Berufung: Schmerzensgeld bei Verkehrsunfall nahe Spielplatz – Verstoß gegen § 3 Abs.2a StVO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Entscheidung des Amtsgerichts und begehrt weiteres Schmerzensgeld. Das Landgericht gibt der Berufung teilweise statt und verurteilt die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von weiteren 2.000 DM nebst Zinsen. Es stellt fest, dass der Fahrzeugführer schuldhaft gegen die nach § 3 Abs.2a StVO gebotene äußerste Sorgfalt verstieß (nähe Spielplatz, Verkehrszeichen) und deshalb Haftung nach §§ 823, 847 BGB besteht.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung von weiteren 2.000 DM nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fahrzeugführer schuldet gegenüber Kindern im Straßenverkehr nach § 3 Abs. 2a StVO äußerste Sorgfalt; er muss die besonders geschützte Person bei Anwendung dieser Sorgfalt bemerken können oder wenigstens mit ihrer Anwesenheit rechnen.
Äußerste Sorgfalt im Sinne des § 3 Abs. 2a StVO verlangt keine absolute Gefährdungslosigkeit, sondern eine den Umständen entsprechende höchstmögliche Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers.
Führt der Verstoß gegen die durch § 3 Abs. 2a StVO begründete Sorgfaltspflicht, insbesondere durch nicht angepasste Geschwindigkeit in der Nähe eines Spielplatzes oder bei Vorhandensein des Verkehrszeichens ‚Kinder‘, zu einer Verletzung, begründet dies Schadensersatzpflicht nach §§ 823, 847 BGB.
Soweit mehrere Anspruchsgegner in Anspruch genommen werden, können diese als Gesamtschuldner zur Leistung von Schmerzensgeld verurteilt werden.
Tenor
für
Recht
erkannt
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Juni 1989 verkündete Ur¬teil des Amtsgerichts Neuss - 32 C 231/89 - teilweise abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 2.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. März 1989 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Bek1agten .
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht, gegenüber den Reklagten der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch gemäß den §§ 823, 847 BGB. § 3 PflVG ZU. Der Beklagte ZU 1) hat den Verkehrsunfall, bei dem der Kläger verletzt worden ist. schuldhaft verursacht. Ihm ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 a StVO zur Last zu legen. Nach dieser Vorschrift wird dem Kraftfahrer äußerste Sorgfalt gegenüber Kindern im Straßenverkehr auferlegt. Dabei wird eine nach den Umständen höchstmögliche Sorgfalt verlangt; äußerste Sorgfalt bedeutet dabei nicht schlechthin einen unbedingten Gefährdungsausschluß oder eine Gefährdungshaftung, vielmehr muß der Kraftfahrer die in § 3 Abs. 2 a StVO besonders geschützte Person bei Anwendung äußerster Sorgfalt bemerken können oder zumindest mit ihrer Anwesenheit im Fahrbereich rechnen müssen. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Die Unfallstelle befindet sich nach der Aussage der Zeugin X nur ein kurzes Stück hinter einem neben der Straße liegenden Kinderspielplatz. Hinzu kommt, daß - insoweit unstreitig - an diesem Fahrbahnabschnitt ein Verkehrszeichen Nr. 136 (Kinder) gemäß § 40 StVO aufgestellt ist.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer ferner davon überzeugt, daß der Beklagte zu 1) mit seiner Fahrweise, insbesondere der gefahrenen Geschwindigkeit, den aufgrund der geschilderten Umstände zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht genügt hat. Der Beklagte zu 1) hätte, da er mit Kindern im Fahrbereich hätte rechnen müssen, seine Geschwindigkeit deutlich herabsetzen müssen.