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Landgericht Düsseldorf·20 S 227/88·20.04.1989

Berufung: Ersatz von Rechtsanwaltskosten nach § 678 BGB bei Abmahnung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 771,55 DM wegen eines Abmahnschreibens der Beklagten. Streitfrage war, ob § 678 BGB auf vorprozessuale Abmahnungen anwendbar ist und ein Übernahmeverschulden vorliegt. Das Gericht bejaht dies: die Abmahnung stellte eine fahrlässige Geschäftsübernahme dar und verursachte adäquat kausal die Anwaltskosten. Die Berufungen wurden zurückgewiesen.

Ausgang: Berufungen der Beklagten und des Streithelfers gegen das erstinstanzliche Urteil als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 678 BGB findet auch auf vorprozessuale Abmahnungen Anwendung, wenn der Abmahnende ein Geschäft des Abgemahnten führt.

2

§ 678 BGB setzt ein Übernahmeverschulden voraus; fahrlässige Fehlbeurteilungen des Abmahnenden können dieses Übernahmeverschulden begründen.

3

Unbegründete Abmahnungen, die den Abgemahnten zur Einschaltung eines Rechtsanwalts veranlassen, begründen bei adäquater Kausalität einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten.

4

Eine Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gilt nicht als vorbehaltlose Erledigung der Hauptforderung, sofern sie nicht ausdrücklich ohne Vorbehalt erfolgt.

5

Zinsansprüche können aus den einschlägigen Vorschriften (vgl. hier §§ 284, 288 BGB) folgen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 678 BGB§ 677 ff. BGB§ 284 BGB§ 288 BGB§ 97 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1989

für Recht erkannt:

1)

Die Berufungen der Beklagten und des Streithelfers gegen das am 7. Oktober 1988 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 32 C 57/88 - werden zurückgewiesen.

2)

Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, die der

Streithelfer zu tragen hat.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

3

Der Klägerin stand gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 771,55 DM gemäß § 678 BGB zu. Auf die Abwendung eines wettbewerbswidrigen Unterlassungsanspruchs, den die Beklagte mit Schreiben vom 5. November 1987 geltend gemacht hat, findet die Bestimmung des § 678 BGB Anwendung (vgl. Baumbach -Hefermehl Wettbewerbsrecht, 15. Aufl., Einleitung Rdnr. 520; OLG Hamburg WRP 1983, 422, 424; LG Detmold MDR 1984, 586). Denn der Abmahnende führt bei der vorprozessualen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs auch ein Geschäft des Abgemahnten gemäß §§ 677 ff. BGB. Mithin finden im Verhältnis zwischen Abmahnendem und Abgemahnten die Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB, also grundsätzlich auch die Vorschrift des § 678 BGB Anwendung. Die hiergegen vom Landgericht Mannheim im Urteil vom 16.11.1984 (vgl. GRUR 1985, 328 f.) vorgebrachten rechtspolitischen Bedenken, wonach ein an sich sozial erwünschtes Verhalten, nämlich die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs mit Mitteln des Privatrechts ansonsten übermäßig sanktioniert würde, überzeugen nicht. Schließlich setzt die Bestimmung des § 678 BGB ein Übernahmeverschulden des Abmahnenden voraus. Sozial erwünscht ist jedoch nicht, daß Wettbewerber mit schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig unrichtigen Abmahnschreiben überzogen werden.

4

Die Voraussetzungen des § 678 BGB sind erfüllt. Die Übernahme des Geschäfts der Klägerin seitens der Beklagten durch das Abmahnschreiben vom 05.11.1987 entsprach nicht dem mutmaßlichen Willen der Klägerin, was die Beklagte infolge Fahrlässigkeit verkannt hat (Übernahmeverschulden). Denn die Beklagte konnte unschwer erkennen, daß die von ihr beanstandete Zeitungsanzeige der Klägerin nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstieß, insbesondere der Fall nicht vergleichbar war mit der im Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 22.10.1987 - 38 0 182/87 - untersagten Zeitungsanzeige. In diesem Beschluß hatte eine Maklerfirma nämlich mit dem Begriff "Provisionsfrei" geworben, wogegen die Klägerin in der beanstandeten Zeitungsanzeige lediglich angeführt hatte, daß keine Käuferprovision anfiel.

5

Durch die falsche Beurteilung der Rechtslage im Schreiben vom 5. November 198? hat die Beklagte adäquat kausal bei der Klägerin einen Schaden von 771,55 DM in Form von Rechtsanwaltskosten verursacht. Denn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts durch den Abgemahnten ist keineswegs nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unwahrscheinlich. Und die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts zur Abwendung eines ünterlassungsanspruchs ist durch das Abmahnschreiben herausgefordert. Daß diese Einschaltung eines Rechtsanwaltes durch den Abgemahnten auch aus Gründen der Kostenminderung, nämlich zur Vermeidung eines Rechtsstreits bei eventueller Begründetheit des Abmahnschreibens erfolgt, steht der Annahme adäquater Kausalität sodann nicht entgegen. Schließlich muß der Abmahnende, der unaufgefordert den Abgemahnten mit einem für diesen kostenaufwendigen Unterlassunganspruch überzieht -auch die Beklagte hat in dem Abmahnschreiben vom 5. November 1987 die Kosten ihres Rechtsanwalts in Höhe von 529,53 DM ersetzt verlangt - damit rechnen, daß auch der Abgemahnte einen Rechtsanwalt einschalten und seinerseits die Kosten der Inanspruchnahme bei einem Übernahmeverschulden des Abmahnenden beansprucht.

6

Die Höhe der Rechtsanwaltskosten ist zwischen den Parteien nicht umstritten.

7

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 BGB.

8

Der Rechtsstreit ist nicht durch Zahlung seitens der Beklagten in der Hauptsache erledigt. Die mit Schreiben vom 02.11.1988 per Scheck vorgenommene Zahlung ist zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und nicht vorbehaltslos erfolgt. Davon ist nämlich im Zweifel auszugehen, wenn wie hier, nach einer vollstreckbaren Entscheidung gezahlt wird (vgl. Zöller -Schneider Rdnr. 25 vor § 511 m. w. N.).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO

10

Streitwert für die Berufungsinstanz: 772,00 DM.