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Landgericht Düsseldorf·2 O 31/82·17.08.1982

Nutzungsentgelt für Lande- und Ladeeinrichtungen an Bundeswasserstraße (Rhein)

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Eigentümerin der Bundeswasserstraße Rhein) verlangte von der Beklagten Nutzungsentgelt für die Nutzung von Ufer-/Wasserflächen durch Lande- und Ladeeinrichtungen für 1977 bis 30.6.1980. Streitpunkt war, ob diese Nutzung als Gemeingebrauch unentgeltlich zu dulden ist und ob ein späterer Nutzungsvertrag Nachforderungen ausschließt. Das LG bejahte einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, weil die Errichtung/Bereithaltung solcher Anlagen nicht vom Gemeingebrauch nach dem BWassStrG gedeckt sei und eine verwaltungsrechtliche Genehmigung kein privatrechtliches Nutzungsrecht begründe. Ein Verzicht auf Altforderungen durch den Vertrag ab 1.7.1980 wurde mangels ausreichenden Vortrags verneint; die Beklagte wurde zur Zahlung nebst Zinsen verurteilt.

Ausgang: Zahlungsklage auf Nutzungsentgelt (1977–30.6.1980) aus Bereicherungsrecht zugesprochen; kein Gemeingebrauch und kein Verzicht auf Altforderungen festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Nutzung einer Bundeswasserstraße durch Errichtung bzw. Betrieb von Lande- und Ladeeinrichtungen ist nicht vom Gemeingebrauch zur Schifffahrt nach dem Bundeswasserstraßengesetz erfasst, der begrifflich auf das Befahren mit Wasserfahrzeugen beschränkt ist.

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Für die Bestimmung von Inhalt und Umfang des Gemeingebrauchs an einer Bundeswasserstraße als Verkehrsweg sind die Regelungen des Bundeswasserstraßengesetzes maßgeblich; wasserwirtschaftliche Gemeingebrauchsregelungen des WHG und der Landeswassergesetze sind hierfür nicht entscheidend.

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Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen begründen kein privatrechtliches Nutzungsrecht an der Bundeswasserstraße und schließen Unterlassungs- bzw. Entgeltansprüche des Eigentümers aus § 1004 BGB nicht aus.

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Wer eine fremde Sache ohne Rechtsgrund nutzt und dadurch Aufwendungen für ein sonst zu zahlendes Nutzungsentgelt erspart, ist nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB zum Wertersatz in Höhe des objektiven Nutzungsvorteils verpflichtet.

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Aus dem Abschluss eines Nutzungsvertrages für die Zukunft folgt ein Ausschluss früherer Entgeltansprüche nur, wenn ein ausdrücklicher oder konkludenter Verzicht auf diese Ansprüche feststellbar ist.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 818 Abs. 2 BGB§ 1004 Abs. 1 BGB§ Art. 89 GG§ Art. 65 EGBGB§ 1004 Abs. 2 BGB

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.114,50 DM nebst 10,25 % Zinsen seit dem 1.12.1981 bis 9.3.1982 und 9,75 %Zinsen seit dem 10.3.1982 zu zahlen •

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 2/3, die Kläge­rin 1/3.

3.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 46.400,--DM vorläufig voll­streckbar. Der Klägerin wird ferner nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,--DM abzuwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Großbank oder öffent­lich-rechtlichen Sparkasse erfol­gen.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin der Bundeswasserstraße Rhein. Die Beklagte betreibt im Stadtgebiet Düssel­dorf Lande-und Ladeerrichtungen unter Benutzung dieser Bundeswasserstraße, nämlich:

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a) ( … )

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b) ( … )

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Für diese Anlagen sind der Beklagten von der Wasser­• und Schiffahrtsverwaltung des Bundes die notwendigen strom-und schiffahrtspolizeilichen Genehmigungen bis 1995, teilweise sogar bis zum Jahre 2000, er­teilt worden.

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Mit Schreiben vom 25. November 1974 forderte die

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Klägerin die Beklagte zur Zahlung eines Entgeltes für die Inanspruchnahme des Eigentums der Klägerin im Rahmen der oben genannten Lande-und Ladeeinrich­tungen auf. Zwischen den Parteien kam es daraufhin zum Abschluß eines schriftlichen Nutzungsvertrages für die Zeit ab dem 1.7.1980. Für die Zeit ab dem 1.1.1975 bis zum 30.6.1980 lehnte die Beklagte die Zahlung eines Nutzungsentgeltes ab. Mit der Klage machte die Klägerin ursprünglich Nutzungsentgelt für diesen Zeitraum geltend:

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Mit Schriftsatz vom 8.2.1982 hat die Klägerin bean­tragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 61.694,50 DM nebst 10,25 %Zinsen seit dem 1.12.1981 zu zah­len.

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Mit Schriftsatz vom 22.6.1982 hat sie die Klage in Höhe von 20.580,--DM zurückgenommen und macht nun­

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mehr nur noch Nutzungsentgelt für die Zeit vom 1.1.1977 bis 30.6.1980 geltend.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Zahlung eines Nutzungsentgeltes verpflichtet, da ihr

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in der Zeit vom 1.1.1975 bis zum 30.6.1980 weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Nutzungsrecht zugestanden habe. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den Gemeingebrauch berufen, denn der Gemeinge­brauch sei auf das Befahren der Bundeswasserstraße mit Fahrzeugen beschränkt. Eine hafenmäßige Nutzung stelle sich als eine über den Gemeingebrauch hinaus­gehende Sondernutzung dar, für die der Gewässerei­gentümer ein Entgelt verlangen könne.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 41.114,50 DM nebst 10,25 %Zinsen seit dem 1.12.1981 bis zum 9.3.1982 und 9,75 % Zinsen seit dem 10.3.1982 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte meint, es handele sich um Gemeinge­brauch, den die Klägerin unentgeltlich zu dulden

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habe. Darüber hinaus ergebe sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Nutzungs­vertrag, daß Nachforderungen der Klägerin für die Zeit vor dem 1.7.1980 ausgeschlossen seien.

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Wegen weiterer Einzelheit~n des Sach-und Streit­standes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze, sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhand­lung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1

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2. Alternative, 818 Abs. 2 BGB zu.

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Die Beklagte hat die zur Errichtung der Lande-und Ladeeinrichtungen benutzten Teile der Bundeswasser­straße Rhein ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Klägerin erlangt.

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Eine Bereicherung liegt bei der Erlangung von Ge­brauchsvorteilen immer dann vor, wenn Aufwendungen erspart worden sind. Die Beklagte hätte bei ord­nungsgemäßem Vorgehen, nämlich bei Abschluß des ihr angetragenen Nutzungvertrages, der Klägerin das in diesem Vertrag festgesetzte Nutzungsentgelt zahlen müssen. Dieses hat sie erspart und damit zugleich der Klägerin entzogen (vgl. BGHZ 60, 365, 370; 20, 270, 275; RGZ 97, 310, 312).

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Entgegen der Ansicht der Beklagten gebühren die aus der Nutzung des Rheins für Lande-und Ladeeinrich­tungen gezogenen Vorteile der Klägerin. Ein be­reicherungsrechtlich geschütztes Rechtsgut liegt immer dann vor, wenn und soweit dem Berechtigten hinsichtlich des betreffenden Gutes ein Unterlas­sungsanspruch gegenüber Zugriffen Dritter zusteht (vgl. Reeb, Grundprobleme des Bereicherungsrechts, Seite 40). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, die Nutzung des Rheines als Lande-und Ladeplatz zu unterlassen, § 1004 Abs. 1 BGB. Die

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Klägerin ist -unstreitig -Eigentümerin der hier von der Beklagten genutzten Teile der Bundeswasser­straße Rhein, Art. 89 GG. Dieses Eigentumsrecht der Klägerin ist privatrechtlicher Natur (vgl. BGHZ 28, 34, 37; 49, 68; Soergel-Siebert-Hartmann, BGB, 10. AufI., Art. 65 EGBGB Rdn. 7; Model-Müller, GG. 9. AufI., Art. 89 Anm. 1).

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Die Klägerin ist nicht gern. § 1004 Abs. 2 BGB ver­pflichtet, die entschädigungslose Nutzung hinzuneh­men.

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Zwar schließen sich Duldung kraft Gemeingebrauch und vertragsgemäße Gestattung gegen Vergütung gegensei­tig aus (vgl. RGZ 132, 398 402; BGHZ 19, 85, 92). Die von der Beklagten in Anspruch genommene Be­nutzung des Rheines ist aber nicht durch den Gemein­gebrauch gedeckt.

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Dabei kann es weder auf die Vorschriften aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 16.10.1976 noch auf die Bestimmungen der landesrechtlichen Wassergesetze ankommen, und zwar auch nicht, soweit in diesen

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Gesetzen der Gemeingebrauch am Wasser geregelt ist. Denn im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und den

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Landeswassergesetzen ist die Materie "Wasser" ledig­lich in ihrer Bedeutung für den menschlichen Ge­brauch und Verbrauch, also unter dem Gesichtspunkt der Wasserwirtschaft und der Landeskultur geregelt (vgl. Bundesverfassungsgerichts 21, 312, 321; OLG Bremen VersR 1977, 327, 328). Das Wasserhaushaltsge­setz und die landesrechtlichen Wassergesetze befas­sen sich nicht mit der Materie "Wasser" in ihrer Bedeutung als "Wasserstraße und Verkehrsweg". In dem hier zu entscheidenden Fall kommt es jedoch bei der Beurteilung des Gemeingebrauchs an der Bundeswasser­straße "Rhein" durch die Beklagte ausschließlich auf deren Bedeutung als "Wasserstraße und Verkehrsweg" an; denn es geht um die Benutzung der Wasserstraße "Rhein" als Verkehrsweg. Aus diesem Grund ist für die Bestimmung des Umfangs des Gemeingebrauchs am Rhein allein das Bundeswasserstraßengesetz (BWassStrG) maßgebend (vgl. OLG Bremen a.a.O.).

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In den §§ 5 und 6 BWassStrG ist das Befahren der Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen und der

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Gemeingebrauch an ihnen geregelt. Danach darf jeder­

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mann im Rahmen der Vorschriften des Schiffahrts­rechts einschließlich des Schiffahrtsabgabenrechts sowie der Vorschriften des Bundeswasserstraßenge­setzes die Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren. Nach § 5 BWassStrG ergibt sich, daß der sogenannte Gemeingebrauch zur Schiffahrt begrifflich auf das Befahren mit Wasserfahrzeugen beschränkt ist, er schließt also nicht etwa die Errichtung von Lande-oder Ladeeinrichtungen in ihren Betrieb ein (Frieseke, BWassStrG, 2. Aufl. 1981, § 5 Rndr. 3). Ein besonderer Anliegergebrauch, wie ihn die Landes­wasserstraßengesetze und das Wasserhaushaltsgesetz kennen, findet nach dem Bundeswasserstraßengesetz nicht statt (vgl Frieseke, a.a.O., § 6 Rdnr. 2). Da es in dem hier zu entscheidenden Fall in Bezug auf den Rhein lediglich auf dessen Eigenschaft als Was­serstraße und als Verkehrsweg ankommt, können hier auch lediglich die Bestimmungen des Bundeswasser­straßengesetzes und nicht diejenigen der Landeswas­sergesetze und des Wasserhaushaltsgesetzes Anwendung finden.

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Der Beklagten steht auch nicht ein im geltenden

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öffentlichen Recht wurzelndes Benutzungsrecht an der

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Bundeswasserstraße Rhein zu, aus dem die Beklagte den Einwand der Verwirkung gegenüber den Ansprüchen der Klägerin herleiten könnte. Die Beklagte behaup­tet selbst nicht, daß ihr ausdrücklich ein derarti­ges Benutzungsrecht am Rhein verliehen worden sei. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang lediglich darauf, daß ihr die erforderlichen strom­und schiffahrtspolizeilichen Genehmigungen erteilt worden seien. Eine solche Gebrauchserlaubnis schafft aber kein bürgerliches Recht auf Wassernutzung; Privatrecht und verwaltungsrechtliche Genehmigung sind wie im Wegerecht so auch hier streng auseinan­derzuhalten (vgl. BGHZ 28, 34, 40). Die Beklagte kann aus dem Umstand, daß ihr die vorgenannten Ge­nehmigungen erteilt worden sind, nicht herleiten, daß ihr auch ein Benutzungsrecht an dem Rhein ver­liehen worden ist, welches sie einem auf § 1004 BGB gestützten Eigentumsfreiheitsanspruch mit Erfolg entgegensetzen könnte.

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Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch

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steht auch der Grundsatz der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nicht entgegen. Zwar unterscheidet sich das Gewässereigentum nach Inhalt und Umfang vom Eigentum an anderen Grundstücken durch eine wesent­lich stärkere inhaltliche Beschränkung sowohl hin­sichtlich der positiven Sachherrschaft als auch hinsichtlich des Rechts, andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Diese stärkere inhaltliche Beschrän­kung des Gewässereigentums ist geboten und gerecht­fertigt, weil das natürliche Angebot an Wasser nach Menge und Qualität für die wirtschaftliche Entwick­lung eines Landes und für die Erhaltung des Lebens überhaupt von entscheidender Bedeutung ist, und zwar mit der weiteren technischen Entwicklung und den steigenden Bedürfnissen eines jeden einzelnen im

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zunehmenden Maße (vgl. BGHZ 49, 68, 72).

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In dem ihr als Eigentümerin verbleibenden Verfü­gungsbereich darf und muß die Klägerin aber auch die vermögensrechtlichen Belastungen der ihr obliegenden Unterhaltung der Bundeswasserstraßen (§ 7 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz) in Betracht ziehen. Die Geltendmachung eines Nutzungsentgeltes steht daher

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tA

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dem Grundsatz, daß die Klägerin aus ihrem Gewässer­eigentum kein privatwirtschaftlichen Nutzen ziehen soll (vgl. BGHZ 49, 68, 76), nicht entgegen. Die Klägerin ist durch die Sozialpflichtigkeit des Ei­gentums nicht gehalten, eine über den in §§ 5, 6 Bundeswasserstraßengesetz geregelten Gebrauch hin­ausgehende zusätzliche Nutzung ihres Eigentums ent­schädigungslos hinzunehmen.

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Gem. § 818 Abs. 2 BGB hat die Beklagte Wertersatz für die von ihr erlangte Nutzung fremden Eigentums zu leisten. Dabei kommt es auf die Behauptung der Beklagten, sie habe keinen Nutzen aus der Inan­spruchnahme des Eigentums der Klägerin gezogen, nicht an. An einer Bereicherung bei der Inanspruch­nahme fremder Sachen fehlt es nur dann, wenn keine Aufwendungen erspart worden sind. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin ist nicht ver­pflichtet, die Inanspruchnahme ihres Eigentums in der hier geschehenen Art und Weise entschädigungslos zu dulden, so daß die Beklagte bei ordnungsgemäßem Vorgehen -Abschluß eines ihr angetragenen Nutzungs­vertrages -für die Benutzung eine Entschädigung

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..

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hätte zahlen müssen.

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Gegen die Berechnung und die Höhe des geltend ge­

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machten Nutzungsentgeites hat die Beklagte Einwände

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nicht erhoben.

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Sie kann sich ferner auch nicht mit Erfolg darauf

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berufen, daß der zwischen den Parteien geschlossene

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Vertrag über die Nutzung ab dem 1.7.1980 Nutzungs­

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forderungen für die davor liegenden Zeiträume aus­

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schließt. Insoweit reicht ihr Vorbringen nicht für

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die Feststellung aus, daß die Klägerin mit Abschluß

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dieses Vertrages ausdrücklich oder stillschweigend

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auf die Geltendmachung von Forderungen aus der Zeit

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vor dem 1.7.1980 verzichtet hat.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 286, 288

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BGB.

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Die Nebenentsche\idungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs.

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3 Satz 2, 709 ZPo.