Klage auf Erstattung von Steuerberaterhonorar nach Amtspflichtverletzung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten Erstattung eines an Steuerberater gezahlten Honorars wegen fehlerhafter Umbuchung ihres Steuerguthabens durch das Finanzamt nach § 839 I BGB i.V.m. Art. 34 GG. Das Land wurde nicht zur Haftung verpflichtet; die Kläger haben Schaden und Ersatzgrund nicht schlüssig dargelegt. Zudem haben sie ihre Schadensminderungspflicht verletzt. Ersatzansprüche gegen die Steuerberater sind möglich, weil keine Geschäftsgebühr für reine Umbuchungen entsteht.
Ausgang: Klage auf Erstattung des gezahlten Steuerberaterhonorars gegen das Land wird abgewiesen; Schaden nicht schlüssig dargelegt und Schadensminderungspflicht verletzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Dienstherrn nach § 839 I BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, einen zurechenbaren Schaden und das Fehlen anderweitiger Ersatzmöglichkeiten voraus; er kann durch überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB) entfallen.
Die Pflicht zur Schadensminderung verpflichtet den Geschädigten, zumutbare eigene Maßnahmen zur Abwehr oder Begrenzung des Schadens zu ergreifen; das Unterlassen solcher einfachen Maßnahmen kann den Haftungsanspruch nach § 254 I BGB mindern oder ausschließen.
Die bloße Umbuchung eines Steuerguthabens auf einen Steuerrückstand stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO dar, sodass hiergegen regelmäßig kein förmlicher Rechtsbehelf gegeben ist.
Steuerberater dürfen eine Geschäftsgebühr nach § 41 I StBerGebV nur für Tätigkeiten im Rahmen eines (außergerichtlichen) Rechtsbehelfsverfahrens berechnen; fehlt ein solcher Rechtsbehelf oder eine ordnungsgemäße Gebührenberechnung, besteht keine fällige Honorarforderung und damit in der Regel kein ersatzpflichtiger Schaden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen
die Kläger zu je 1/2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Gemäß §§ 313a I 1, 511a I 1 ZPO bedarf das Urteil keines
Tatbestandes.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Den Klägern steht gegen das beklagte Land kein Anspruch gemäß
§ 839 I BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG auf Erstattung des
an ihre Steuerberater C und D in E gemäß
Rechnung vom 25.9.1995 gezahlten Honorars in Höhe von
500,25 DM für die gegen die Umbuchung des dem Kläger zu 2.}
zustehenden Einkommensteuererstattungsbetrages von
7.712 , 87 DM für das Jahr 1992 auf einen Teil der Steuerrückstände
der Klägerin zu 1.} eingelegte Beschwerde vom
11.3.1994 zu.
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Es kann dahinstehen, ob der zuständige Sachbearbeiter des
Finanzamts, der als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne
mit der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Steuerfestsetzung
betraut war, fahrlässig eine die Kläger schützende
Amtspflichtverletzung dadurch begangen hat, daß er
bei der Vornahme der Umbuchung entgegen seiner Verpflichtung
zur gesetzmäßigen Steuerfestsetzung gemäß § 85 AO und
damit zur richtigen Gesetzesauslegung und Gesetzesanwendung
nicht berücksichtigt hat, daß der Bundesfinanzhof durch Urteil
vom 19.10.1982 (BStBI. 11 1983, 162 ff.), bestätigt
durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.7.1989 (DStR 1989,
743 f.), die Anwendung des § 36 IV 3 EStG dahingehend konkretisiert
hat, daß auch bei Zusammenveranlagung von Ehegatten
zur Einkommensteuer der Anspruch auf Auszahlung von
überzahlter Lohnsteuer im Regelfall dem Ehegatten zustehe,
der gezahlt hat, weshalb das Finanzamt gegen diesen Anspruch
mit rückständigen Steuerschulden des anderen Ehegatten
nicht aufrechnen könne.
Denn abgesehen davon, daß die Kläger entweder über eine anderweitige
Ersatzmöglichkeit verfügen oder den ihnen durch
eine etwaige Amtspflichtverletzung entstandenen Schaden
nicht schlüssig dargelegt haben, entfällt ein etwaiger
Amtshaftungsanspruch aufgrund überwiegenden Mitverschuldens
der Kläger gemäß § 254 I 1 BGB.
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Die Steuerberater haben gegenüber den Klägern mit ihrer Honorarrechnung
vom 25.9.1995 eine Geschäftsgebühr gemäß § 41
I StBerGebV "und unserer ergänzenden Vereinbarung" zuzüglich
15 % Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 500,25 DM für
die Einlegung der Beschwerde vom 11.3.1994 gegen die Umbuchungsmitteilung
des Finanzamtes E über die
Verrechnung des Steuerguthabens des Klägers zu 2.) mit
Steuerrückständen der Klägerin zu 1.) geltend gemacht.
Den Klägern steht jedoch ein Schadensersatzanspruch in
gleicher Höhe gegen ihre Steuerberater aufgrund positiver
Vertragsverletzung des Steuerberatungsvertrages analog
§§ 280, 286/325, 326 BGB wegen unzulässiger Kostenverursa
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chung zu, der eine anderweitige Ersatzmöglichkeit darstellt.
Die Einlegung einer förmlichen Beschwerde gegen die Umbu
chungsmitteilung des Finanzamtes Düsseldorf-Mitte ist unzu
lässig gewesen, weil gegen die bloße Umbuchung eines Steu
erguthabens auf einen Steuerrückstand, die keinen Verwal
tungsakt im Sinne von § 118 AO darstellt, ein Rechtsbehelf
nicht gegeben ist (Schuhmann, BB 1988, 739 ff. (742)). Die
Steuerberater hätten von den Klägern eine Geschäftsgebühr
nach § 41 I StBerGebV daher gar nicht verlangen dürfen,
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weil sie nur bei einer Tätigkeit im Rahmen eines
(außergerichtlichen) Rechtsbehelfsverfahrens berechnet werden
darf.
Einer Umdeutung der von den Steuerberatern eingelegten Be
schwerde in einen Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbe
scheides gemäß § 218 11 AO steht entgegen, daß die Steuer
berater mit der Berchwerde ausdrücklich die Überweisung des
dem Kläger zu 2.) zustehenden Einkommensteuererstattungsbe
trages und nicht eine Entscheidung des Finanzamtes durch
Ver~altungsakt ßber die Frage, ob und in welcher Höhe ein
bestimmter Anspruch aus dem Steuerverhältnis noch bestehe,
verlangt haben .
• Aber selbst wenn man eine solche Umdeutung vornehmen würde,
könnte dieser Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides
nicht mit einem Rechtsbehelf im Sinne der § § 40
ff. StBerGebV gleichgesetzt werden, weil ohne den Erlaß
dieses Abrechnungsbescheides noch gar keine mit einem förmlichen
Rechtsmittel anzugreifende Entscheidung vorgelegen
hat. Erst gegen den erlassenen Abrechnungsbescheid wäre das
förmliche Rechtsmittel des Einspruchs gemäß § 348 I Nr. 9
AO gegeben gewesen.
Die Steuerberater hätten für das von ihnen angefertigte
Schreiben an das Finanzamt allenfalls die gemäß der Steuerberatergebührenverordnung
bzw. der ihrer Honorarvereinba
rung mit den Klägern entsprechende Vergütung verlangen kön
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nen. Insoweit fehlt es an einem schlüssigen Vorbringen der
Kläger zum eingetretenen Schaden. Sie haben nicht vorgetragen,
aufgrund welcher konkreten Vereinbarung sie die Steuerberater
mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung
für das Jahr 1992 beauftragt haben und ob das Anfertigen
eines Schreibens an das Finanzamt wegen einer zu beanstandenden
Umbuchungsmitteilung honorarmäßig noch miterfaßt
oder eine eigenständige, getrennt abzurechnende Angelegenheit
gewesen wäre. In beiden Fällen würde es jedoch an
einem Schaden der Kläger fehlen. Im ersten Fall wären den
Klägern für das Tätigwerden der Steuerberater keine zusätzlichen
Kosten entstanden. Soweit es sich um eine neue Angelegenheit
gehandelt hätte, läge bisher keine gemäß § 9
StBerGebVO ordnungsgemäße und damit keine fällige Honorarforderung
der Steuerberater vor.
Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Kläger nach Amtshaftungsgrundsätzen
scheitert jedoch endgültig daran, daß
die Kläger gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung gemäß
I
§ 254 I 1 BGB verstoßen haben.
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Die Kläger hätten nach dem einen, nach ihrem Vortrag unergiebigen
Telefonat beim Finanzamt zumindest noch ein
Schreiben mit der Aufforderung, das Steuerguthaben an den
Kläger zu 2.) auszuzahlen, aufsetzen, absenden und die Re
aktion des Finanzamtes abwarten können und müssen. Der Ein-~
schaltung eines Steuerberaters bedurfte es zu diesem Zeitpunkt
noch nicht.
Grundsätzlich kann sich zwar jeder Steuerpflichtige gegen
über allen Maßnahmen der Steuerbehörde der Hilfe eines
Steuerberaters bedienen. Aber im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht
obliegt es zunächst dem Steuerpflich
tigen selbst, Steuerbescheide im Rahmen seiner Kenntnisse
und Fähigkeiten selbst zu prüfen und festgestellte Bearbei
tungsfehler zu beanstanden.
Die nicht durchgeführte Erstattung des Einkommensteuergut
habens für das Jahr 1992 hätte wegen der im Steuerbescheid
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selbst aufgeführten Möglichkeit der Verrechnung mit Gegenansprüchen
sowie den maschinell erstellten Umbuchungsmitteilungen
leicht erkannt werden können. Da es dabei nicht
um die Würdigung steuerlicher Sachverhalte ging, hätte ein
selbst aufgesetztes kurzes Anschreiben nach dem erfolglos
geführten Telefonat mit dem Finanzamt zunächst genügt,
zumal bei dem vergeblichen Telefongespräch nach dem Vorbringen
der Kläger nicht die Aufhebung der Umbuchung abgelehnt,
sondern nur die ausgebliebene Überweisung nicht erklärt
werden konnte. Selbst nach dem Vortrag des beklagten
Landes ist bei dem Telefongespräch mit der Klägerin zu 1.)
nur mitgeteilt worden, daß eine Umbuchung stattgefunden
hat, nicht daß sie auf keinen Fall rückgängig gemacht
würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I I, 1. Halbsatz ,
100 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 500,25 DM (§§ 12 I GKG, 3, 4 I ZPO).