Berufung zur Kaskoversicherung: Abweisung von Nutzungsausfall, Wertminderung und Gutachterkosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert von seiner Kaskoversicherung 1.765,11 € Restschadenersatz. Das Landgericht weist die Berufung zurück, da die beanspruchten Positionen (Nutzungsausfall, Wertminderung, Gutachterkosten, Pauschale) nach § 13 Abs. 6 AKB nicht ersetzt werden und der Kläger keine Abstimmung der Sachverständigenbeauftragung bewiesen hat. Wegen fehlendem Zahlungsverzug stehen auch keine vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Kaskoklage auf 1.765,11 € als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Leistungspflicht des Kaskoversicherers richtet sich nach den vereinbarten Allgemeinen Kraftfahrzeugbedingungen; darin ausdrücklich ausgeschlossene Schadensposten sind nicht erstattungsfähig.
Nach § 13 Abs. 6 AKB ersetzt der Kaskoversicherer insbesondere keine Wertminderung, keinen Nutzungsausfall, keine Überführungs- und Zulassungskosten sowie keine Kosten eines Ersatzwagens.
Sachverständigenkosten werden vom Kaskoversicherer nur übernommen, wenn die Beauftragung von ihm veranlasst oder mit ihm abgestimmt war; eine nicht dargetane Abstimmung schließt Ersatz aus.
Aus dem Quotenvorrecht (§ 67 Abs. 1 S. 2 VVG) folgt kein Recht des Versicherungsnehmers, bereits geleistete Zahlungen der Haftpflichtversicherung mit anderen, vom Kaskovertrag nicht gedeckten Schadenspositionen zu verrechnen.
Fehlender Zahlungsverzug des Versicherers schließt den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Düs-seldorf vom 24. Oktober 2006 – Az.: 36 C 7795/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Fahrzeugkaskoversicherung auf Ausgleich eines restlichen Schadens in Höhe von 1.765,11 € in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1.
Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleich des restlichen Unfallschadens in Höhe von 1.765,11 € aus §§ 1, 10, 12, 13 AKB zu.
Unstreitig hat die Beklagte den Schaden an dem Fahrzeug vollständig sowie die Kosten für die Erstellung des Gutachtens unter Berücksichtigung der bereits von der kroatischen Versicherung erfolgten Zahlung teilweise ausgeglichen.
Soweit der Kläger nunmehr noch Ersatz der Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 700,00 €, Wertminderung des Fahrzeugs in Höhe von 750,00 €, ausstehende Gutachtergebühren in Höhe von 289,55 € und eine Kostenpauschale in Höhe von 25,56 € mit der Klage begehrt, ist die Beklagte aus dem Kaskoversicherungsvertrag nicht zur Zahlung verpflichtet. Die Leistungspflicht der Beklagten richtet sich in dem Verhältnis zum Kläger nach den Allgemeinen Kraftfahrzeugbedingungen (AKB).
Gem. § 13 Abs. 6 AKB ersetzt der Versicherer keine Wertminderung des Fahrzeugs, keine Überführungs- und Zulassungskosten, keinen Nutzungsausfall und keine Kosten eines Ersatzwagens. Die Sachverständigenkosten übernimmt er nur, wenn die Beauftragung des Sachverständigen von ihm veranlasst oder mit ihm abgestimmt ist.
Dass der Kläger die Beauftragung des Sachverständigen mit der Beklagten abgestimmt hat, trägt er selbst nicht vor. Im übrigen fallen die mit der Klage noch geltend gemachten Schadenspositionen unter § 13 Abs. 6 AKB.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts. Das aus § 67 Abs. 1 S. 2 VVG entwickelte Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers bestimmt, dass der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers nur insoweit auf seinen Kaskoversicherer übergeht, als er zusammen mit der gezahlten Versicherungssumme den Schaden übersteigt (vgl. BGH NJW 1982, 827; Prölls / Martin, 27. Auflage, § 67 VVG Rz. 22). Der Versicherungsnehmer bleibt damit insoweit Gläubiger der Forderung mit der Folge des Befriedigungsvorrechts gem. § 67 Abs. 1 S. 2 VVG, als er vom Versicherer nicht entschädigt worden ist. Erst nach Deckung des Schadens durch Versicherungsleistung und Ersatzanspruch kommt der Versicherer zum Zuge (Prölls / Martin, 27. Auflage, § 67 VVG Rz. 22).
Vorliegend geht es nicht um die Frage, welche Ansprüche gem. § 67 Abs. 1 S. 2 VVG auf die Versicherung übergegangen sind mit der Folge, wer Gläubiger der Ersatzansprüche ist. Vielmehr nimmt der Kläger seine eigene Versicherung auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens aus eigenem Recht in Anspruch. Dieser Anspruch richtet sich allein nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsvertrag bzw. den Versicherungsbedingungen und ist von der Frage zu unterscheiden, welche Ansprüche nach Ersatz des Schadens auf die Versicherung übergehen.
Aus dem Quotenvorrecht lässt sich kein Recht des Klägers herleiten, die unstreitig auf den Sachschaden und die Gutachterkosten geleisteten Zahlungen der Versicherung des Unfallgegners mit anderen, nicht vom Umfang der Versicherung bei der Beklagten umfassten Schadenspositionen zu verrechnen.
2.
Da sich die Beklagte nicht mit der Zahlung der geltend gemachten 1.765,11 € in Verzug befindet, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 594,03 € zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
Streitwert für die Berufungsinstanz: € 1.765,11 €