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Landgericht Düsseldorf·20 S 206/01·23.05.2002

Berufung zu Kfz-Schaden: Restwertabzug bei nicht fachgerechter Reparatur

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall; die Beklagten sind unstreitig haftungsfähig. Streitgegenstand ist allein die Höhe des Ersatzes. Die Berufung wird zurückgewiesen: Mangels fachgerechter Vollreparatur ist vom Wiederbeschaffungswert abzüglich des angesetzten Restwerts auszugehen; Nutzungsentschädigung und weiteres Schmerzensgeld werden abgelehnt.

Ausgang: Berufung der Kläger zurückgewiesen; kein weitergehender Schadensersatz, Restwert angerechnet, kein Nutzungsausfall und kein zusätzliches Schmerzensgeld

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Geschädigter, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, kann statt Ersatzbeschaffung grundsätzlich die Reparaturkosten geltend machen; insoweit ist eine Vergleichsbetrachtung zwischen Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungswert vorzunehmen.

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Der Restwert des Fahrzeugs wird bei tatsächlicher fachgerechter Vollreparatur durch die Reparaturkosten mitrepräsentiert; ein Absehen vom Restwert zulasten des Schädigers kommt nur in Betracht bei fachgerechter Vollinstandsetzung und entsprechendem Integritätsinteresse.

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Ist eine sach- und fachgerechte Reparatur wirtschaftlich unvernünftig (Reparaturkosten übersteigen Wiederbeschaffungswert), ist vom Wiederbeschaffungswert auszugehen und der Restwert anzurechnen, es sei denn, ausnahmsweise überwiegt das Integritätsinteresse des Geschädigten.

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Der Geschädigte hat nach § 254 Abs. 2 BGB nur zumutbare Verwertungsanstrengungen zu treffen; ein konkretes, dem Geschädigten vorgelegtes Kaufangebot für den Restwert ist in seine Verwertungsüberlegungen einzubeziehen.

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Für die Geltendmachung von Nutzungsausfallentschädigung ist der tatsächliche Ausfallzeitraum substantiiert darzulegen; unvollständige oder nur provisorische Reparaturen rechtfertigen ohne Nachweis der Reparaturdauer keinen Nutzungsausfallanspruch.

Relevante Normen
§ 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.§ 254 Abs. 2 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 20, Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 24.5.2002

durch ihre Richter

für R e c h t erkannt:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 29.8.2001 - 33 C 2247/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) zu 80 % und der Kläger zu 2) zu 20 %.

Entscheidungsgründe

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Die Klägerin zu 1) macht Schadensersatz, der Kläger zu 2) Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 6.7.2000 geltend, für dessen Folgen die Beklagten unstreitig dem Grunde nach zu 100 % einstandspflichtig sind. Die Parteien streiten allein über die Höhe des zu leistenden Ersatzes.

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Ausweislich eines von der Klägerin zu 1), der Halterin des Unfallfahrzeugs, eingeholten Sachverständigengutachtens hatte ihr Fahrzeug einen Restwert von 1.200,00 DM. Als Wiederbeschaffungswert hat der Sachverständige 7.500,00 DM veranschlagt. Für eine sach- und fachgerechte Reparatur ermittelte der Sachverständige Kosten in Höhe von 8.503,14 DM. Die Beklagte zahlte an die Klägerin zu 1) einen Betrag von 4.830,00 DM, wobei sie ausgehend von dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 7.500,00 DM einen Restwert des Fahrzeugs von 2.670,00 DM berücksichtigte; in dieser Höhe lag ihr ein Angebot der Firma X-Automobile vor. Die Klägerin zu 1) ließ das Fahrzeug in der Folgezeit partiell reparieren und nutzt es nach Wiederherstellung der Verkehrssicherheit weiter. Zum Umfang der vorgenommenen Reparaturen wird auf das vorprozessual eingeholte Gutachten des Sachverständigen Y, Bl. 31 ff. GA, verwiesen.

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Die Klägerin zu 1) vertritt - unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.11.2000 (1 U 2/00) - die Auffassung, sie könne Schadensersatz in Höhe des ermittelten Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug eines Restwertes verlangen, weil sie ihr Fahrzeug tatsächlich habe reparieren lassen. Zudem sei allenfalls der von dem Sachverständigen ermittelte Restwert abzusetzen. Schließlich macht sie Nutzungsentschädigung für 5 Tage geltend.

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Der Kläger zu 2), Fahrer des Unfallwagens, trägt vor, eine HWS-Distorsion erlitten und in deren Folge insgesamt 6 Tage eine Schanzsche Krawatte getragen zu haben. Zudem habe er etwa 1 Woche lang an Kopfschmerzen gelitten. Er ist der Ansicht, seine Verletzungen rechtfertigten ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.200,00 DM. Vorprozessual haben die Beklagten 400,00 DM an den Kläger zu 2) gezahlt.

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Die Beklagten vertreten die Ansicht, die Kläger könnten nicht mehr beanspruchen, als sie bereits erhalten hätten.

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Das Amtsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin zu 1) habe keine vollständige Reparatur durchgeführt und deshalb ihr Nutzungsinteresse nicht in einer Weise zum Ausdruck gebracht, die eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis erlaube. Die von den Klägern angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf betreffe einen anders gelagerten Fall. Den Verletzungen des Klägers zu 2) sei durch das bereits gezahlte Schmerzensgeld Genüge getan.

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II.

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Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger ist zulässig. Dies gilt auch für die Berufung des Klägers zu 2), dessen Beschwer für sich genommen die Berufungssumme des § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. nicht erreicht, da bei mehreren Streitgenossen die Beschwer, soweit sie sich - wie hier - nicht deckt, zusammenzurechnen ist (BGHZ 23, 333,338f.).

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Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet.

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Der Klägerin zu 1) steht über den bereits erhaltenen Betrag kein weitergehender Schadensersatzanspruch zu. Die Beklagte zu 1) hat den Schaden der Klägerin zu 1) zutreffend abgerechnet.

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Auszugehen ist zunächst davon, dass dem Geschädigten, der die Behebung des Schadens an seinem Kraftfahrzeug in eigener Regie übernimmt, hierfür regelmäßig 2 Wege zur Verfügung stehen: Er kann sein Fahrzeug reparieren (lassen) oder sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anschaffen. In beiden Fällen handelt es sich um Naturalrestitution mit der Folge, dass der Geschädigte diejenige Möglichkeit zu wählen hat, die den geringsten Aufwand erfordert (BGHZ 115, 364, 368 f. m.w.M.). Beabsichtigt der Geschädigte, sein Fahrzeug reparieren zu lassen, so hat er einen Vergleich der Reparaturkosten (einschließlich eines etwaigen Minderwertes) mit dem Wiederbeschaffungswert anzustellen, d.h. auf Seiten der Ersatzbeschaffung kann der Restwert des Fahrzeugs außer Betracht bleiben. Der Restwert ist nämlich abhängig von den Reparaturkosten und wird von diesen mitrepräsentiert: je höher bei festem Wiederbeschaffungswert die Reparaturkosten sind, desto niedriger ist im Regelfall der Restwert und umgekehrt. Dies gilt indessen nur bei tatsächlich durchgeführter Reparatur; bei Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis verbleibt es bei einer postengenauen Vergleichsrechnung. Grund der "Bevorzugung" des Geschädigten, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt, ist sein Integritätsinteresse, dem durch eine Reparatur mit der Möglichkeit der Weiternutzung des vertrauten Fahrzeugs regelmäßig eher Rechnung getragen wird als mit der Anschaffung eines Ersatzwagens. In Grenzen - die Rechtsprechung hat wiederholt einen Zuschlag von 30 % zugelassen - hat der Schädiger aus diesem Grund auch den Aufwand für eine die Kosten der Ersatzbeschaffung übersteigende, nachweislich durchgeführte Reparatur zu ersetzen (BGH, a.a.O., S. 371).

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Auf der Basis dieser vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze ist vorliegend entscheidend, ob die Klägerin zu 1) ihr Fahrzeug tatsächlich fachgerecht instand gesetzt hat; denn nur in diesem Fall wird die Entscheidung zugunsten der Reparatur, die den Kostenfaktor Restwert mit abdeckt, durch das besondere Integritätsinteresse des Geschädigten gerechtfertigt. Eine derartig fachgerechte Vollreparatur hat die Klägerin zu 1) indessen unstreitig nicht vornehmen lassen. Vielmehr sind, wie der Sachverständige Y im Einzelnen ausgeführt hat, lediglich provisorische Ausbesserungsarbeiten erfolgt, deren Kostenumfang nicht einmal die Hälfte des von dem Sachverständigen Z ermittelten Reparaturaufwandes ausmacht. Es besteht daher keine Veranlassung, bei der Vergleichsbetrachtung auf den Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwertes abzustellen.

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Etwas anderes folgt nicht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.11.2000, 1 U 2/00. Dort wird ausgeführt, dass auf der Seite der Ersatzbeschaffung der Restwert schon dann außer Betracht bleibt, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand weiter benutzt, es also nicht unrepariert oder nach einer bloßen "Verkaufsreparatur" veräußert. Diese Aussage hat das Oberlandesgericht indes nur für den Fall getroffen, dass die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen, das beschädigte Fahrzeug also grundsätzlich reparaturwürdig ist. Letzteres ist in der vorliegenden Konstellation nicht der Fall. Verursacht eine sach- und fachgerechte Reparatur - wie hier - Kosten in Höhe von 8.503,14 DM bei einem Wiederbeschaffungswert von 7.500,00 DM, so bedeutet dies, dass es wirtschaftlich unvernünftig ist, ein solches Fahrzeug, in welcher Form auch immer, zu reparieren. Das Fahrzeug ist grundsätzlich nicht reparaturwürdig. Etwas anderes kann sich innerhalb der oben aufgezeigten Grenzen nur aus dem Integritätsinteresse des Geschädigten ergeben. Die Kammer läßt offen, ob dem Oberlandesgericht Düsseldorf zuzustimmen ist in der Aussage, dass es als Bekundung des besonderen Integritätsinteresses genügt, wenn der Geschädigte sein reparaturwürdiges Fahrzeug in Weiterbenutzungsabsicht so herrichtet, dass es verkehrssicher eingesetzt werden kann. Jedenfalls wenn das Fahrzeug objektiv reparaturunwürdig ist, kann nur bei Durchführung einer fachgerechten Vollreparatur von einem derart gesteigerten Integritätsinteresse des Geschädigten ausgegangen werden, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot zu Lasten des Schädigers zurückzutreten hat. Nur auf diese Weise kann auch der Gefahr vorgebeugt werden, dass Fahrzeuge rudimentär repariert und anschließend nur noch vorübergehend genutzt werden, um dadurch nicht gerechtfertigte Schadensersatzzahlungen zu erlangen.

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Vorliegend ist daher im Rahmen der Schadensabrechnung von dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 7.500,00 DM auszugehen. Hierauf haben die Beklagten zu Recht einen Restwert in Höhe von 2.670,00 DM angerechnet. Zwar darf der Geschädigte grundsätzlich sein Fahrzeug zu dem Preis weiterveräußern, den ein Sachverständiger auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, spezielle, allgemein nur schwer zugängliche Angebote von Restwertaufkäufern einzuholen. Der Geschädigte muss im Rahmen des § 254 Abs.2 BGB nur auf ihm zumutbare Weise tätig werden und keine überobligationsmäßigen Anstrengungen unternehmen, den Schaden zu mindern. Bietet aber der Versicherer - wie hier (vgl. Bl. 26 GA) - dem Geschädigten eine konkrete Verkaufsmöglichkeit an, bevor dieser den Unfallwagen seinerseits veräußert hat, so hat der Geschädigte dieses Angebot in seine Verwertungsüberlegungen einzubeziehen und das Angebot in Anspruch zu nehmen, wenn dies zumutbar ist (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1998, 518, 519 f.). Da die Klägerin zu 1) keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die einem Verkauf des Unfallfahrzeugs auf der Basis des von der Beklagten zu 1) eingeholten Angebots entgegenstehen, ist der Restwert entsprechend diesem Angebot anzusetzen.

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Ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung steht der Klägerin zu 1) nicht zu, weil sie weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt hat, dass das Fahrzeug an 5 Tagen repariert worden ist. Die in dem Gutachten des Sachverständigen Z angegebene Reparaturdauer betraf den Aufwand bei der Durchführung aller erforderlichen sach- und fachgerechten Reparaturarbeiten; solche hat die Klägerin zu 1) unstreitig nicht veranlasst. Welche Zeit die tatsächlich vorgenommenen Arbeiten in Anspruch genommen haben, ist demgegenüber nicht dargetan.

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Auch der Kläger zu 2) kann schließlich kein höheres Schmerzensgeld als die bereits erhaltenen 400,00 DM verlangen. Er war durch den von der Zweitbeklagten fahrlässig verursachten Verkehrsunfall lediglich wenige Tage durch Schmerzen und Tragen der Schanzschen Krawatte beeinträchtigt und hatte sich keinen weiteren Behandlungsmaßnahmen zu unterziehen. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer im Hinblick sowohl auf die Ausgleichs- als auch auf die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes die gezahlten 400,00 DM als ausreichend.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert für die zweite Instanz: 1.963,36 EUR (3.840,00 DM (3,040,00 DM + 800,00 DM))

20

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.