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Landgericht Düsseldorf·20 S 106/01·07.02.2002

Berufungsteilweise stattgegeben: Anrechnung von Werksangehörigenrabatt bei Wiederbeschaffungswert

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadenersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Nachzahlung aus einer Vollkaskoversicherung nach einem selbstverschuldeten Unfall; strittig war die Anrechnung eines Werksangehörigenrabatts bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes. Das Landgericht gab der Berufung teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 988,52 EUR. Entscheidend war, dass Rabatte zwar anzurechnen sind, aber nur in der Höhe, in der sie dem Versicherungsnehmer tatsächlich und ungekürzt zustehen (nach Abzug versteuerter und sozialabgabenpflichtiger Beträge). Zudem hatte der Versicherer die behauptet erhebliche Wertminderung nicht hinreichend substantiiert.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 988,52 EUR verurteilt wegen Berücksichtigung versteuerter und sozialabgabenpflichtiger Teile des Werksangehörigenrabatts

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts nach § 13 Abs. 1 AKB ist auf die individuellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers abzustellen; ersetzt wird nur der Betrag, zu dem der Geschädigte aufgrund seiner Stellung ein vergleichbares Fahrzeug erwerben kann.

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Besteht ein Rechtsanspruch auf einen Rabatt (z.B. Werksangehörigenrabatt), ist dieser grundsätzlich bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswerts zu berücksichtigen; auf dessen tatsächliche Ausübung kommt es nicht an.

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Bei der Anrechnung von Vergünstigungen sind nur solche Beträge zu berücksichtigen, die dem Versicherungsnehmer tatsächlich und ungekürzt zustehen; Steuern und Sozialabgaben mindern die anzurechnende Vergünstigung.

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Der Versicherer trägt die Darlegungslast für eine substantiell niedrigere Wertbemessung und muss gegenüber gutachterlichen Feststellungen nachvollziehbar Gründe für erhebliche Abschläge vortragen.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 1 ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 8.2.2002

durch ihre Richter

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24.4.2001 -48 C 397/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 988,52 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 1.12.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 73 % und der Beklagte zu 27 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 40 % und der Beklagte zu 60 %.

Entscheidungsgründe

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l.

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Der Kläger war Halter eines Kraftfahrzeugs, für das bei dem Beklagten eine Vollkaskoversicherung bestand. Mit dem Fahrzeug erlitt der Sohn des Klägers einen selbstverschuldeten Unfall. Die Parteien streiten über die Höhe der geschuldeten Versicherungsleistung. Der Beklagte zahlte an den Kläger auf der Grundlage eines Wiederbeschaffungswertes von 21.250,00 DM sowie unter Berücksichtigung des unstreitigen Restwertes (6.000,00 DM) und der Selbstbeteiligung (650,00 DM) einen Betrag in Höhe von 14.600,00 DM. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden weitere 7.130,00 DM zu. In

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dieser Höhe verweigert der Beklagte die Regulierung mit der Begründung, der Kläger erhalte als Arbeitnehmer bei den X-Werken - wie schon beim Kauf des beschädigten Fahrzeuges - einen Rabatt in Höhe von 26,4 %. Dieser Rabatt sei bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes, der ohnehin nicht mehr als 21.250,00 DM betrage, zu berücksichtigen. Der Kläger hält diese Ansicht für falsch und wendet zudem ein, er habe den seinerzeit gewährten Rabatt versteuern müssen. Außerdem habe er als Ersatzfahrzeug keinen PKW der Marke X mehr erworben.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der dem Kläger zustehende Rabatt sei bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswertes in voller Höhe zu berücksichtigen.

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Gegen dieses Urteil richtet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er nur noch hinsichtlich der auf den Werksangehörigenrabatt entfallenden Steuer und Sozialbeiträge aufrechterhalten hat.

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II.

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Die Berufung des Klägers ist, soweit er sie aufrechterhalten hat, zulässig und auch in der Sache begründet.

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Auszugehen ist zunächst davon, dass der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ohne Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts 28.380,00 DM beträgt. Aus dem Schreiben des Sachverständigen K. an den Beklagten vom 18.12.2000 geht hervor, dass der Wert des bei dem Unfall noch nahezu neuwertigen Fahrzeugs im wesentlichen mit dessen Anschaffungspreis identisch war und lediglich der Rabatt als Abschlag berücksichtigt wurde. Soweit der Beklagte demgegenüber vorträgt, der Wiederbeschaffungswert habe auch ohne Berücksichtigung des Rabatts nur 21.250,00 DM betragen, ist diese pauschale Behauptung gegenüber den eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen K. nicht erheblich.

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Der Beklagte hätte näher darlegen müssen, aus welchem Grund bei dem zum Unfallzeitpunkt erst 2 Monate zugelassenen, etwa 1.000 km gefahrenen Fahrzeug ein so erheblicher Wertabschlag gerechtfertigt sein sollte.

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Der Beklagte hat den Werksangehörigenrabatt im Grundsatz zu Recht abgezogen. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts nach § 13 Abs.1 AKB ist auf die individuellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers abzustellen (Prölls/Martin, VersR, 26. Auflage, § 13 AKB Rdn. 4; OLG München, NJW-RR 1988, 91), Es ist nur der Betrag als Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, zu dem der Geschädigte aufgrund seiner Stellung zum Erwerb eines dem beschädigten vergleichbaren Fahrzeugs in der Lage ist (so auch Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Auflage, § 13 Rdn. 9). Hat der Versicherungsnehmer bei der Wiederbeschaffung einen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Nachlässen, so sind diese anzurechnen. Darunter fällt auch der dem Kläger zustehende Werksangehörigenrabatt (OLG Düsseldorf, VersR 1996, 1136, 1137). Dabei kommt es allein auf das - hier vorliegende - Bestehen solcher Rechtsansprüche an; unerheblich ist, ob diese tatsächlich wahrgenommen werden (OLG Düsseldorf, a.a.O.; Prölls/Martin, a.a.O.).

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Zu Recht macht der Kläger indessen geltend, er habe den Werksangehörigenrabatt versteuern und insoweit auch Sozialabgaben zahlen müssen. Zu Lasten des Versicherungsnehmers sind nämlich nur solche Vergünstigungen zu berücksichtigen, die ihm tatsächlich und ungekürzt zustehen (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Der Beklagte ist dem Vortrag des Klägers, dass er den Rabatt mit 977,72 DM versteuert und auf ihn Sozialabgaben in Höhe von 955,66 DM entrichtet habe, in der Sache nicht entgegen getreten. Der Vortrag des Klägers hierzu ist auch nicht gem. § 528 Abs.2 ZPO a.F. verspätet. Er hat bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass jedenfalls die auf den Rabatt entfallenden Steuern und Sozialbeiträge zu berücksichtigen seien, hatte indessen keine Veranlassung, die Beträge näher darzutun, da das Amtsgericht den Vortrag nicht als erheblich erachtet

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hat. Dem Kläger war daher der 1.933,38 DM entsprechende Betrag in Euro zuzusprechen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 515 Abs.3 Satz 1 ZPO a.F..

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Streitwert für die zweite Instanz:

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bis zum 8.2.2002: 3.645,51 EUR (7.130,00 DM)

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ab dem 8.2.2002: 988,52 EUR (1.933,38 DM)

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Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.