Berufung: Vergütungsanspruch nach Stornierung eines Verkaufstrainings
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt die vereinbarte Vergütung von 3.944 € für ein aufgrund kurzfristiger Stornierung nicht durchgeführtes Verkaufstrainingsseminar. Streitgegenstand ist, ob eine vereinbarte Stornoregelung das volle Honorar trotz Absage begründet. Das Landgericht gab der Berufung statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung, da die Sonderstornoabrede durch Zeugnisbeweis festgestellt wurde. Hierauf stützt sich auch der Zinsanspruch.
Ausgang: Berufung der Klägerin in voller Höhe stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 3.944 € nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung aus einem Dienstvertrag (§ 611 Abs. 1 BGB) besteht auch bei Nichtdurchführung der Leistung, wenn die Parteien wirksam eine Stornoregelung vereinbart haben, die das volle Honorar vorsieht.
Abzüge nach § 615 Satz 2 BGB finden keine Anwendung, wenn zwischen den Parteien eine abweichende Vereinbarung (z. B. eine vereinbarte Stornoregelung) getroffen wurde.
Zur Feststellung des Inhalts einer Vereinbarung kann die Kammer glaubwürdige Zeugenaussage dahingehend würdigen; eine außergewöhnliche (abweichende) Stornoregelung bedarf keiner zwingenden schriftlichen Bestätigung, wenn sie überzeugend bewiesen ist.
Verzugszinsen stehen dem Gläubiger nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu, wenn der Schuldner mit einer fälligen Geldforderung in Verzug gerät.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsge-richts Düsseldorf vom 16.08.2004 – 58 C 5686/03 – abge-ändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.944,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-satz seit dem 25.09.2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Be-klagte.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin begehrt Zahlung eines Honorars in Höhe von 3.944,-- € für ein infolge kurzfristiger Stornierung durch den Beklagten nicht durchgeführtes Verkaufstrainingsseminar. Wegen des Sach- und Streitstands im Einzelnen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihr Klagebegehren vollumfänglich weiterverfolgt.
II.
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der vollen vereinbarten Vergütung in Höhe von 3.944,-- € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Durchführung eines Verkaufstrainingsseminars zu, § 611 Abs. 1 BGB. Abzüge nach § 615 Satz 2 BGB muss sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen, da sie mit dem Beklagten eine Stornoregelung des Inhalts vereinbart hat, dass bei einer Stornierung innerhalb der letzten drei Monate vor dem Seminartermin – wie hier – das volle Honorar geschuldet wird. Dies steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.
Der Zeuge XXX hat den von der Klägerin behaupteten Sachverhalt überzeugend und glaubhaft bestätigt. Die streitige Stornoregelung habe er selbst mit der seinerzeit zuständigen Mitarbeiterin des Beklagten, der Zeugin XXX, telefonisch vereinbart. Anschließend habe er den Auftrag nebst eingefügter Stornoabrede per Fax, welches auf seine Bitte hin von dem Zeugen XXX versandt worden sei, bestätigt. Hieran könne er sich noch gut erinnern, da es etwa ein Jahr zuvor schon einmal zu einer kurzfristigen Absage eines Seminars durch den Beklagten gekommen sei, es seinerzeit aber keine Stornoabrede gegeben habe. Die Zeugin XXX sei ihm zwar damals dergestalt entgegengekommen, dass immerhin die Hälfte des vereinbarten Honorars bezahlt worden sei. Gleichwohl habe er sich nunmehr absichern wollen.
Diesen Angaben des Zeugen XXX, der bei seiner Vernehmung vor der Kammer einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, steht weder die Aussage der Zeugin XXX, die an den genauen Inhalt der getroffenen Absprache keine Erinnerung mehr hatte, noch diejenige des (erstinstanzlich vernommenen) Zeugen XXX entgegen. Die Zeugin XXX hat sogar bestätigt, dass eine Stornoabrede vereinbart worden sei, die wohl nicht den sonst üblichen Stornofristen von zwei oder drei Wochen entsprochen habe. Vielmehr sei eine "Sonderregelung" getroffen worden. Soweit sie bekundet hat, dass ihr die von der Klägerin behauptete Vereinbarung aber derart ungewöhnlich erscheine, dass ihr eine solche wohl in Erinnerung geblieben wäre, hält die Kammer dies nicht für zwingend. Der Zeuge XXX vermochte zu den zwischen dem Zeugen XXX und der Zeugin XXX getroffenen Absprachen keinerlei Angaben zu machen. Zwar hat auch er die in Rede stehende Stornoabrede als so ungewöhnlich bezeichnet, dass sie "normalerweise" schriftlich bestätigt worden wäre. Daraus folgt aber zum einen, dass er das Zustandekommen einer solche Abrede nicht ausschließen wollte, zum anderen dass eine schriftliche Bestätigung keinesfalls zwingend war.
Schließlich spricht – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – auch die Aussage des Zeugen XXX nicht gegen die Richtigkeit des Klägervorbringens. Soweit dieser bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung angegeben hat, der Zeuge XXX habe ihm erläutert, der Versand des Faxes sei besonders wichtig, weil es zuvor Probleme mit der vertraglichen Gestaltung gegeben habe und er vertraglich etwas geändert habe, kann daraus nicht gefolgert werden, dass der Inhalt der Auftragsbestätigung von dem Inhalt der telefonischen Absprache abgewichen wäre. Der Zeuge XXX hat auf Nachfrage der Kammer klargestellt, dass er über den Inhalt des Telefonats keinerlei Angaben machen könne. Seine Aussage ist daher ohne weiteres mit dem Vortrag der Klägerin in Übereinstimmung zu bringen, wonach mit der "vertraglichen Änderung" die erstmalig, aber absprachegemäße Aufnahme der Stornoregelung gemeint war.
Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 3.944,00 €.