Haftung Gemeinde bei Pollersturz wegen mangelhafter Straßenbeleuchtung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem nächtlichen Sturz über einen Poller und rügt mangelhafte Straßenbeleuchtung. Streitgegenstand ist, ob die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das Landgericht lehnt die Klage ab: Die Pflicht zur Beleuchtung geht nicht so weit, jede dunkle Wegstelle so auszuleuchten, dass jedes Hindernis erkennbar ist, und Fußgänger müssen bei Dunkelheit besondere Vorsicht beachten.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Sturzes über Poller als unbegründet abgewiesen; keine Amtspflichtverletzung durch mangelhafte Beleuchtung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anspruchsgrundlage der Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt voraus, dass eine hoheitliche Amtspflicht verletzt worden ist; nicht jede Funktionsstörung einer Beleuchtungsanlage begründet eine Verpflichtung zum Schadensersatz.
Die Verkehrssicherungspflicht der Straßenbaulastträger umfasst objektiv zumutbare Maßnahmen zur Beseitigung oder Kennzeichnung von Gefahren; sie verlangt nicht, jede dunkle Stelle so auszuleuchten, dass jedes denkbare Hindernis sichtbar wird.
Bei unzureichender Straßenbeleuchtung trifft Fußgänger die Pflicht, sich so zu verhalten (besondere Vorsicht), dass sie eventuelle Hindernisse erkennen; unterbleibt diese gebotene Sorgfalt, kann der Geschädigte den Unfall selbst zu vertreten haben.
Wenn zumindest benachbarte Laternen leuchten und der Kläger nicht substanziiert vorträgt, dass das Hindernis überhaupt nicht wahrnehmbar war, begründet der Ausfall einer einzelnen Leuchte keine Amtspflichtverletzung des Gemeinde- bzw. Straßenbaulastträgers.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,- DM abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten dürfen auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Ersatz eines materiellen Schadens, weil er nach seiner Behauptung am 26. Mai 1990 gegen 24.00 Uhr in N am L-Weg gestürzt ist, und zwar über einen etwa 40 bis 50 cm hohen Waschbetonpoller, der einen Durchmesser von 60 cm hat und vor der Laterne Nr. 6 steht (für die Berechnung der klägerischen Ansprüche wird auf Bl. 5 GA und für die Lage des Pollers und der Laterne auf die Skizze Bl.24 GA verwiesen).
Im Gegensatz zur Laterne Nr. 6 - ob deren Beleuchtung funktionierte, ist zwischen den Parteien streitig brannten die rechts und links im Abstand von ca. 25 m danebenstehenden Laternen Nr. 5 und 7.
Der Kläger behauptet, daß er sich durch den Sturz die linke Kniescheibe gerissen habe und deshalb vom 27. Mai bis 12. Juni 1990 im N-Krankenhaus stationär behandelt werden mußte (Bl. 35 GA). Danach sei er bis einschließlich 14. Oktober 1990 arbeitsunfähig gewesen. Durch den Sturz seien auch seine Hose und sein Pullover so erheblich beschädigt worden, daß er sie nicht mehr tragen könne. Für die Reparatur seiner bei dem Unfall beschädigten Armbanduhr seien Kosten in Höhe von 270,-- DM angefallen.
Er sei über den Poller, der auf dem 2 bis 2,5 m breiten Weg stehe, gestürzt, weil die beiden brennenden Laternen nicht in der Lage gewesen seien, den Schadensort mit auszuleuchten. Der Poller habe völlig im Dunkeln gelegen. Deshalb könne ihm auch nicht der Vorwurf gemacht werden, daß er sich trotz Dunkelheit an der Unfallstelle zu schnell fortbewegt habe. Bei der von der Beklagten vorgetragenen Kontrolle am 16. Mai 1990 habe die Laterne Nr. 6 nicht gebrannt.
Weil die Laterne insgesamt längere Zeit außer Betrieb gewesen und von der Beklagten nicht in Ordnung gebracht worden sei, ist der Kläger der Ansicht, daß der Beklagten eine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten zur Last falle.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.450,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Dezember 1990 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Sie behauptet:
Die Laterne Nr. 6 habe bei dem letzten Kontrollgang vordem 26. Mai 1990, am 16. Mai 1990, gebrannt. Jedenfalls könne keine völlige Dunkelheit geherrscht haben, weil die Laternen Nr. 5 und 7 brannten. Bei dieser Ausleuchtung hätte der Kläger den Poller bei Anwendung der erforderlichen Eigensorgfalt auch ohne weiteres erkennen können.
Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst damit überreichter Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Ein Schadensersatzanspruch, für den als Rechtsgrundlage ausschließlich § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG in Betracht kommt, steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu.
Zwar ist die Beklagte gemäß § 47 des Straßen- und Wegegesetzes NW Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen. Die sich hieraus ergebende Pflicht zur Erhaltung der Verkehrssicherung stellt gemäß § 9 a Straßen- und Wegegesetz NW eine Amtspflicht dar, die hoheitlicher Tätigkeit zuzuordnen ist.
Grundsätzlich umfaßt die Verkehrssicherungspflicht die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes. Es müssen in objektiv zumutbarer Weise alle Gefahren ausgeräumt oder vor ihnen gewarnt werden, die für denjenigen Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten läßt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einrichten kann (BGH NJW 1989, 2808 f.). Zum Inhalt der Verkehrssicherungspflicht gehört es auch, daß im Ortsinneren, wovon die Kammer bei der hier möglichen Unfallstelle ausgeht, wichtige Verkehrswege beleuchtet werden (BGHZ 36, 237, 240; OLG München VersR 1976, 740).
Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger jedoch weder ein Schadensersatzanspruch noch ein Schmerzensgeldanspruch zu. Selbst wenn die Laterne Nr. 6 am vom Kläger vorgetragenen Unfalltag nicht gebrannt hat, erfordert es die Beleuchtung eines Fußgängerweges nicht, jede dunkle Wegstelle so auszuleuchten, daß jedes denkbare Hindernis erkennbar wird. Dies ginge über die Zumutbarkeitsgrenze für die Anforderungen an die der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht hinaus.
Fußgänger müssen sich bei einer nicht oder nicht ausreichend funktionierenden Straßenbeleuchtung so langsam fortbewegen, daß sie eventuelle Hindernisse wahrnehmen können. Lassen sie bei Dunkelheit nicht die gebotene besondere Vorsicht walten, und kommen deshalb an einem stets zu vermutenden Hindernis zu Fall, müssen sie den Schaden selbst tragen (OLG Köln Vers R 1955, 172; OLG München VersR 1976, 740 f.).
Daß es überhaupt nicht möglich war, den Poller wahrzunehmen, trägt der Kläger selbst nicht vor. Dies wäre auch angesichts der beiden brennenden Laternen nicht nachvollziehbar.
Angesichts dessen kann es keine Pflichtverletzung der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast darstellen, wenn die Laterne Nr. 6 am Unfalltag nicht gebrannt hat.
Auch die Ausführungen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 25. Februar 1992 führten zu keinem anderen Ergebnis. Deshalb bestand kein Anlaß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. l ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gemäß § 108 ZPO konnte den Parteien gestattet werden, die Sicherheitsleistung auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu erbringen.