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Landgericht Düsseldorf·20 S 159/99·30.03.2000

Berufung wegen Versicherungsschutz für Yachtschaden abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Freistellung aus der privaten Haftpflichtversicherung für Schäden an einer ihm überlassenen Yacht. Das Gericht verneint Versicherungsschutz, da Schäden an geliehenen/mietgegenständen nach § 4 Abs. 2 Nr. 6a AHB ausgeschlossen sind und die Überlassung als rechtsgeschäftliches Nutzungsverhältnis zu würdigen ist. Genehmigte Bedingungen sind Vertragsbestandteil.

Ausgang: Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen; Antrag auf Freistellung aus der Haftpflichtversicherung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherungsschutz einer privaten Haftpflichtversicherung umfasst keine Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet oder geliehen hat oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 6a AHB).

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Zur Abgrenzung zwischen Gefälligkeit und rechtsgeschäftlichem Nutzungsverhältnis ist auf den objektiven Rechtsbindungswillen der Beteiligten abzustellen; hierfür sind die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung, Art, Zweck und die Interessenlage zu würdigen.

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Durch die von der Aufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Haftpflichtbedingungen und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen werden diese gemäß § 23 Abs. 3 AGBG Vertragsbestandteil des Versicherungsvertrags.

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Der Einschluss von Mietsachschäden kann in den Vertragsbedingungen auf bestimmte Risiken beschränkt sein; Schäden an nicht zu Wohnzwecken überlassenen Teilen einer Yacht (z. B. Dieseltank) fallen nicht unter den Schutz, der nur Wohnräume und zu privaten Zwecken gemietete Räume in Gebäuden erfasst.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 4 Abs. 2 Nr. 6a) AHB§ 23 Abs. 3 AGBG

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18.05.1999 - 38 C 2937/99 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von seiner gegenüber seinem Onkel bestehenden Verbindlichkeit wegen der durch ihn an dessen Segelyacht verursachten Schäden aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag.

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Die von dem Kläger geltend gemachten Haftpflichtansprüche sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 6a) AHB nicht von dem von der Beklagten zu gewährenden Versicherungsschutz umfaßt. Nach dieser Vorschrift bezieht sich der Versicherungsschutz einer privaten Haftpflichtversicherung nicht auf Haft-pflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet oder geliehen hat oder die .Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Der Onkel des Klägers hat diesem die streitgegenständliche Yacht jedoch aufgrund eines rechtsgeschäftli-chen Nutzungsverhältnisses überlassen, wobei dahinstehen kann, ob es sich insoweit um einen Miet- oder Leihvertrag handelt. Die Überlassung des Besitzes an der Yacht durch den Onkel des Klägers stellt nicht lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis dar. Ein rechtsgeschäftliches Schuld-verhältnis setzt den Willen voraus eine Rechtsbindung zu begründen. Entscheidend ist dabei, wie sich das Verhalten der Beteiligten bei Würdigung aller Umstände einem objektiven Beobachter darstellt. Die Verneinung eines Rechtsbindungswillens setzt regelmäßig ein uneigennütziges und unentgeltliches Verhalten des Gefälligen voraus. Zu würdigen sind in diesem Zusammenhang die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit vor allem für den Begünstigten, ferner Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit und die Interessenlage der Parteien (vgl. Pa-landt-Heinrichs, BGB, Einl v. § 241 Rn. 9). Nach diesen Grundsätzen handelten sowohl der Kläger als auch sein Onkel bei Überlassung der Yacht mit Rechtsbindungswillen. Denn dem Onkel des Klägers kam es nach dem Vortrag des Klägers in zweiter Instanz gerade darauf an, daß sich während seiner Abwesenheit der Kläger um die Ordnung auf dem Boot kümmerte. Aus diesem Grunde legte dieser auch Wert darauf, daß der Kläger diese übernommene Obhutstä-tigkeit erfüllen werde. Vor diesem Hintergrund konnte der Onkel des Klägers die Übernahme der Yacht durch diesen nur dahin verstehen, daß sich der Kläger auch zu den hiermit verbundenen Obhutsleistungen verpflichten wollte. Denn er selbst hatte keine Gelegenheit, dieses zu überprüfen oder bei einer Nichtbeaufsichtigung der Yacht durch den Kläger an dessen Stelle selbst oder durch einen Dritten die Beaufsichtigung zu übernehmen. Für einen diesbezüglichen Rechtsbindungswillen des Onkels spricht auch der unstreitig nicht geringe Wert des Bootes. Der Kläger andererseits legte Wert auf den Besitz an der Yacht. Denn die ihm hierdurch eingeräumte Übernachtungs-möglichkeit wollte er zum Besuch der "Kieler Woche" nutzen. Ihm kam es vor diesem Hintergrund gerade darauf an, daß ihm diese Übernachtungsmöglichkeit nicht gegen seinen Willen vor Ablauf der mit seinem Onkel vereinbarten Zeit wieder entzogen wird. Insoweit durfte auch er die Überlassung der Yacht durch seinen Onkel nur dahin verstehen, daß dieser sich hierdurch hat rechtlich binden wollen.

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Ob in der Obhutsleistung des Klägers eine Gegenleistung im Sinne eines Mietzinses zu sehen ist, so daß vorliegend von einem Mietverhältnis auszugehen wäre, kann dahinstehen. Zwar sind in das zwischen den Parteien bestehende Versicherungsverhältnis abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 6a) AHB auch Mietsachschäden einbezogen. Gemäß Nr. III.4.2. der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung umfaßt der Einschluß von Mietsachschäden jedoch nur die Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Insoweit kann dahinstehen, ob der Kläger die Yacht vornehmlich zu Wohnzwecken nutzte. Jedenfalls der an dem Dieseltank hervorgerufene Schaden stellt keine Beschädigung von Wohnräumen dar. Denn zu Wohnzwecken waren dem Kläger allenfalls die Kabinen und die weiteren Räumlichkeiten der Yacht, nicht aber der Dieseltank überlassen.

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Sowohl die AHB als auch die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung sind durch die Aufsichtbehörde genehmigt und damit gemäß § 23 Abs. 3 AGBG Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 6.398,56 DM