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Landgericht Düsseldorf·20 S 234/00·09.08.2001

Berufung: Anspruch auf Mehrfachveröffentlichung wegen AGB-Unklarheit abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtAGB-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Zahlung von 3.521,76 DM wegen angeblicher Veröffentlichung in mehreren Ausgaben; das Landgericht wies die Berufung zurück. Streitpunkt war, ob das Vertragsformular einen wirksamen Auftrag zur Mehrfachveröffentlichung begründet oder die Klausel nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist. Wegen Unklarheiten im Formular kam nur ein Vertrag über eine Einzelausgabe zustande; daher bestehen keine weitergehenden Zahlungs‑ oder Schadensersatzansprüche.

Ausgang: Berufung der Klägerin wegen Forderung für weitere Anzeigen als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vorformulierte Vertragsbedingung unterliegt der Kontrolle nach dem AGBG und ist nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, wenn sie den Vertragspartner durch Unklarheit und Undurchschaubarkeit unzumutbar benachteiligt.

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Der Verwender von AGB hat das Transparenzgebot zu beachten; die Klauseln sind so zu gestalten, dass der rechtsunkundige Durchschnittsparteiinhaber den möglicherweise nachteiligen Inhalt ohne weitere Rechtsberatung erkennen kann.

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Hinweise auf eine Dauerverpflichtung (z. B. Bezeichnung als "Abo") genügen nicht, wenn der übrige Vertragstext den Umfang der Leistung derart ausgestaltet, dass der durchschnittliche Vertragspartner im Zweifel von einer einmaligen Leistung ausgehen kann.

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Fehlt für wiederkehrende Leistungen eine klare Preis- und Leistungsangabe, ist bei Angabe eines Sonderpreises für eine Einzelausgabe zugunsten des Vertragspartners auszulegen, sodass weitergehende Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche entfallen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 9 Abs. 1 AGBG§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 22.06.2001

durch die Richterin am Landgericht X, den Richter X

und den Richter am Landgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des

Amtsgerichts Düsseldorf vom 09.08.2000 - 31 C

4808/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abge-

sehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von

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3.521,76 DM aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages.

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Ein über die bereits bezahlten Anzeigen hinausgehender Anspruch steht der

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Klägerin nicht zu.

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Zwischen den Parteien ist ein Vertrag nur über die Veröffentlichung einer An-

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zeige in einer Ausgabe der Schriftenreihe "X" zustande

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gekommen; insoweit hat die Beklagte ihre vertragliche Verpflichtung unstreitig

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erfüllt. Ein Vertrag über die Veröffentlichung der Anzeige in 7 weiteren Aus-

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gaben ist dagegen nicht wirksam geschlossen worden.

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Das von der Beklagten am 18.02.1997 unterzeichnete Vertragsformular ist

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insoweit gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, als es die Veröffentlichung von

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mehr als einer Anzeige zum Gegenstand hat. Bei der in dem Vertragsformu-

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lar enthaltenen Regelung über die Veröffentlichung von mehr als einer Anzei-

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ge handelt es um eine vorformulierte Vertragsbedingung für eine Vielzahl von

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Verträgen, die der Kontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegt. Eine unange-

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messene Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG kann sich aus der

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Unklarheit und Undurchschaubarkeit einer Regelung ergeben (vgl. BGH NJW

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2000, Seite 651). Dieses Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, die

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AGB so zu gestalten, daß der rechtsunkundige Durchschnittsbürger in der

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Lage ist, den ihn eventuell benachteiligenden Inhalt einer Klausel ohne weite-

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res und insbesondere ohne Einholung von Rechtsrat zu erkennen. Das von

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der Klägerin verwendete Vertragsformular genügt diesen Anforderungen ent-

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gegen der von der Kammer bislang vertretenen Auffassung nicht. Denn der

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Vertragstext weist Unklarheiten auf, welche geeignet sind, den Anzeigenkun-

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den über den Umfang des Auftrages in die Irre zu führen.

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Zwar spricht die in Großbuchstaben gehaltene Überschrift des Formulars für

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eine Dauerverpflichtung. Die in der Bezeichnung

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"ANZEIGENABOAUFTRAG" enthaltene Abkürzung "Abo" steht nach allge-

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meinem Sprachgebrauch für ein Abonnement, also eine Dauerverpflichtung.

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Daß aber durch den Vertrag nicht in jedem Fall eine solche Dauerverpflich-

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tung eingegangen werden soll, ergibt sich aus dem weiteren Vertragstext.

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Danach erscheint die Anzeige nämlich nur dann in 12 Einzelausgaben, wenn

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nichts anderes angegeben ist. Dann aber kann aus der bloßen Überschrift

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nicht schon darauf geschlossen werden, daß in jedem Fall eine Dauerver-

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pflichtung begründet wird.

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Ob der Anzeigenkunde durch seine Unterschrift unter den vorformulierten

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Vertragstext aber eine solche Dauerverpflichtung eingeht, wird aus der wei-

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tergehenden Fassung des Formulars nicht mit hinreichender Klarheit deutlich.

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Der unbefangene Leser in der Rolle der Beklagten mußte aus der Formulie-

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rung: "Ihre Anzeige erscheint, wenn nichts anderes angegeben, in zunächst

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zwölf Einzelausgaben.", nicht schließen, daß es einer besonderen Angabe

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seinerseits bedurfte, wenn er die Veröffentlichung in lediglich einer Ausgabe

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wünschte. Dies folgt aus dem weiteren Vertragstext. Hiernach stellt der im

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zweiten Satz des Formulars angegebene Preis einen "Sonderpreis" dar, wel-

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cher "sich nur auf die Veröffentlichung Ihrer Anzeige in einer Einzelausgabe"

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bezieht. Damit aber findet sich in dem Vertragstext schon die Angabe, daß

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jedenfalls der angegebene Preis nur die Veröffentlichung in einer Einzelaus-

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gabe betrifft. Wird aber in dem von der Klägerin verwendeten vorformulierten

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Vertragstext lediglich ein "Sonderpreis" angegeben, welcher nur die Veröf-

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fentlichung in einer Einzelausgabe betrifft, so muß die Beklagte schon in

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Ermangelung der für etwaige Folgeveröffentlichungen geltenden Preise dar-

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auf schließen, daß auch lediglich die einmalige Veröffentlichung beauftragt

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werden sollte. Dann aber war bereits etwas "anderes angegeben". Vor die-

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sem Hintergrund muß der Anzeigenkunde nicht damit rechnen, daß noch eine

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anderweitige Angabe seinerseits erforderlich ist, um den Auftragsumfang zu

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beschränken. Daß hier Angaben durch ihn erwartet wurden, konnte der Kun-

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de auch aus der übrigen Fassung des Schreibens nicht schließen. Denn ein

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Bereich, welcher für solche Angaben des Anzeigenkunden vorgesehen ist,

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enthält das Formular nicht. Das freie Feld in der rechten unteren Ecke des

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Formulars ist für solche Angaben nicht bestimmt. Es dient vielmehr der Auf-

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nahme des Anzeigentextes bzw. der Druckvorlage. Daß der Anzeigenkunde

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an dieser Stelle vermerken muß, daß er lediglich die Veröffentlichung in einer

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Einzelausgabe wünscht, obwohl bereits im Text des Formulars darauf hinge-

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wiesen wird, daß sich der vereinbarte "Sonderpreis" nur auf die Veröffentli-

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chung in einer Einzelausgabe bezieht, ergibt sich aus der Bezeichnung des

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freien Feldes nicht.

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Auch die Ziffer 2.) der auf der Rückseite des Formulars abgedruckten "Allge-

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meinen Geschäftsbedingungen" der Klägerin vermag eine andere Beurteilung

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nicht zu rechtfertigen. Denn diese Klausel entspricht der Bestimmung auf der

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Vorderseite des Formulars, wonach nur dann die Veröffentlichung in 12 Ein-

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zelausgaben beauftragt wird, wenn nichts anderes angegeben ist. Daß aber

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nichts anderes angegeben ist, läßt der Vertragstext auf der Vorderseite des

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Formulars nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen.

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Da ein Vertrag zwischen den Parteien nur hinsichtlich einer Anzeige zustande

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gekommen ist, steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Schadensersatz

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gemäß Ziffer 15.) ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 3.521,76 DM.