Berufung abgewiesen – kein erhöhtes Beförderungsentgelt bei fehlendem Verschulden des Fahrgasts
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts, nachdem der Beklagte ohne gültigen Fahrschein in einer Straßenbahn angetroffen wurde. Strittig ist, welche Beförderungsbedingungen Vertragsbestandteil sind und ob der Fahrgast das Fehlen des Fahrscheins zu vertreten hat. Das LG weist die Berufung ab: Alte, noch verbreitete Beförderungsbedingungen sind anwendbar und ein Verschulden des Fahrgasts liegt nicht vor, da der Erwerb beim Personal nicht angeboten wurde und der Automat keine Banknoten annahm.
Ausgang: Berufung der Klägerin auf Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts in Höhe von 38,00 € abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Werden frühere Beförderungsbedingungen weiterhin verbreitet, werden sie gemäß § 305 Abs. 2 BGB Vertragsbestandteil, auch wenn zwischenzeitlich genehmigte neue Bedingungen vorliegen.
Ein Anspruch auf erhöhtes Beförderungsentgelt setzt Verschulden des Fahrgasts voraus; entfällt dieses, ist das erhöhte Entgelt nach den Beförderungsbedingungen nicht zu zahlen.
Unklare oder widersprüchliche AGB-Bestimmungen, die den Fahrscheinverkauf betreffen, sind nicht zu Lasten des Verbrauchers so auszulegen, dass der Verkauf durch Personal ausgeschlossen wird.
Fehlt ein ausdrücklicher Hinweis, dass Fahrscheinautomaten keine Geldscheine annehmen, kann sich der Fahrgast darauf verlassen, mit Banknoten zahlen zu können; daraus folgt regelmäßig kein Verschulden des Fahrgasts.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Mai 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – Az: 36 C 17914/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Beklagte wurde am 17.2.2005 um 11:46 Uhr in der Straßenbahn der Düsseldorfer Linie 715 ohne Fahrausweis angetroffen. Er bat die Kontrolleure um den Verkauf eines Einzeltickets, was diese jedoch ablehnten. Stattdessen wurde ihm ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 40,00 € auferlegt, welches – abzüglich vom Beklagten auf den Normalpreis überwiesener 2,00 € - mit der vorliegenden Klage geltend gemacht wird. Die Klägerin hatte zum 1.1.2005 ihre Beförderungsbedingungen umgestellt, gleichwohl jedoch weiterhin – auch noch am 17.2.2005 – ihre bis zum 31.12.2004 gültigen Beförderungsbedingungen (nachfolgend: alte Beförderungsbedingungen) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Diese alten Beförderungsbedingungen enthielten unter anderem folgende Regelungen:
§ 6 Absatz 3 Nr. 2:
"Im ... Straßenbahnverkehr erhalten die Fahrgäste Fahrausweise für eine Fahrt und Tageskarten beim Personal im Fahrzeug. Für den Kauf des Fahrausweises müssen die mit dem Wort "Kasse" gekennzeichneten Einstiegstüren benutzt werden. Der Fahrgast hat bei Fahrausweisen für eine Fahrt das Fahrtziel oder die gewünschte Preisstufe anzugeben. Sind in den Fahrzeugen Fahrausweisautomaten vorhanden, so werden aus diesen Fahrausweise für eine Fahrt und Tageskarten ausgegeben."
§ 6 Absatz 3 Nr. 4:
"Die Benutzungsanweisungen für Fahrausweisautomaten sind an den Automaten angegeben. Bei dem Hinweis "Passend zahlen" entfällt die Restgeldrückgabe; der Fahrgast hat in diesem Fall abgezähltes Fahrgeld einzuwerfen."
§ 7 Abs. 1 Satz 2:
"Das Personal ist nicht verpflichtet, auf Banknoten über 5,00 EUR Restgeld zurückzugeben..."
§ 9 Abs. 1 Satz 1:
"Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er
sich keinen gültigen Fahrausweis verschafft hat ...
- sich keinen gültigen Fahrausweis verschafft hat ...
§ 9 Abs. 1 Satz 3:
Die Vorschriften unter Nr. 1 ... werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen eines gültigen Fahrausweises ... aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat."
Tatsächlich konnten in der Linie 715 Fahrscheine nicht an den Einstiegstüren beim Personal, sondern ausschließlich am Automaten erworben werden. Der Beklagte verfügte über einen 5-Euro-Schein, konnte mit diesem jedoch nicht zahlen, da der Automat nur Münzgeld annahm.
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 38,00 € gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe restlicher 38,00 € zu. Zwar befand sich der Beklagte nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises. Er hat die Gründe hierfür jedoch nicht zu vertreten, so dass gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 der alten Beförderungsbedingungen kein erhöhtes Beförderungsentgelt zu zahlen ist.
Die alten Beförderungsbedingungen sind vorliegend gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB Vertragsbestandteil geworden. Unstreitig hat die Klägerin diese Beförderungsbedingungen auch im Februar 2005 noch verbreitet. Dass sie darüber hinaus über neue, genehmigte (§ 305a Nr. 1 BGB) Beförderungsbedingungen verfügte, steht der Anwendung der alten Beförderungsbedingungen nicht entgegen. Gemäß § 305a Nr. 1 BGB gelten genehmigte Beförderungsbedingungen zwar "auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten (Einbeziehungs-) Erfordernisse". Hierdurch ist es dem Kunden jedoch nicht verwehrt, die Klägerin an ihren früheren Beförderungsbedingungen festzuhalten, solange diese – wie hier – noch verbreitet und damit gemäß § 305 Abs. 2 BGB zum Gegenstand der vertraglichen Beziehungen gemacht wurden. Dies gilt umso mehr, als sich die Klägerin im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 5.3.2007 selbst auf § 6 Abs. 3 Nr. 4 ihrer alten Beförderungsbedingungen gestützt hat.
Gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 der alten Beförderungsbedingungen war der Fahrscheinerwerb beim Personal ausdrücklich Vertragsbestandteil. Gleichwohl hat die Klägerin diesen Fahrscheinerwerb nicht angeboten. Hierdurch konnte der Beklagte nicht mit seinem 5-Euro-Schein zahlen, den das Personal gemäß § 7 Abs. 1 der alten Beförderungsbedingungen hätte akzeptieren müssen. Damit ist der Erwerb des Fahrscheins aus Gründen unterblieben, die nicht vom Beklagten zu vertreten sind.
Die Beförderungsbedingungen können nicht zugunsten der Klägerin dahin ausgelegt werden, der in § 6 Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 erwähnte Fahrscheinverkauf aus Automaten trete an die Stelle des Fahrscheinverkaufs durch Personal. Dass Fahrausweise an Automaten gelöst werden können, lässt ohne klarstellenden Hinweis nicht erkennen, dass damit der Verkauf durch Personal ausgeschlossen wird.
Selbst wenn die Beförderungsbedingungen den ausschließlichen Verkauf von Fahrscheinen in den Straßenbahnen durch Automaten vorgeschrieben hätten, fehlte es an einem Verschulden des Beklagten, da dieser nicht damit rechnen musste, dass der Automat keine Geldscheine annimmt.
Es entspricht praktischer Lebenserfahrung, dass Automaten mit Vorrichtungen zum Einzug von Geldscheinen versehen sind. Diese Erfahrung können insbesondere Kunden der Klägerin machen, deren Fahrscheinautomaten an Haltestellen mit entsprechenden Vorrichtungen versehen sind. Damit, dass die Fahrscheinautomaten in der Straßenbahn die Zahlung mit Geldscheinen nicht ermöglichen, muss ein Kunde nicht rechnen.
Für den Beklagten gilt insoweit kein strengerer Maßstab, weil ihm die Münzgeldproblematik aus einem vorhergehenden Vorfall vom 22.4.2004 bekannt war. Er brauchte aufgrund dieses Vorfalls nicht zu wissen, dass alle Straßenbahnen über baugleiche Fahrscheinautomaten verfügen. Außerdem waren seit dem vorhergehenden Vorfall 10 Monate vergangen, die zum Nachrüsten der Automaten entsprechend dem technischen Fortschritt hätten genutzt werden können.
Die Klägerin kann sich schließlich nicht auf die Regelung in § 6 Absatz 3 Nr. 4 der Beförderungsbedingungen berufen, nach der in bestimmten Fällen passend zu zahlen ist. Die dort getroffene Regelung hat nur zur Folge, dass dem Kunden kein Wechselgeld erstattet wird; sie schließt das Zahlen mit Geldscheinen jedoch nicht aus.
Nur ein ausdrücklicher Hinweis in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen, dass in den Straßenbahnen Fahrscheine ausschließlich aus Automaten erworben werden können, die keine Geldscheine annehmen, hätte demzufolge die von der Klägerin geübte Praxis hinreichend klar umschrieben. Ob eine solche Regelung nicht nur eine notwendige, sondern auch eine hinreichende Bedingung gewesen wäre, um von einem Verschulden des Fahrgastes ausgehen zu können, der auf eine Zahlungsmöglichkeit mit Geldscheinen vertraut, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, da es bereits an dieser Mindestvoraussetzung fehlt.
2.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Es handelt sich um eine typische Einzelfallentscheidung ohne allgemeine Bedeutung. Maßgeblich ist allein die Frage, welche Beförderungsbedingungen der Klägerin auf den Streitfall anzuwenden sind und wie diese aus Sicht des Fahrgastes zu verstehen sind.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Streitwert: 38,00 €.