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Landgericht Düsseldorf·2 O 363/95·02.07.1996

Klage auf Erstattung von Steuerberaterhonorar nach Amtspflichtverletzung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtAmtshaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten Erstattung eines an Steuerberater gezahlten Honorars wegen fehlerhafter Umbuchung ihres Steuerguthabens durch das Finanzamt nach § 839 I BGB i.V.m. Art. 34 GG. Das Land wurde nicht zur Haftung verpflichtet; die Kläger haben Schaden und Ersatzgrund nicht schlüssig dargelegt. Zudem haben sie ihre Schadensminderungspflicht verletzt. Ersatzansprüche gegen die Steuerberater sind möglich, weil keine Geschäftsgebühr für reine Umbuchungen entsteht.

Ausgang: Klage auf Erstattung des gezahlten Steuerberaterhonorars gegen das Land wird abgewiesen; Schaden nicht schlüssig dargelegt und Schadensminderungspflicht verletzt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Dienstherrn nach § 839 I BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, einen zurechenbaren Schaden und das Fehlen anderweitiger Ersatzmöglichkeiten voraus; er kann durch überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB) entfallen.

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Die Pflicht zur Schadensminderung verpflichtet den Geschädigten, zumutbare eigene Maßnahmen zur Abwehr oder Begrenzung des Schadens zu ergreifen; das Unterlassen solcher einfachen Maßnahmen kann den Haftungsanspruch nach § 254 I BGB mindern oder ausschließen.

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Die bloße Umbuchung eines Steuerguthabens auf einen Steuerrückstand stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO dar, sodass hiergegen regelmäßig kein förmlicher Rechtsbehelf gegeben ist.

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Steuerberater dürfen eine Geschäftsgebühr nach § 41 I StBerGebV nur für Tätigkeiten im Rahmen eines (außergerichtlichen) Rechtsbehelfsverfahrens berechnen; fehlt ein solcher Rechtsbehelf oder eine ordnungsgemäße Gebührenberechnung, besteht keine fällige Honorarforderung und damit in der Regel kein ersatzpflichtiger Schaden.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 511a Abs. 1 ZPO§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG§ 85 AO§ 36 IV 3 EStG§ 254 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen

die Kläger zu je 1/2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Gemäß §§ 313a I 1, 511a I 1 ZPO bedarf das Urteil keines

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Tatbestandes.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Den Klägern steht gegen das beklagte Land kein Anspruch gemäß

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§ 839 I BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG auf Erstattung des

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an ihre Steuerberater C und D in E gemäß

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Rechnung vom 25.9.1995 gezahlten Honorars in Höhe von

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500,25 DM für die gegen die Umbuchung des dem Kläger zu 2.}

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zustehenden Einkommensteuererstattungsbetrages von

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7.712 , 87 DM für das Jahr 1992 auf einen Teil der Steuerrückstände

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der Klägerin zu 1.} eingelegte Beschwerde vom

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11.3.1994 zu.

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Es kann dahinstehen, ob der zuständige Sachbearbeiter des

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Finanzamts, der als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne

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mit der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Steuerfestsetzung

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betraut war, fahrlässig eine die Kläger schützende

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Amtspflichtverletzung dadurch begangen hat, daß er

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bei der Vornahme der Umbuchung entgegen seiner Verpflichtung

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zur gesetzmäßigen Steuerfestsetzung gemäß § 85 AO und

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damit zur richtigen Gesetzesauslegung und Gesetzesanwendung

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nicht berücksichtigt hat, daß der Bundesfinanzhof durch Urteil

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vom 19.10.1982 (BStBI. 11 1983, 162 ff.), bestätigt

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durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.7.1989 (DStR 1989,

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743 f.), die Anwendung des § 36 IV 3 EStG dahingehend konkretisiert

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hat, daß auch bei Zusammenveranlagung von Ehegatten

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zur Einkommensteuer der Anspruch auf Auszahlung von

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überzahlter Lohnsteuer im Regelfall dem Ehegatten zustehe,

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der gezahlt hat, weshalb das Finanzamt gegen diesen Anspruch

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mit rückständigen Steuerschulden des anderen Ehegatten

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nicht aufrechnen könne.

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Denn abgesehen davon, daß die Kläger entweder über eine anderweitige

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Ersatzmöglichkeit verfügen oder den ihnen durch

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eine etwaige Amtspflichtverletzung entstandenen Schaden

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nicht schlüssig dargelegt haben, entfällt ein etwaiger

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Amtshaftungsanspruch aufgrund überwiegenden Mitverschuldens

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der Kläger gemäß § 254 I 1 BGB.

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Die Steuerberater haben gegenüber den Klägern mit ihrer Honorarrechnung

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vom 25.9.1995 eine Geschäftsgebühr gemäß § 41

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I StBerGebV "und unserer ergänzenden Vereinbarung" zuzüglich

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15 % Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 500,25 DM für

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die Einlegung der Beschwerde vom 11.3.1994 gegen die Umbuchungsmitteilung

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des Finanzamtes E über die

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Verrechnung des Steuerguthabens des Klägers zu 2.) mit

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Steuerrückständen der Klägerin zu 1.) geltend gemacht.

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Den Klägern steht jedoch ein Schadensersatzanspruch in

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gleicher Höhe gegen ihre Steuerberater aufgrund positiver

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Vertragsverletzung des Steuerberatungsvertrages analog

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§§ 280, 286/325, 326 BGB wegen unzulässiger Kostenverursa

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chung zu, der eine anderweitige Ersatzmöglichkeit darstellt.

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Die Einlegung einer förmlichen Beschwerde gegen die Umbu

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chungsmitteilung des Finanzamtes Düsseldorf-Mitte ist unzu

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lässig gewesen, weil gegen die bloße Umbuchung eines Steu

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erguthabens auf einen Steuerrückstand, die keinen Verwal

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tungsakt im Sinne von § 118 AO darstellt, ein Rechtsbehelf

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nicht gegeben ist (Schuhmann, BB 1988, 739 ff. (742)). Die

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Steuerberater hätten von den Klägern eine Geschäftsgebühr

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nach § 41 I StBerGebV daher gar nicht verlangen dürfen,

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weil sie nur bei einer Tätigkeit im Rahmen eines

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(außergerichtlichen) Rechtsbehelfsverfahrens berechnet werden

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darf.

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Einer Umdeutung der von den Steuerberatern eingelegten Be

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schwerde in einen Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbe

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scheides gemäß § 218 11 AO steht entgegen, daß die Steuer

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berater mit der Berchwerde ausdrücklich die Überweisung des

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dem Kläger zu 2.) zustehenden Einkommensteuererstattungsbe

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trages und nicht eine Entscheidung des Finanzamtes durch

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Ver~altungsakt ßber die Frage, ob und in welcher Höhe ein

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bestimmter Anspruch aus dem Steuerverhältnis noch bestehe,

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verlangt haben .

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• Aber selbst wenn man eine solche Umdeutung vornehmen würde,

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könnte dieser Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides

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nicht mit einem Rechtsbehelf im Sinne der § § 40

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ff. StBerGebV gleichgesetzt werden, weil ohne den Erlaß

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dieses Abrechnungsbescheides noch gar keine mit einem förmlichen

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Rechtsmittel anzugreifende Entscheidung vorgelegen

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hat. Erst gegen den erlassenen Abrechnungsbescheid wäre das

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förmliche Rechtsmittel des Einspruchs gemäß § 348 I Nr. 9

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AO gegeben gewesen.

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Die Steuerberater hätten für das von ihnen angefertigte

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Schreiben an das Finanzamt allenfalls die gemäß der Steuerberatergebührenverordnung

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bzw. der ihrer Honorarvereinba

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rung mit den Klägern entsprechende Vergütung verlangen kön

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a

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nen. Insoweit fehlt es an einem schlüssigen Vorbringen der

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Kläger zum eingetretenen Schaden. Sie haben nicht vorgetragen,

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aufgrund welcher konkreten Vereinbarung sie die Steuerberater

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mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung

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für das Jahr 1992 beauftragt haben und ob das Anfertigen

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eines Schreibens an das Finanzamt wegen einer zu beanstandenden

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Umbuchungsmitteilung honorarmäßig noch miterfaßt

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oder eine eigenständige, getrennt abzurechnende Angelegenheit

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gewesen wäre. In beiden Fällen würde es jedoch an

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einem Schaden der Kläger fehlen. Im ersten Fall wären den

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Klägern für das Tätigwerden der Steuerberater keine zusätzlichen

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Kosten entstanden. Soweit es sich um eine neue Angelegenheit

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gehandelt hätte, läge bisher keine gemäß § 9

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StBerGebVO ordnungsgemäße und damit keine fällige Honorarforderung

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der Steuerberater vor.

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Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Kläger nach Amtshaftungsgrundsätzen

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scheitert jedoch endgültig daran, daß

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die Kläger gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung gemäß

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§ 254 I 1 BGB verstoßen haben.

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Die Kläger hätten nach dem einen, nach ihrem Vortrag unergiebigen

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Telefonat beim Finanzamt zumindest noch ein

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Schreiben mit der Aufforderung, das Steuerguthaben an den

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Kläger zu 2.) auszuzahlen, aufsetzen, absenden und die Re

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aktion des Finanzamtes abwarten können und müssen. Der Ein-~

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schaltung eines Steuerberaters bedurfte es zu diesem Zeitpunkt

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noch nicht.

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Grundsätzlich kann sich zwar jeder Steuerpflichtige gegen

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über allen Maßnahmen der Steuerbehörde der Hilfe eines

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Steuerberaters bedienen. Aber im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht

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obliegt es zunächst dem Steuerpflich

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tigen selbst, Steuerbescheide im Rahmen seiner Kenntnisse

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und Fähigkeiten selbst zu prüfen und festgestellte Bearbei

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tungsfehler zu beanstanden.

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Die nicht durchgeführte Erstattung des Einkommensteuergut

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habens für das Jahr 1992 hätte wegen der im Steuerbescheid

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selbst aufgeführten Möglichkeit der Verrechnung mit Gegenansprüchen

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sowie den maschinell erstellten Umbuchungsmitteilungen

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leicht erkannt werden können. Da es dabei nicht

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um die Würdigung steuerlicher Sachverhalte ging, hätte ein

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selbst aufgesetztes kurzes Anschreiben nach dem erfolglos

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geführten Telefonat mit dem Finanzamt zunächst genügt,

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zumal bei dem vergeblichen Telefongespräch nach dem Vorbringen

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der Kläger nicht die Aufhebung der Umbuchung abgelehnt,

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sondern nur die ausgebliebene Überweisung nicht erklärt

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werden konnte. Selbst nach dem Vortrag des beklagten

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Landes ist bei dem Telefongespräch mit der Klägerin zu 1.)

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nur mitgeteilt worden, daß eine Umbuchung stattgefunden

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hat, nicht daß sie auf keinen Fall rückgängig gemacht

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würde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I I, 1. Halbsatz ,

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100 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

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beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 500,25 DM (§§ 12 I GKG, 3, 4 I ZPO).