Berufung wegen restlichen Schadensersatzes nach Abbiegeunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz und Feststellung des Ersatzes eines Höherstufungsschadens nach einem Abbiegeunfall. Das Amtsgericht sprach nur Teilbeträge zu; die Berufung des Klägers wird vom Landgericht abgewiesen. Das Gericht bestätigt 25%ige Eigenhaftung des Klägers wegen nicht aufgeklärter Rückschaupflicht, lehnt ein zusätzliches Gutachten als entbehrlich ab und erkennt nicht belegte Kontogebühren nicht an.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; lediglich der zuvor zugesprochene Teilbetrag und 75 % der Feststellung bleiben bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Haftungsquotenbemessung im Verkehrsunfallrecht entscheidet das konkrete Gewicht der jeweils gesetzten Schadensursachen nach dem Unfallverlauf.
Der Abbieger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung seiner Rückschaupflicht gemäß § 9 Abs. 1, 5 StVO; unaufklärbare Umstände wirken sich zu seinen Lasten aus.
Die Anordnung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens ist nicht geboten, wenn entscheidende Voraussetzungen (z.B. der genaue Ausschereort eines Überholers) nicht mehr feststellbar sind und das Gutachten die Klärung nicht ermöglichen würde.
Nicht hinreichend belegte Schadenspositionen (z.B. pauschal geltend gemachte Kontoführungs- oder Vorfinanzierungskosten) sind nicht ersatzfähig; die Schadensminderungspflicht ist zu berücksichtigen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld (Rhld.) vom 14. Juni 2006 – Az.: 34 C 388/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 599,11 € aus einem Verkehrsunfall vom 30. Mai 2005 in Anspruch. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, dass die Beklagten auch den Höherstufungsschaden aus seiner Vollkaskoversicherung zu ersetzen haben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat dem Zahlungsanspruch (nur) in Höhe von 57,46 € und dem Feststellungsantrag im Umfang von 75 % des zukünftigen Höherstufungsschadens stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der seinen darüber hinausgehenden Klageantrag weiterverfolgt.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Zutreffend hat das Amtsgericht die Beklagten lediglich zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 57,46 € aus §§ 7, 17, 18 StVG, 1,3 PflVG verurteilt.
Das angegriffene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen im Hinblick auf die von dem Kläger in der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwendungen eine andere Entscheidung.
Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge entscheidet das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen, wie sie sich bei dem Unfall konkret ausgewirkt haben. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Amtsgericht zu Recht von einer Mithaftungsquote des Klägers von 25 % ausgegangen. Dem Kläger ist nicht der Nachweis gelungen, dass er zu Beginn des Abbiegevorgangs den Beklagten zu 2) nicht erkennen konnte, mithin der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis darstellte, § 17 Abs. 3 StVG.
Die Zeugin XXX hat bekundet, dass der Kläger sein Fahrzeug verlangsamt, sie dann ein Aufheulen eines Motors gehört habe und dann auch schon der Unfall geschehen sei. Der Zeuge XXX hat angegeben, er habe gesehen, wie das Fahrzeug des Klägers langsam nach links abgebogen sei, dann habe er ein lautes Motorengeräusch gehört und es sei zum Unfall gekommen. Zu der Frage, aus welcher Position der Beklagte zu 2) seinen Überholvorgang begonnen hat, insbesondere ob er bereits zu Beginn des Abbiegevorgang links die Fahrzeugkolonne überholte und damit für den Kläger zu erkennen gewesen wäre, macht keiner der beiden Zeugen Angaben. Damit steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht fest, ob der Kläger beim Abbiegen in die Grundstückseinfahrt gegen seine Rückschaupflicht gem. § 9 Abs. 1, 5 StVO verstoßen hat.
Diese Frage lässt sich auch nicht mehr durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens klären, so dass das Amtsgericht nicht gegen seine Aufklärungspflichten verstoßen hat. Auch ein Sachverständiger könnte die Frage, ob der Kläger den Beklagten zu 2) hätte erkennen können, als er zum Abbiegen ansetzte, nur dann klären, wenn feststeht, an welcher Stelle der Beklagte zu 2) ausgeschert ist. Dies ist indes nicht mehr aufklärbar. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) sei als viertes oder fünftes Fahrzeug hinter ihm gefahren. Die Beklagten tragen hingegen vor, dass sich zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Kläger nur ein PKW befunden habe. Die von dem Kläger benannten Zeugen konnten hierzu keine Angaben mehr machen.
Da der Kläger beweisbelastet für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gem. § 9 Abs. 1, 5 StVO beim Abbiegen ist, wirkt sich die Unaufklärbarkeit zu seinen Lasten aus.
Zutreffend ist das Amtsgericht auch von einem Schaden in Höhe von insgesamt 1.730,49 € ausgegangen. Kontogebühren einschließlich etwaiger Vorfinanzierungskosten in Höhe von 109,03 € sind nicht belegt. Der Kläger hat lediglich eine Quittung vorgelegt, aus der sich ein monatlicher Mehraufwand von 1,79 € ergibt. Unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht steht dem Kläger aber auch dieser Betrag nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, warum er ein gesondertes Konto einrichten musste.
2.
Aus den Gründen zu Ziffer 1) ist der Feststellungsantrag ebenfalls nur in Höhe von 75 % des künftigen Höherstufungsschadens begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 691,65 €
Antrag zu 1): 541,65 €
Antrag zu 2): 150,00 €