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Landgericht Düsseldorf·20 S 106/01·21.03.2002

Berufung: Vollkasko – Nachforderung aus Wiederbeschaffungswert, Zahlung 988,52 €

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Halter eines vollkaskoversicherten Fahrzeugs, verlangt eine Nachzahlung nach einem selbstverschuldeten Unfall seines Sohnes. Streitpunkt ist die Höhe der Versicherungsleistung, insbesondere der angesetzte Wiederbeschaffungswert, Restwert und die Selbstbeteiligung. Das Berufungsgericht änderte das Amtsgericht teilweise ab und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 988,52 € nebst Zinsen; die Kosten wurden anteilig verteilt.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise erfolgreich; Beklagter zur Zahlung von 988,52 € verurteilt, Kosten anteilig verteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Vollkaskoversicherung bemisst sich die Entschädigungsleistung regelmäßig nach dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts und der vereinbarten Selbstbeteiligung.

2

Der Versicherungsnehmer kann eine Nachforderung geltend machen, wenn er darlegt und beweist, dass der vom Versicherer angesetzte Wiederbeschaffungswert oder die Abzüge fehlerhaft sind.

3

Bei der Feststellung der Höhe der Versicherungsleistung sind die tatsächlichen Wertverhältnisse zugrunde zu legen; das Gericht hat die Darlegungs- und Beweislast der Parteien zu würdigen.

4

Das Berufungsgericht kann ein erstinstanzliches Urteil teilweise abändern und einen Teilbetrag zusprechen; die Kosten des Prozesses sind entsprechend den obsiegenden Anteilen zu verteilen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24.4.2001 -48 C 397/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 988,52 € nebst 5 % Zinsen seit dem 1.12.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 73 % und der Beklagte zu 27 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 40 % und der Beklagte zu 60%.

Entscheidungsgründe

2

I.

3

Der Kläger war Halter eines Kraftfahrzeugs, für das bei dem Beklagten eine Vollkaskoversicherung bestand. Mit dem Fahrzeug erlitt der Sohn des Klägers einen selbstverschuldeten Unfall. Die Parteien streiten über die Höhe der geschuldeten Versicherungsleistung. Der Beklagte zahlte an den Kläger auf der Grundlage eines Wiederbeschaffungswertes von 21.250,00 DM sowie unter Berücksichtigung des unstreitigen Restwertes (6.000,00 DM) und der Selbstbeteiligung (650,00 DM) einen Betrag in Höhe von 14.600,00 DM. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden weitere 7.130,00 DM zu. In