nur Anspruch auf Erstattung der in § 12 Abs. 1 l. AKB enumerativ aufgeführten Schadensarten. Hierzu zählt gemäß § 12 Abs. 1 I. c) AKB auch eine Beschädigung des Fahrzeuges durch unmittelbare Einwirkung von Sturm. Eine solche unmittelbare Einwirkung liegt jedoch nur dann vor, wenn der Sturm die einzige oder letzte Ursache für den Schaden war (vgl. BGH VersR 1984, Seite 28; OLG Hamm NJW-RR 1989, Seite 26; OLG Köln NJW-RR 1999, Seite 468; Prölss/Martin, VVG, § 12 AKB Rn. 38). Nach § 12 Abs. 1 I. c) Satz 3 AKB sind auch solche Schäden mit umfasst, die dadurch entstehen, dass durch den Sturm Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht ist es auch ausreichend, wenn ein Ast durch den Sturm so plötzlich vor das Fahrzeug geschleudert wurde, dass ein rechtzeitiges Ausweichen oder Bremsen nicht mehr möglich war (vgl. OLG München DAR 1969, Seite 103). Für beides aber ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig, da es sich um anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmale handelt, Die Kläger haben indes keinen tauglichen Beweis für ihre Behauptung angetreten, der Schaden, welchen sie mit der Klage geltend machen, sei durch einen herabfallenden Ast verursacht worden. Sie treten allein Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Diesem Beweisantritt war, wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung schon zu Recht ausgeführt hat, nicht nachzugehen, da die Kläger nicht angeben, an welche Tatsachen der Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung anknüpfen soll. Die Schäden an dem Fahrzeug des Erblassers sind nicht mehr vorhanden, da dieses zwischenzeitlich repariert wurde.
Für die Kläger spricht auch keine Glaubwürdigkeitsvermutung. Denn der Erblasser in sich widersprüchliche Angaben zum Hergang des schädigenden Ereignisses gemacht. Dem Beklagten gegenüber hat er mit Schreiben vom 07.12.1999 mitgeteilt, sein Fahrzeug sei durch ein Ausweichmanöver beschädigt worden. Hätte er dieses Ausweichmanöver unterlassen, so gibt er weiter an, wäre sein Fahrzeug durch den Ast stark beschädigt worden. Mit seiner Klage machte der Erblasser dann geltend, die Schäden seien unmittelbar durch den herabfallenden Ast verursacht worden. Diese beiden Schilderungen schließen sich aber gegenseitig aus. Entweder der Schaden wurde durch eine Berührung mit dem Ast verursacht oder er ist darauf zurückzuführen, dass der Erblasser infolge seines Ausweichmanövers seine Fahrbahn nicht einhalten konnte. Macht der Versicherungsnehmer aber widersprüchliche Angaben zum Hergang des Versicherungsfalls, kann für ihn schon deshalb keine Glaubwürdigkeitsvermutung mehr eingreifen, da nicht ersichtlich ist, auf welche der Schilderungen sich diese beziehen soll.
Soweit die Kläger behaupten, der Beklagte habe einem Mitarbeiter der mit der Reparatur des Fahrzeuges betrauten Werkstatt gegenüber die Reparatur des Fahrzeuges freigegeben und die Deckung der hierdurch entstehenden Kosten zugesagt, ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert Die Kläger geben nicht an, wer für den Beklagten die Erklärung abgegeben haben soll. Nur dann aber lässt sich beurteilen, ob diese Person zur Abgabe derartiger Erklärungen überhaupt befugt war Zwar bezeichnen die Kläger diese Person als den zuständigen Sachbearbeiter. Ob aber tatsächlich der zuständige Sachbearbeiter die Erklärung abgegeben hat, lässt sich nur dann beurteilen, wenn bekannt ist, welche Person für den Beklagten gehandelt haben soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.496,96 EUR (2.927,79 DM)