Berufung: Freistellung von Mietwagenkosten im Unfallersatzwagentarif
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Freistellung von restlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall; der Beklagte hatte bereits einen Teil anerkannt. Streitpunkt war die Wirksamkeit des Vertrags zum teureren "Unfallersatzwagentarif" und eine mögliche Hinweispflicht des Vermieters sowie eine Verletzung der Schadensminderungspflicht. Das Landgericht hält den Vertrag nicht für sittenwidrig, verneint eine Hinweispflicht und einen Verstoß gegen § 254 BGB und verurteilt den Beklagten zur Freistellung weiterer 938,96 EUR.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Beklagter zur Freistellung weiterer 938,96 EUR verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mietvertrag über ein Ersatzfahrzeug zum 'Unfallersatzwagentarif' ist nur dann wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt; hierfür verlangt die Rechtsprechung regelmäßig eine Überschreitung des Marktpreises um wenigstens etwa 80%.
Eine Preisüberhöhung gegenüber dem Normaltarif begründet nicht ohne weiteres die Nichtigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB; ein auffälliges Missverhältnis liegt in der Regel erst bei einer Verdopplung oder mehr des Marktpreises vor.
Ein Vermieter von Ersatzfahrzeugen ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Mieter auf günstigere Tarifoptionen hinzuweisen; eine Hinweispflicht besteht nur, wenn der betreffende Umstand für den Vertragspartner erkennbar von Bedeutung ist.
Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht dadurch, dass er ohne weitere Nachfrage ein üblicherweise bei Unfällen angebotenes Unfallersatzwagentarif-Angebot annimmt.
Der Haftpflichtige ist nach §§ 7 StVG, 3 PflVG zur Freistellung des Geschädigten von berechtigten Mietwagenkosten verpflichtet, soweit diese sachlich angemessen und nicht sittenwidrig sind.
Tenor
hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 19.07.2002
durch ihre Richter X, X und X
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil
des Amtsgerichts Düsseldorf vom 09.11.2001
- 32 C 11521/01 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Über das Teilanerkenntnisurteil vom 28.09.2001 hinaus
wird der Beklagte verurteilt, die Klägerin von der Mietwagen-
forderung der Fa. X GmbH in Höhe weiterer
938,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz
seit dem 27.08.2001 zu befreien.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 05.04.2001 geltend. Die Haftung des Beklagten für die durch den Unfall verursachten Schäden dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Klägerin mietete am 06.04.2001 bei der X GmbH (im Folgenden: X-GmbH) ein Ersatzfahrzeug zum sog. "Unfallersatzwagentarif". Die Reparatur ihres Fahrzeuges dauerte bis zum 30.04.2001. Für den Zeitraum vom 06.04.2001 bis zum 30.04.2001 stellte ihr die X-GmbH 4.954,02 DM in Rechnung. Eine Anmietung zum "Normaltarif" hätte Kosten in Höhe von lediglich 3.117,57 DM verursacht. In dieser Höhe hat der Beklagte den Freistellungsanspruch der Klägerin anerkannt. Mit ihrer verbleibenden Klage begehrt die Klägerin Freistellung auch von dem restlichen Anspruch der X-GmbH.
Die Klägerin macht geltend, die entstandenen Kosten seien sachlich angemessen und nicht übersetzt. Die Vermietung von Fahrzeugen als Unfallersatzwagen verursache bei dem Vermieter höhere Kosten als im Normalgeschäft.
Der Beklagte wendet demgegenüber ein, ein Anspruch der X-GmbH gegen die Klägerin über den anerkannten Betrag hinaus bestehe nicht. Der Mietvertrag sei insoweit nach § 138 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB nichtig. Jedenfalls stehe der Klägerin gegen die X-GmbH ein Anspruch auf Freistellung von den Mehrkosten zu, da die Vermieterin nicht auf die Möglichkeit hingewiesen habe, das Ersatzfahrzeug zum "Normaltarif" anzumieten.
Das Amtsgericht hat die über den anerkannten Betrag hinausgehende Klage abgewiesen, weil die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klage auf Freistellung von einer gegenüber der X-GmbH bestehenden Verbindlichkeit ist zulässig. Es liegt keine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO vor. Der Übergang von der Zahlungs- zur Freistellungsklage stellt lediglich eine qualitative Beschränkung des Klageantrages im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO dar (vgl. Zöller-Greger, ZPO, § 264 Rn. 3b m.w.N.).
Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von ihrer Mietwagenverpflichtung aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG auch insoweit, als diese den anerkannten Betrag übersteigt.
Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die X-GmbH hat gegen die Klägerin auch einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 4.954,02 DM aus § 535 Satz 1 BGB a.F.
Der dieser Forderung zugrundeliegende Mietvertrag ist nicht schon gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne dieser Vorschrift liegt i.d.R. nur dann vor, wenn die von dem Schuldner zu erbringende Leistung um 100 % oder mehr über dem Marktpreis liegt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 138 Rn. 67 m.w.N.). Diese Grenze ist vorliegend selbst dann nicht überschritten, wenn man den "Normaltarif" zum Vergleich heranzieht. Dieser beläuft sich nach dem eigenen Vortrag des Beklagten auf 3.117,57 DM, so dass der von der X-GmbH in Rechnung gestellte Betrag ihn lediglich um 59 % überschreitet.
Der Mietvertrag ist auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Sittenwidrig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft dann, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rn. 2 m.w.N.). Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für sich vermag einen solchen Sittenverstoß grundsätzlich nicht zu begründen. § 138 Abs. 2 BGB und die hierzu ergangene Rechtsprechung zeigen, dass nicht jede Überteuerung einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellt. Zwar kann ein Rechtsgeschäft unter besonderen Umständen auch dann wegen eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB nicht verwirklicht sind. Dies setzt indes das Bestehen eines krassen Missverhältnisses voraus, welches in der Rechtsprechung regelmäßig erst ab einer Überschreitung des Marktpreise um wenigstens 80% angenommen wird (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rn. 27 f.m.w.N.). Auch die weiteren Umstände des vorliegenden Falles führen nicht zur Sittenwidrigkeit des streitgegenständlichen Mietvertrages. Die Rechtsordnung ist durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit geprägt. Hiernach können die Parteien Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen. Dass eine der Vertragsparteien kein Interesse an einer möglichst niedrigen eigenen Leistungspflicht hat, weil diese letztlich wirtschaftlich von einem Dritten zu erbringen ist, ändert an der Vertragsfreiheit grundsätzlich nichts. Denn die (wirtschaftliche) Schädigung Dritter durch ein Rechtsgeschäft vermag dessen Nichtigkeit regelmäßig nur dann zu begründen, wenn beiden Vertragsparteien die Sittenwidrigkeit des Vertrages bewusst ist (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rn. 40). Dass die Klägerin um den überhöhten Mietpreis wusste, als sie den streitgegenständlichen Vertrag abschloss, macht der Beklagte indes nicht geltend.
Letztlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass der Klägerin gegen die X-GmbH ein Anspruch auf Freistellung von der den anerkannten Betrag übersteigenden Forderung aus Verschulden bei Vertragsschluss zusteht.
Die X-GmbH war schon nicht verpflichtet, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass auch eine Anmietung zum preiswerteren "Normaltarif" in Betracht kam. Zwar wird eine solche Hinweispflicht in der Rechtsprechung teilweise angenommen (vgl. OLG Koblenz r+s 1992, Seite 124). Grundsätzlich ist ein Vertagsschließender indes nicht verpflichtet, seinen Vertragspartner auf eine für ihn günstigere Vertragsgestaltungsmöglichkeit hinzuweisen. Vielmehr obliegt es jedem Einzelnen selbst, für einen aus seiner Sicht möglichst günstigen Vertragsschluss Sorge zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der "Unfallersatzwagentarif" durch die neuere Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt wird. So ist es einem Haftpflichtversicherer untersagt, den Geschädigten darauf hinzuweisen, dass es bei der Erstattung des "Unfallersatzwagentarifs" zu Problemen kommen könne (vgl. BGH NJW 1999, Seite 279). In diesem Hinweis liegt ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Stellt sich aber der Hinweis durch den Haftpflichtversicherer an den Geschädigten als rechtswidrig dar, kann nicht der Vermieter seinerseits verpflichtet sein, dem Geschädigten einen derartigen Hinweis zu erteilen. Zudem bieten die Autovermieter eine Vielzahl von Tarifen an, zu welchen auch der "Unfallersatzwagentarif" zählt. Dieser ist gerade auf die Anmietung von Fahrzeugen nach einem Unfall zugeschnitten, greift also in Fällen wie dem vorliegenden ein. Dabei unterscheidet sich dieser Tarif von dem Normaltarif - was zwischen den Parteien unstreitig ist - jedenfalls dadurch, dass der Mieter einerseits keine Sicherheit zu leisten braucht und andererseits seinen Anspruch gegen den Unfallverursacher an das Mietwagenunternehmen abritt. Damit bestehen sachliche Unterschiede zwischen beiden Tarifen. Im Übrigen bestehen Hinweispflichten nach der Rechtsprechung nur dann, wenn der betreffende Umstand für den Vertragspartner erkennbar von Bedeutung ist. Dies ist hinsichtlich des die Kosten letztlich nicht tragenden Unfallgeschädigten jedoch gerade nicht der Fall. Dieser geht davon aus, dass seine Kosten durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners getragen werden. Insoweit zielt die vom Beklagten geforderte Hinweispflicht letztlich darauf ab, den Geschädigten bösgläubig zu machen. Sie soll nicht die Klägerin, sondern den Beklagten vor Kosten bewahren. Dies gehört indessen nicht zum Schutzzweck des Mietwagenvertrages, der allein Pflichten und Nebenpflichten im Verhältnis der Vertragspartner zueinander begründet.
Selbst wenn man aber eine Hinweispflicht der X-GmbH auf den günstigeren "Normaltarif" für vertretbar halten würde, könnte die Beklagte nicht verlangen, dass sich die Klägerin einem eventuellen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang aussetzt. Vielmehr ist es ihre Aufgabe, die Klägerin von der Restforderung der X-GmbH zu befreien.
Schließlich hat die Klägerin entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen(vgl. BGH NJW 1996, Seite 1958; OLG Düsseldorf NZV 2000, Seite 366). Die Klägerin war nicht verpflichtet, ihrerseits nach einem günstigeren Tarif zu fragen. Regelmäßig wird - was zwischen den Parteien unstreitig ist - einem Kunden, der die Frage nach einem vorangegangenen Unfall wahrheitsgemäß beantwortet, der "Unfallersatzwagentarif" angeboten. Hieraus darf der Geschädigte schließen, dass es sich um den Tarif handelt, welcher in der konkreten Situation zur Anwendung kommt. Soweit das Amtsgericht auf diesbezügliche Veröffentlichungen in der Presse abstellt, ergibt sich aus diesen gerade, dass ein "Unfallersatzwagentarif" existiert. Dieser ist auch - wie bereits angezeigt - ein allgemein anerkannter und durch die Rechtsprechung des BGH geschützter Markt. Vor diesem Hintergrund kann dem Geschädigten nicht vorgeworfen werden, dass er ein Fahrzeug ohne weitere Nachforschung und Nachfrage zum "Unfallersatzwagentarif" angemietet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 938,96 EUR