Schwerer Raub in zwei Fällen: Zurechnung des Messereinsatzes bei Mittäterschaft
KI-Zusammenfassung
Zwei Angeklagte wurden wegen schweren Raubes in zwei Fällen verurteilt, nachdem sie zusammen mit einem Mittäter nachts zwei Geschädigte überfielen und später am S-Bahnhof einen weiteren Geschädigten beraubten. In beiden Taten setzte der Mittäter ein Cuttermesser als Drohmittel ein. Das Gericht bejahte Mittäterschaft und rechnete den Messereinsatz zu, weil die Angeklagten nach Kenntniserlangung von der Messerverwendung weiter an der Tatvollendung mitwirkten. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) trotz Alkohols und behaupteten Diazepamkonsums wurde verneint; ein minder schwerer Fall (§ 250 Abs. 3 StGB) lag nicht vor. Es wurden Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren verhängt.
Ausgang: Angeklagte wegen schweren Raubes in zwei Fällen jeweils zu sechs Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Schwerer Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist gegeben, wenn bei der Wegnahme ein Tatbeteiligter ein Messer als Drohmittel gegen den Hals des Opfers einsetzt.
Bei Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) ist die Verwendung einer Waffe durch einen Tatbeteiligten den anderen Mittätern zuzurechnen, wenn sie nach Kenntnis von der Waffenverwendung die Tatausführung bzw. -vollendung ohne Einschränkung fortsetzen.
Eine erhebliche Verminderung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit (§ 21 StGB) ist trotz Alkohol- und Medikamentenkonsums zu verneinen, wenn das Tatgeschehen zielgerichtet und konzentriert ausgeführt wird und keine Ausfallerscheinungen feststellbar sind.
Ein minder schwerer Fall des schweren Raubes (§ 250 Abs. 3 StGB) scheidet aus, wenn die Gesamtwürdigung von Tat und Täter trotz mildernder Umstände kein deutliches Überwiegen von Strafmilderungsgründen ergibt.
Bei Tatmehrheit (§ 53 StGB) ist die Gesamtstrafe nach § 54 StGB unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe unter zusammenfassender Würdigung von Taten und Täterpersönlichkeit zu bilden.
Tenor
Der Angeklagte XX und der Angeklagte XY werden ein jeder wegen schweren Raubes in zwei Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren (sechs Jahren) verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53, 54 StGB
Gründe
I.
1. KYY SXX
Der Angeklagte, der noch einen Bruder und eine Schwester hat, wuchs in seinem Elternhaus in XXX auf. Der Vater ist seit fünf Jahren schwer krank, sodass die Mutter, die in einem Krankenhaus arbeitet, alleine für den Lebensunterhalt der Familie sorgen musste.
Der Angeklagte besuchte bis zur 7. Klasse die Schule und verließ diese trotz guter Leistungen, da er zum Familienverdienst einen Beitrag leisten wolle.
Gemeinsam mit einem Freund, für den er tätig war, beschloss er, nach Europa zu gehen, da man sich dort bessere Lebensbedingungen erhoffte. Beide begaben sich zunächst nach XXX und gelangten Ende 2007 von dort mit Hilfe eines Schleusers auf einem Boot nach YY.
Von dort reisten die beiden nach XXX, wo man jedoch nicht die erwünschten Lebensverhältnisse vorfand, sodass sich der Angeklagte im Dezember 2009 nach Deutschland begab.
Nach ca. sechs Monaten in Deutschland wurde dem Angeklagten aufgrund seiner Altersangabe ein Platz auf einer Hauptschule zugewiesen, die er bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache auch besucht hat..
Von Unfällen und/oder schweren Krankheiten blieb der Angeklagte in seinem bisherigen Leben verschont.
Alkohol konsumiert er ausschließlich an Wochenenden. Zusätzlich hat er – wie er abgegeben hat, zur Verstärkung der Wirkung – Diazepam zu sich genommen.
Strafrechtlich ist der Angeklagte in XXXXland bisher nicht auffällig geworden.
2. GYYY BYYY
Der Angeklagte wuchs im XXY in einem kleinen, nahe der Stadt XXX gelegenen Dorf in seinem Elternhaus auf.
Als der Angeklagte acht Jahre alt war, starb sein Vater. Die Mutter heiratete wieder und der Angeklagte zog zu seinem Onkel.
Mit einigen Freunden begab er sich im Alter von 12 Jahren in die XXX, wo er seinen Lebensunterhalt als Träger auf Märkten verdiente. Einige Zeit später begab man sich nach XXXXland, wo der Angeklagte zwei Jahre lebte. Nach einem siebenmonatigen Aufenthalt kam er vor ca. einem Jahr und acht Monaten nach XXXXland.
Hier besuchte der Angeklagte für die Dauer von sieben Monaten eine Hauptschule und im Anschluss Orientierungslehrgänge auf einer Berufsschule, bis er im vorliegenden Verfahren inhaftiert wurde.
Von Unfällen und/oder schweren Krankheiten blieb der Angeklagte in seinem bisherigen Leben verschont.
Alkohol konsumiert er ausschließlich an Wochenenden. Zusätzlich – wie er angegeben hat, zur Verstärkung der Wirkung – hat er Diazepam zu sich genommen.
Seinen Lebensunterhalt hat der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung durch eine staatliche Zuwendung in Höhe von 340 Euro/Monat, die ihm in seinem Wohnheim in wöchentlichen Raten zugeteilt wurde, finanziert.
Strafrechtlich ist der Angeklagte in Deutschland bisher nicht auffällig geworden.
II.
1.
Am 30.10.2010 fuhren die Angeklagten, die zu diesem Zeitpunkt beide das 21. Lebensjahr schon um mehrere Jahre überschritten hatten, nach XXXX, um sich ein wenig zu amüsieren. Dort trafen sie auch auf den durch das Jugendschöffengericht Düsseldorf wegen der verfahrensgegenständlichen Taten bereits verurteilten YXX und tranken mit diesem gemeinsam auch Alkohol. Zugunsten der Angeklagten (auch des Angeklagten BYYY) hat die Kammer zugrunde gelegt, dass beide nicht unerheblich alkoholisiert waren.
Die Angeklagten gelangten zur XX/Ecke YYstraße. Es war mittlerweile 1.30 Uhr.
Die Zeugen KYYY und Lxxx, die auf dem Heimweg waren, bogen zu Fuß in die XXstraße ein, wo sie zur Wohnung des Zeugen KYYY, YYstraße yy wollten. Die Angeklagten und Yxxx warteten an der Ecke, bis die beiden Zeugen sich auf der YYstraße befanden und nahmen sodann auf beide Straßenseiten verteilt in Abstand die Verfolgung der beiden auf, da sie den Plan gefasst hatten, KYYY und Lxxx bei guter Gelegenheit anzuhalten und diesen Wertsachen und Geld abzunehmen.
In Höhe des Hauses YYstraße yy/xx (Caritasstation), nur wenige Meter vom Eingang des Hauses Nr. xx entfernt, wo sich aufgrund einer defekten Straßenbeleuchtung der am schlechtesten ausgeleuchtete Punkt der Umgebung befand, kam der Angeklagte BXXX von der anderen Straßenseite zu den Zeugen herüber und verstellte ihnen den Weg mit der Aufforderung, ruhig zu bleiben, während SYYY und YXX, die auf der Straßenseite gegangen waren, auf der sich die Zeugen befanden, zeitgleich von hinten aufschlossen. Als der Zeuge KYYY nun versuchte, sich in Richtung der Pforte der Caritasstation zu bewegen, um dort zu klingeln, zog Yxxx ein Cuttermesser (Teppichmesser) aus der Tasche und hielt es in Richtung des Halses des Zeugen KYYY (der Abstand der Klinge zum Hals betrug nur wenige Zentimeter), so dass dieser von seinem Vorhaben zunächst abließ. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer zu Grunde gelegt, dass diese davor nicht wussten, dass Yxxx ein solches Messer dabei hatte. Beide Angeklagte nahmen aber nun zumindest billigend in Kauf, dass das Messer von Yxxx als Drohmittel eingesetzt wurde.
Der Angeklagte Bxxx, der dem Zeugen KYYY gesagt hatte, dass er ruhig bleiben solle, stellte sich nunmehr neben die Zeugin Lxxx und trennte diese räumlich von dem Zeugen KYYY, der weiterhin von dem Angeklagten SXXX und dem Yxxx in Schach gehalten wurde.
Nachdem die Zeugin Lxxx, die zwar das Messer nicht gesehen hatte, die Situation aber aufgrund des Auftretens und der Überzahl der Angeklagten auch ohne dies als gefährlich und bedrohlich empfand, dem Angeklagten Bxxx auf dessen Aufforderung ihre Handtasche übergeben hatte, entnahm er dieser das Portemonnaie mit 50 Euro Bargeld, Kredit- und EC- Karten und Ausweispapieren der Zeugin und warf die Tasche auf Bitten der Zeugin auf den Boden, bevor er zügig den Ort des Geschehens verließ.
Parallel zu diesem Geschehen hatten sich der Angeklagte Sxxx und der Yxxx um den Zeugen Kyyy „gekümmert“. Während der Yasidi dem Zeugen das Messer an den Hals hielt, versuchte der Angeklagte Sxxx die Taschen des Zeugen zu durchwühlen und an das in der Hosentasche befindliche Handy zu gelangen, was aber misslang, da der Zeuge durch Zurückweichen sich langsam in Richtung der Pforte der Caritasstation zu bewegen versuchte, was ihm schließlich auch gelang, so dass er dort die Klingel betätigen konnte. Als hiernach eine Person aus der Station an die Türe trat, erhielt der Zeuge von einem der beiden Täter einen Tritt gegen das Bein, bevor diese auch den Ort des Geschehens verließen und kurze Zeit später wieder mit dem Bxxx zusammentrafen.
Das Geld teilten die Angeklagten und Yxxx untereinander auf. Das Portemonnaie wurde weggeworfen und ist nicht wieder aufgetaucht.
2.
Danach begaben sich die beiden Angeklagten mit Yxxx zum S-Bahnhof am Wehrhahn. Dort bemerkten sie den nicht unerheblich alkoholisierten Zeugen Mxxx, der ruhig auf einer Bank saß und auf eine S-Bahn wartete.
Von dem Zeugen unbemerkt traten sie hinter ihn, der Yxxx legte seinen rechten Arm um den Hals des Zeugen und drückte diesem das Messer gegen den Hals. Die Angeklagten Byyy und Sxxxx durchwühlten die Taschen des Zeugen. Aus seinem Portemonnaie entnahmen sie 10 Euro. Daneben nahmen sie das Handy des Zeugen an sich und entfernten sich sodann zügig. Der Zeuge informierte die Polizei über einen öffentlich befindlichen Fernsprecher, die die drei Täter kurze Zeit später auf dem Bahnsteig festnehmen konnte und bei ihnen neben Bargeld (Syyy 205 Euro, Bxxx 155 Euro, Yxxx 115 Euro) auch das Handy des Zeugen Myyyy sicherstellte, welches Byyy bei sich hatte.
3.
Während der Tatbegehungen waren weder die Steuerungsfähigkeit noch die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten aufgehoben oder erheblich im Sinne des § 21 StGB vermindert.
4.
Der Zeuge KYYY war nach der unter Ziffer 1. dargestellte Tat für die Dauer von zwei Wochen insoweit beeinträchtigt, als dass er es möglichst vermied, nachts außer Haus zu gehen. Dies hat sich aber mittlerweile gelegt.
Die Zeugin Lxxx leidet bis zum heutigen Tag unter starken Unsicherheitsgefühlen und vermeidet es, nachts alleine außer Haus zu sein.
III.
Die Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten soweit sie hierzu nicht in Widerspruch stehen sowie den weiteren nachfolgend dargestellten Beweisen.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1.
Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen jeweils auf den Angaben der Angeklagten und den Inhalten der Bundeszentralregisterauszüge.
2.
Die Feststellungen zu der unter Ziffer II. 1. dargestellten Tat beruhen auf den Angaben der Angeklagten und – soweit diese von den getroffenen Feststellungen abwichen – auf den Angaben der Zeugen Kyyy und Lxxx.
a)
Der Angeklagte Byyyy hat eingeräumt, gemeinsam mit dem Yxxx und dem Angeklagten Syyy, die Zeugen KYYYund Lxxxx überfallen zu haben.
Abweichend zu den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte Byyyy zu dieser Tat wie folgt eingelassen:
Nachdem er, Syyyy und Yxxx sich gegen 0 Uhr auf den Heimweg gemacht hätten, seien ihnen die Zeugen KYYY und Lxxxx auf der Schützenstraße entgegengekommen. Ohne Absprache oder einen zuvor gefassten Tatplan seien Yxxx und Sxxxx zu dem Mann und er zu der Frau gegangen. Dieser habe er gesagt, sie solle ruhig bleiben und ihm ihre Tasche geben, was diese getan habe. Die Tasche habe er geöffnet, das Portemonnaie genommen und die Tasche dann auf den Boden gelegt. Was die beiden anderen mit dem Mann gemacht hätten, habe er nicht mitbekommen, habe insbesondere auch kein Messer gesehen. Als er Stimmen von anderen Personen gehört habe, sei er weggerannt, die anderen beiden wohl auch, er habe beide kurz darauf wiedergetroffen.
b)
Der Angeklagte Syyyy hat die Tatbegehung ebenfalls eingeräumt.
Yxxx und er hätten den Mann festgehalten. Er habe den Mann durchsucht. Ein Messer habe er nicht gesehen. Bxxxx habe der Frau die Handtasche weggenommen, reingeschaut und sie dann weggeworfen. Der Mann habe sich befreien können und an einer Tür geklingelt. Sie seien dann weggelaufen.
c)Die Angaben der Angeklagten sind – soweit sie mit den getroffenen Feststellungen nicht übereinstimmen - widerlegt durch die sehr glaubhaften Angaben insbesondere des Zeugen KYYY, der in beeindruckender Weise das Geschehen sehr sachlich und ohne jedwede Tendenz, die Angeklagten überschießend zu belasten, detailreich geschildert hat und an dessen Wahrnehmungsfähigkeit und Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen.
Der Zeuge hat geschildert, dass er die drei Personen bereits an der Ecke stehend wahrgenommen habe und, da sie ihm etwas dubios erschienen seien, er auch versucht habe, sie auf seinem weiteren Weg „im Auge“ zu behalten, so dass er anfänglich habe bemerken könne, dass diese ihm und der Zeugin Lxxx gefolgt seien, wobei einer aber die Straßenseite gewechselt habe. Dies sei der gewesen, der dann als einziger gesprochen habe und den er in der Hauptverhandlung als den Angeklagten Bxxxx identifiziert hat. Dieser habe sich ihm und der Zeugin Lxxxx in den Weg gestellt. Die beiden anderen seien dann praktisch auch sofort da gewesen und einer habe ein Cuttermesser gezogen und in Richtung seines Halses geführt.
Dies sei geschehen, als noch alle drei Täter ihnen gegenübergestanden hätten. Die Klinge sei nahe an seinem Hals gewesen, was ihn davon abgehalten habe, Gegenwehr zu leisten. Dann habe der Angeklagte Bxxx (den der Zeuge als „Wortführer“ bezeichnet hat, weil dieser als einziger gesprochen habe) die Zeugin Lyyy abgedrängt und sich mit ihr beschäftigt. Einer der beiden, die bei ihm geblieben seien (der Zeuge hat den Angeklagten SXXX als diesen wiedererkannt), habe versucht, ihn zu durchsuchen, während der andere weiterhin das Messer in Richtung seines Halses gehalten habe.
Er selbst habe versucht, sich in Richtung des Eingangs der Caritas zu bewegen, weil er gewusst habe, dass sich dort ein Pförtner befinde. Das sei ihm auch gelungen. Er habe die Klingel betätigen können und die drei Täter seien schließlich weggelaufen.
Nach seinem diesbezüglichen Eindruck gefragt, hat der Zeuge bekundet, dass er nicht den Eindruck gehabt, dass die Täter unter Alkoholeinfluss gestanden hätten. Die Täter seien aus seiner Sicht sehr zielgerichtet und konzentriert vorgegangen.
Die Zeugin Lyyy hat bekundet, in dem Moment Angst gehabt zu haben. Es sei alles schnell gegangen. Ein Messer habe sie selbst nicht gesehen, was aber nicht heiße, dass keins da gewesen sei. Der, der bei ihr gewesen und ihre Handtasche genommen habe, habe auf sie nervös gewirkt. Als er schon dabei gewesen sei wegzulaufen, habe sie gerufen, dass er die Tasche lassen solle. Da habe er die Tasche fallen gelassen.
Das Gericht ist den detaillierten Bekundungen des Zeugen KYYY uneingeschränkt gefolgt. Das Geschehen stellt sich mithin nicht als unmittelbare Spontantat dar, zu der – nach der Einlassung des Angeklagten Bxxxx – er sowie der Yasidi sich ohne Absprache und jeder nach seinem eigenen Willen entschlossen hätten.
Die Angeklagten und Yxxx haben sich vielmehr – verbal oder nonverbal – zur Tatbegehung spätestens zu dem Zeitpunkt entschlossen, als sie die Verfolgung der Zeugen KYYY und Lxxx aufnahmen.
Durch die detaillierte Aussage des Zeugen KYYY ist zur Überzeugung der Kammer ebenfalls bewiesen, dass die Angeklagte Bxxxx und Syyyy – entgegen ihren Einlassungen – spätestens zu Beginn der Tatausführung mitbekommen haben, dass der Yxxxx hierzu ein Messer verwendete.
Der Einsatz des Messers als Drohmittel war aus der Sicht der Angeklagten auch sinnvoll und zielführend, weil sie ansonsten mit erheblichem Widerstand des jungen, groß gewachsenen und körperlich trainiert wirkenden Zeugen KYYY hätten rechnen müssen, mithin der Taterfolg ohne dieses Messers erheblich gefährdet gewesen wäre.
3.
Die Feststellungen zum Tatvorwurf II. 2. beruhen auf den Angaben der Angeklagten und – soweit diese im Widerspruch hierzu stehen – auf den Angaben der Zeugen Mxxx und PK Wyyy.
a)
Abweichend zu den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte Sxxx wie folgt eingelassen:
Der Yxxxx habe am Bahnhof auf die Toilette gehen wollen und sich von ihm und BXXX entfernt, als sie ihn plötzlich hätten schreien hören. Er habe Bxxxx geschickt nachzuschauen, der sei nicht zurückgekommen, da sei er auch schauen gegangen, was da los sei. Er habe Yxxx gesehen, der ein Messer in der Hand gehabt habe und auf dessen Aufforderung den Mann auf der Bank durchsucht, ihm 10 Euro aus der Börse genommen und dem Bxxxx gegeben.
b)
Der Angeklagte Bxxxx hat sich zu diesem Geschehen wie folgt eingelassen:
Er und Yxxxx hätten den Mann auf der Bank sitzen sehen. Yxxxx habe sich mit dem unterhalten, es habe sich ein Streit entwickelt und Yxxxx habe sein Messer aus der Tasche gezogen und in Richtung des Mannes gehalten. Er – Bxxxx – habe dem Mann dann das Handy aus der Tasche gezogen, Sxxxx habe dem Mann Geld weggenommen und ihm, Bxxxx, 10 Euro gegeben.
c)
Der Zeuge Mxxxx hat berichtet wie festgestellt und die Kammer hatte keine Veranlassung, diesen Angaben mit Zweifeln zu begegnen. Trotz der durch den Zeugen eingeräumten Tatsache, an diesem Abend ca. 10 Gläser Bier getrunken zu haben und nicht mehr ganz nüchtern gewesen zu sein, bestand kein Anlass, die Wahrnehmungsfähigkeit des Zeugen Mxxxx zu bezweifeln, der das, was er von dem Geschehen mitbekommen hat, sehr sachlich und ohne überschießende Belastungstendenzen geschildert hat. Der Zeuge hatte auch objektiv keinen Anlass, zu schildern, dass er von hinten überfallen wurde, wenn der erste Angriff von vorn gekommen wäre, weil dies im Ergebnis keinen Einfluss auf die strafrechtliche Einordnung des Geschehens gehabt hätte.
4.
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten beruht auf deren Einlassung, soweit sie hierzu nicht in Widerspruch stehen, den Angaben der Zeugen KYYY, Lxxxx, Mxxxxxxx und Wxxxx sowie auf den Inhalten der durch Verlesung eingeführten Urkunden - Blutentnahmeprotokoll, Untersuchungsbefund, Auswertung der Blutprobe vom 02.11.2010 – betreffend den Angeklagten Slimani.
a)
Der Angeklagte SXXXX hat sich abweichend zu den getroffenen Feststellungen wie folgt eingelassen:
Er sei an diesem Abend stark betrunken gewesen. Er habe drei Flaschen Bier und zwei Gläser Wodka getrunken sowie zwei Tabletten Diazepam eingenommen.
b)
Der Angeklagte BXXXX hat sich abweichend zu den getroffenen Feststellungen wie folgt eingelassen:
Er habe sich an dem Abend eine Literflasche Wodka gekauft und bis auf zwei Gläser auch alleine geleert. In die Flasche habe er zur Verstärkung der Wirkung drei Tabletten Diazepam getan.
Die Kombination von Alkohol und Tabletten habe bei ihm die Wirkung, dass er manchmal Sachen mache, von denen er am nächsten Tag nichts mehr wisse.
c)
Unter Berücksichtigung der Angaben der Angeklagten zu ihrem Alkohol - und Tablettenkonsum hat die Kammer die benannten Zeugen nach Verhaltensauffälligkeiten der Angeklagten zum Tatzeitpunkt befragt.
Keiner der befragten Zeugen hat von diesbezüglichen Auffälligkeiten oder gar Ausfallerscheinungen berichtet. Der Zeuge KYYY hat bekundet, dass die drei Täter ruhig und konzentriert gewirkt hätten; er habe keinen Geruch von Alkohol bemerkt; der Wortführer habe klar gesprochen, keiner habe geschwankt oder sei bei der Flucht auffällig geworden.
Der Zeuge Wxxxx, einer der Polizeibeamten die an der Festnahme der Angeklagten beteiligt waren und derjenige der den Einsatzbericht geschrieben hat, hat bei der Festnahme der Angeklagten ebenfalls keine besonderen Auffälligkeiten feststellen können. Eine Blutentnahme sei bei dem Angeklagten Sxxxx aus Sicherheitsgründen angeordnet worden, da dieser eine leichte „Fahne“ gehabt habe. Der Angeklagte Bxxxx habe nicht nach Alkohol gerochen und auf Nachfrage erklärt, dass er weder Alkohol noch Drogen zu sich genommen habe. Hätte er – der Zeuge Wxxxx – Auffälligkeiten auch im geringen Ausmaß festgestellt, wäre auch bei dem Angeklagten Bxxxx eine Blutentnahme angeordnet worden.
Die bei dem Angeklagten Sxxxx entnommene Blutprobe ergab gemäß der Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin der Heinrich-Heine Universität Düsseldorf vom 02.11.2010 eine Blutalkoholkonzentration von 0,01 Promille zum Zeitpunkt 06:05 Uhr. Unter Berücksichtigung der Angaben der Angeklagten, wonach man um 0 Uhr den Heimweg angetreten sei und von weiterem Alkoholkonsum nach diesem Zeitpunkt nicht berichtet worden ist und unter Berücksichtigung eines zu Gunsten des Angeklagten Slimani anzunehmenden maximalen Abbauwertes von 0,2 Promille pro Stunde zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille, lag die Blutalkoholkonzentration bei SXXXXum 0 Uhr jedenfalls nicht höher als 1,4 Promille.
Zu Gunsten des Angeklagten BXXXX ist die Kammer davon ausgegangen, dass dieser eine vergleichbare Blutalkoholkonzentration gehabt hat.
Da die beiden Taten – wie dargelegt – stringent und zielgerichtet ausgeführt wurden (bezüglich der zeitlich früheren der beiden Taten hat der Zeuge Kalweit von einer konzentrierten Vorgehensweise gesprochen) und sich auch aus den Angaben des Zeugen Wxxxx zu der zwischen 02.30 und 02.45 Uhr erfolgten Festnahme keine Hinweise auf Ausfallerscheinungen ergeben haben, war auszuschließen, dass die Steuerungs- oder die Einsichtsfähigkeit bei dem Angeklagten Bxxxx oder dem Angeklagten Sxxxx aufgehoben oder auch nur in erheblicher Weise im Sinne des § 21 StGB vermindert gewesen sein könnten. Dies gilt angesichts der Bekundungen der Zeugen auch, falls die Angeklagten vor den Taten neben Alkohol auch zusätzlich Diazepam konsumiert haben sollten.
4.
Die Feststellungen zum Alter der Angeklagten am Tattag beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Mxxxx und den Gutachten der Sachverständigen Dr. med. Schxxxx und Dr. MYYY, deren Ergebnisse der Sachverständige Dr. MYYY bei seiner Begutachtung ebenfalls zu Grunde gelegt und gewürdigt hat. Zweifel an der Sachkunde der Gutachter, die ihre überzeugenden Gutachten in der Hauptverhandlung mündlich erstattet und die von ihnen gefundenen Ergebnisse erläutert haben, sind weder dargelegt noch ersichtlich.
a) Bxxxx
aa) Dr. Schxxxx
Der Sachverständige Dr. Schxxxx hat den Angeklagten am 16.02.2011 klinisch untersucht, einschließlich der Anfertigung und Beurteilung einer Panorama-Röntgenaufnahme (OPG) des Gebisses.
Nach diesen Untersuchungen ist der Durchbruch der Zähne in die Mundhöhle einschließlich der Weisheitszähne abgeschlossen, was spätestens zwischen dem 18. und 20. Lebensjahr geschehe. Auch stehen die beiden Weisheitszähne bereits mit den Zähnen des Gegenkiefers in Okklusion, wobei der Weisheitszahn 18 zusätzlich elongiert ist, was im Alter von 19 bis 20 Jahren stattfinde. An allen Zähnen, einschließlich der Weisheitszähne ist das Wurzelwachstum vollständig abgeschlossen. Diese Entwicklung finde im Alter von 20 bis 22 Jahren statt. Die festzustellenden Ablagerungen von Dentin in den Pulpalumen der Zähne, die als ein langsam fortschreitender Alterungsprozess anzusehen sei, deute auf ein Alter von 22 bis 24 Jahren hin. Das Zahnfleisch und der marginale knöcherne Zahnhalteapparat sprächen für erste Anzeichen einer beginnenden marginalen Parodontitis, die um das 22. und 23. Lebensjahr einsetzten würde. Der entsprechende Befund besonders an den unteren Frontzähnen ließe aus zahnmedizinischer Sicht den sicheren Schluss auf ein Lebensalter von 23 Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchung zu.
bb) Dr. Mxxxx
Der Sachverständige hat sein Gutachten auf der Grundlage einer röntgenologischen Untersuchung des Angeklagten am 16.02.1011 und zwar des linken Handgelenkes und des Sternoclaviculargelenks (Schlüsselbein) links erstattet.
Der vollständige Verschluss aller Epiphysenfugen an der Hand ließe den Schluss auf ein Skelettalter von mindestens 19 Jahren zu.
Die Verknöcherung der medialen Epiphysenfugen der Clavicula dagegen erfolge erst zwischen dem 21. und 27. Lebensjahr. Das Ausmaß der Verknöcherung der Wachstumsfugen lasse im vorliegenden Fall den Schluss zu, dass der Angeklagten zum Zeitpunkt der Untersuchung deutlich älter als 21 Jahre gewesen ist und zum Tatzeitpunkt ebenfalls. Je weiter fortgeschritten die Verknöcherung sei, je geschlossener die Fuge, desto deutlicher liege das Lebensalter in Richtung 27 Jahre. Bei dem Angeklagten sei die Verknöcherung spurenlos abgeschlossen und lasse auf ein Lebensalter von mindestens 26 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt schließen.
cc) Dr. Myyyy
Der Sachverständige hat sein Gutachten unter Berücksichtigung einer körperlichen Untersuchung am 16.02.1011 und der Ergebnisse der zahnmedizinischen und röntgenologischen Untersuchung erstattet, zunächst allgemein das Procedere der Altersschätzung dargelegt und sodann Ausführungen zu dem Alter des Angeklagten gemacht.
Aufgrund der eigenen Untersuchung konnte der Sachverständige bei dem Angeklagten keine Wachstum- und/oder Entwicklungsstörungen und keine systematischen Erkrankungen feststellen. Die Befunde hätten eine vollständig durchlaufene Pubertät belegt, die körperliche Entwicklung entspreche der eines erwachsenen Mannes.
Eindeutiges Zeichen für ein Lebensalter von mindestens 26 Jahren sei die Entwicklung der inneren Schlüsselbeinenden, die das Reifestadium 5 (nach Schmeling) erreicht hätten und vollständig verschlossen seien. Bei der Erstellung seines vorbereitenden schriftlichen Gutachtens sei er noch vom Reifestadium 4 ausgegangen, nach den Erläuterungen von Herrn Dr. Mxy (bei denen der Sachverständige Dr. Myyy zugegen war) sei aber das Reifestadium 5 zum Untersuchungszeitpunkt zu Grunde zu legen, welches erst im Alter von 26 Jahren vorläge. Bezüglich Personen arabischer Herkunft lägen zwar noch keine so umfassenden wissenschaftlichen Untersuchungen vor wie bei Personen westlicher Herkunft, die durchgeführten Untersuchungen hätten aber keine oder nur sehr marginale Abweichungen ergeben.
b) Sxxxx
aa) Dr. SchYYYY
Der Sachverständige Dr. SchYYY hat den Angeklagten am 17.02.2011 klinisch untersucht, einschließlich der Anfertigung und Beurteilung einer Panorama-Röntgenaufnahme (OPG) des Gebisses.
Nach diesen Untersuchungen ist der Durchbruch der Zähne in die Mundhöhle einschließlich der Weisheitszähne abgeschlossen. Auch stehen die beiden Weisheitszähne 28 und 38 bereits in Okklusion und Artikulation mit den Zähnen des Gegenkiefers. In diesem Zusammenhang seien auch die Abrasionen an den Weisheitszähnen relevant, die erst entstehen können, nachdem die Zähne in Artikulation und Oklusion mit den Zähnen des Gegenkiefers eingebunden sind und somit aktiv am Kaugeschehen beteiligt. An allen Zähnen einschließlich der Weisheitszähne ist das Wurzelwachstum vollständig abgeschlossen. Zwar ist das Zahnfleisch unauffällig, aber ein deutlicher Abbau des marginalen knöchernen Zahnapparates ist erkennbar.
Die entsprechenden Befunde ließen aus zahnmedizinischer Sicht den sicheren Schluss darauf zu, dass der Angeklagte am Untersuchungstag das 23. Lebensjahr erreicht gehabt habe.
bb) Dr. MXY
Der Sachverständige hat sein Gutachten auf der Grundlage einer röntgenologischen Untersuchung des Angeklagten am 17.02.1011 und zwar des linken Handgelenkes und des Sternoclaviculargelenks (Schlüsselbein) links erstattet.
Der vollständige Verschluss aller Epiphysenfugen an der Hand ließe den Schluss auf ein Skelettalter von mindestens 19 Jahren zu.
Die Verknöcherung der medialen Epiphysenfugen der Clavicula dagegen erfolge zwischen dem 21. und 27. Lebensjahr. Das Ausmaß der Verknöcherung der Wachstumsfugen lasse im vorliegenden Fall den Schluss zu, dass der Angeklagten zum Zeitpunkt der Untersuchung deutlich älter als 21 Jahre gewesen ist und zum Tatzeitpunkt ebenfalls. Je weiter fortgeschritten die Verknöcherung sei, je geschlossener die Fuge, desto deutlicher liege das Lebensalter in Richtung 27 Jahre. Auch bei dem Angeklagten Slimani sei die Verknöcherung spurenlos abgeschlossen und lasse auf ein Lebensalter von mindestens 26 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt schließen.
cc) Dr. Myyy
Der Sachverständige hat sein Gutachten unter Berücksichtigung einer körperlichen Untersuchung am 17.02.1011 und der Ergebnisse der zahnmedizinischen und röntgenologischen Untersuchung erstattet.
Aufgrund der eigenen Untersuchung konnte der Sachverständige bei dem Angeklagten keine Wachstum- und/oder Entwicklungsstörungen und keine systematischen Erkrankungen feststellen. Die Befunde hätten eine vollständig durchlaufene Pubertät belegt, die körperliche Entwicklung entspreche der eines erwachsenen Mannes.
Eindeutiges Zeichen für ein Lebensalter von mindestens 26 Jahren sei die Entwicklung der inneren Schlüsselbeinenden, die das Reifestadium 5 (nach Schmeling) erreicht hätten und vollständig verschlossen seien. Bei der Erstellung seines vorbereitenden schriftlichen Gutachtens sei er noch vom Reifestadium 4 ausgegangen, nach den Erläuterungen von Herrn Dr. Mxxx (bei denen der Sachverständige Dr. Myyy zugegen war) sei aber auch bezüglich des Angeklagten Slimani das Reifestadium 5 zum Untersuchungszeitpunkt zu Grunde zu legen, welches erst im Alter von 26 Jahren vorläge.
c) Ergebnis
Aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen stand unter Ausschluss von Zweifeln fest, dass die Angeklagten am Tattag des 21. Lebensjahr weit überschritten hatten. Es gibt nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. Mxxx und Dr. Myyy auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die den Feststellungen zugrundegelegten Erkenntnisse, die in umfangsreichen Reihenuntersuchungen gewonnen werden konnten, durch eine andere ethnische Herkunft beeinflusst werden könnten. Feststellbar war – so der Sachverständige Dr. Myyy - bei den Untersuchungen lediglich, dass der soziale Status auf die Entwicklung insofern Einfluss haben kann, als dass Entwicklungsstörungen, die im vorliegenden Fall nicht feststellbar waren, Einfluss auf die Geschwindigkeit des Reifungsprozesses haben können, was im Ergebnis aber immer zu einer Unterschätzung des Alters führen würde und sich daher jedenfalls nicht nachteilig für einen der Angeklagten auswirken könne.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich jeder der Angeklagten des schweren Raubes in zwei Fällen schuldig gemacht (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
Sie haben jeweils gemeinsam mit dem YXXX aufgrund eines jeweils gemeinsam gefassten Tatplans mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen weggenommen, in der Absicht, sich oder einem Dritten diese rechtswidrig zuzueignen, wobei einer der Beteiligten bei der Tat eine Waffe verwendet hat.
Die Verwendung des Messers durch den Tatbeteiligten YXXX ist den Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB auch zuzurechnen. Auch wenn zu Grunde gelegt wird, dass die Angeklagten von der Existenz des Messers und dem Vorhaben des YXXX, dies auch zu verwenden, vor der zeitlich ersten der beiden Taten noch keine Kenntnis gehabt haben sollten, so haben sie jedenfalls an der Vollendung der beiden Taten ohne Einschränkung weiter mitgewirkt, nachdem sie Kenntnis von der Verwendung des Messers erlangt haben.
Die Angeklagten handelten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§53 StGB).
V.
Die Angeklagten waren für ihre Taten zu bestrafen.
Der Strafrahmen beträgt gemäß § 250 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren.
Einen minder schweren Fall im Sinn des § 250 Abs. 3 StGB hat die Kammer nicht angenommen, da die Gesamtwürdigung von den Taten und den Angeklagten vorliegend nicht zu dem Ergebnis geführt hat, dass sich das Geschehen als eine nicht im Rahmen des Regelstrafrahmens zu sanktionierende Straftat darstellt. Die Abwägung aller Strafzumessungsfaktoren hat nicht zu einem so erheblichen Überwiegen der Strafmilderungsgründe geführt, das die Anwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB hätte rechtfertigen können. Die Anwendung des Regelstrafrahmens wird jeweils den gegebenen Umständen des Einzelfalles gerecht.
Im Rahmen der diesbezüglichen Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten beider Angeklagter berücksichtigt, dass diese sich zum objektiven Tatgeschehen überwiegend geständig eingelassen haben. Die Kammer hat desweiteren zugunsten der Angeklagten angenommen, dass bei diesen eine gewisse Alkoholisierung (die aber aus den dargelegten Gründen die Schuldfähigkeit nicht erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert hat) vorgelegen hat, was zu einer gewissen Enthemmung geführt hat.
Beide Angeklagte sind in Deutschland bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, als Erstverbüßer und aufgrund der Tatsache, dass sie ausländerrechtlichen Status haben, besonders haftempfindlich, zudem haben sie bereits einige Monate Untersuchungshaft verbüßt.
In beiden Fällen war die Tatbeute nicht besonders hoch und der Angeklagte Bxxxx hat die Handtasche der Geschädigten Lxxxx auf deren bittenden Zuruf nicht mitgenommen.
Beide Angeklagte haben sich in der Hauptverhandlung bei den Geschädigten für ihre Taten entschuldigt.
Strafschärfend war aber zu berücksichtigen, dass zumindest der Zeuge KYYYY und – bis zum heutigen Tage – die Zeugin Lxxxx unter dem Geschehen psychisch nachhaltig gelitten haben. Zudem war die Art der Tatausführung davon geprägt, dass der Mittäter Yxxxx den Geschädigten Kxxxx und Mxxxxx das Messer jeweils an den Hals gehalten hat, was eine besonders gefahrträchtige Situation für die Zeugen dargestellt hat.
Zu Lasten der Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass sie die Tat zu Dritt begangen haben.
Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer unter Berücksichtigung aller vorgenannten Strafzumessungsfaktoren für jeden der Angeklagten auf eine Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten für die Tat zu Lasten der Zeugen KYYY und Lxxx und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Tat zu Lasten des Zeugen Mxxxx im unmittelbaren zeitlichen und situativen Zusammenhang begangen worden ist, für diese Tat eine Einzelstrafe von fünf Jahren und drei Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet.
Unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Taten und der Person der jeweiligen Angeklagten hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtstrafe von sechs Jahren für jeden der beiden Angeklagten als tat- und schuldangemessen erkannt.
VI.
Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen folgt aus den §§ 464, 465 StPO.
Schxxxx Schyyyy
Ausgefertigt
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle