Berufung abgewiesen: Geschäftsführer haftet für vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz für vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge. Das Landgericht bestätigt Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 266a StGB, weil der Geschäftsführer die fälligen Arbeitnehmerbeiträge nicht abgeführt hat. Dem Geschäftsführer wird die Verantwortlichkeit der GmbH zugerechnet und ein weiterer Betrag nebst Zinsen zugesprochen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen, die Anschlussberufung der Klägerin teilweise stattgegeben.
Ausgang: Berufung des Beklagten zurückgewiesen; Anschlussberufung der Klägerin teilweise stattgegeben und weitere 443,34 DM nebst Zinsen zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verletzung eines Schutzgesetzes begründet nach § 823 Abs. 2 BGB einen deliktischen Schadensersatzanspruch; das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen nach § 266a StGB kann ein solches Schutzgesetz sein.
Wer als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person handelt, kann die dem Vertretenen zukommenden strafrechtlichen Merkmale nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB zugerechnet bekommen; dies kann zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers begründen.
Arbeitgeber sind nach §§ 28e Abs. 1, 28g Abs. 1 SGB IV verpflichtet, die vom Arbeitslohn einbehaltenen Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge spätestens am Fälligkeitstag an die Einzugsstelle zu überweisen; die Verletzung dieser Pflicht kann ersatzpflichtig sein.
Zur Geltendmachung von Schadensersatz hat der Anspruchsteller die Schadenshöhe substantiiert darzulegen; pauschale Bestreitungen durch den Anspruchsgegner sind unbeachtlich, wenn die Berechnung auf vom Arbeitgeber stammenden Abrechnungen und Kontoauszügen beruht.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 2. Mai 1997 wird zurückgewiesen.
Unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin im übrigen wird der Beklagte verurteilt, weitere 443,34 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. April 1998 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Rubrum
I.
Zur Berufung:
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 9.999,— DM aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 266 a, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu.
Der Beklagte hat rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand des § 266 a StGB - ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (Palandt-Thomas, BGB, 56. Auflage, § 823 Rn. 149; BGH VersR 1989, 922) - erfüllt, als er der Klägerin die am 15. September 1996 fällig gewordenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer in Höhe von 10.422,34 DM vorenthalten hat.
Der Arbeitgeber ist gemäß §§ 28 e Abs. 1, 28 g Abs. 1 SGB IV verpflichtet, den in der Regel hälftigen Arbeitnehmeranteil der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung), den er vom Bruttoarbeitslohn einbehält, spätestens bis zum Ablauf des Fälligkeitstages an die Einzugsstelle abzuführen.
Der Beklagte hat als damaliger Geschäftsführer der H-Bau GmbH O gegen diese Verpflichtung verstoßen und damit den Straftatbestand des § 266 a StGB erfüllt. Unschädlich ist insoweit, daß § 266 a StGB als persönliches Merkmal der Strafbarkeit die Arbeitgebereigenschaft voraussetzt. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB werden besondere, die Strafbarkeit begründende Merkmale des Vertretenen auch demjenigen zugerechnet, der als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person handelt. Arbeitgeber war die H-Bau GmbH. Zu dem Zeitpunkt, als die Beiträge an die Klägerin hätten abgeführt werden müssen, war der Beklagte (noch) Geschäftsführer der H-Bau GmbH und damit gemäß § 35 GmbHG deren vertretungsberechtigtes Organ. Die Beitragszahlungen waren am 15. September 1996 fällig. Der Beklagte ist erst durch Beschluß vom 10. Oktober 1996 als Geschäftsführer der H-Bau GmbH abberufen worden.
Der Klägerin ist ein Schaden in Höhe von 10.442,34 DM entstanden, so daß der erstinstanzlich geltend gemachte Teilschaden in Höhe von 9.999,— DM erstattungsfähig ist. Sie hat die Schadenshöhe, unter Vorlage des entsprechenden Kontoauszuges über die Beitragsrechnung dargelegt. Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, kann der Beklagte die Schadenshöhe nicht mit Erfolg pauschal bestreiten. Die H-Bau GmbH hat die Gesamtsozialversicherungsbeiträge selbst berechnet. Sie hat die Selbstberechnungserklärungen (Beitragsnachweise) zusammengestellt und der Klägerin gemeldet. Der Beklagte kann sich jetzt nicht pauschal darauf berufen, daß diese Berechnung unzutreffend ist.
Der erstinstanzlich geltend gemachte Zinsanspruch folgt in Höhe von 4 % aus § 291 BGB.
II.
Zur Anschlußberufung:
Die Klägerin hat in der Berufungserwiderung vom 26. August 1997 ihren ursprünglich auf Zahlung von 9.999,--DM gerichteten Klageantrag um 443,34 DM erweitert. Darin ist eine zulässige unselbständige Anschlußberufung gemäß § 522 a ZPO zu sehen.
Die Anschlußberufung hat auch zum überwiegenden Teil Erfolg. Der ersatzfähige Gesamtschaden der Klägerin beläuft sich, wie bereits oben ausgeführt, auf 10.442,34 DM, so daß die Klägerin von dem Beklagten außer dem zugesprochenen Betrag von 9.999,-- DM weitere 443,34 DM beanspruchen kann.
Allerdings kann die Klägerin gemäß § 291 BGB in Verbindung mit §§ 261 Abs. 2, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO 4 % Zinsen von 443,34 DM erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung im Termin, also ab dem 15. April 1998, verlangen, da dem Beklagten der Schriftsatz der Klägerin nur formlos zugegangen und nicht zugestellt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO, da die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig gering ist und keine weiteren Kosten verursacht hat.
Streitwert für die zweite Instanz: 10.442,34 DM.