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Landgericht Düsseldorf·2 O 244/88·02.07.1991

Einsturz Lagerhalle: Keine Haftung der Bauaufsicht und des Eigentümers für Gerüstschaden

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStaatshaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach dem Einsturz einer Lagerhallenwand Ersatz für Schäden an ihrem Außengerüst und nahm die Bauaufsichtsbehörde sowie die Halleneigentümerin in Anspruch. Das Gericht verneinte eine Haftung der Bauaufsicht aus §§ 39, 40 OBG NW sowie aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, weil die Kausalität zwischen einer etwa rechtswidrigen Baugenehmigung und dem Einsturz nicht feststellbar war. Gegen die Eigentümerin scheiterte ein Anspruch aus § 836 BGB, da sie nicht Bauherrin war und sich wegen verborgener Mängel entlasten konnte. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen; über die Schadenshöhe musste nicht entschieden werden.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz/Entschädigung gegen Bauaufsicht und Gebäudebesitzerin mangels Kausalität bzw. Entlastung nach § 836 BGB abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Entschädigungsanspruch nach §§ 39, 40 OBG NW setzt voraus, dass die geltend gemachte Beeinträchtigung kausal auf einer hoheitlichen Maßnahme beruht; die Kausalität ist vom Anspruchsteller zu beweisen.

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Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Verwaltungshandeln eingetreten wäre, fehlt es an der haftungsbegründenden Kausalität sowohl für Ansprüche nach §§ 39, 40 OBG NW als auch für Amtshaftungsansprüche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen einer etwa amtspflichtwidrig erteilten Baugenehmigung.

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Die Schlussabnahme eines Bauwerks begründet für sich genommen keine entschädigungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 39 OBG NW, wenn sie keinen positiven Eingriff in Rechtspositionen Dritter darstellt.

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Eine Amtspflichtverletzung der unteren Bauaufsichtsbehörde liegt nicht bereits darin, dass Ausführungsfehler (hier: fehlerhafte Bewehrungsverlegung) unentdeckt bleiben, wenn keine Pflicht zur laufenden Überwachung der Bauausführung besteht und Kontrolltermine nicht angezeigt werden.

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Der Gebäudebesitzer haftet nach § 836 Abs. 1 BGB für Einsturzschäden nicht, wenn er darlegt und beweist, dass der Einsturz auch bei Anwendung aller gebotenen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte; verborgen gebliebene Baumängel sind ihm nur bei konkreten Hinweisen zuzurechnen.

Relevante Normen
§ 39, 40 OBG NW§ 839 BGB§ Art. 34 GG§ 40 Abs. 1 Satz 2 OGB NW§ 39 OBG NW§ 836 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens (jedoch mit Ausnahme nicht erhobener Kosten des Teilurteils vom 21. Dezember 1988 und nicht erhobener Kosten des Berufungsverfahrens) und die Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar,

und zwar für den Beklagten zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM und

für die Beklagte zu 2. und die Streithelfer gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 4.500,00 DM.

Die Sicherheiten können auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Tatbestand

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E KG führte im Frühjahr 1985 Betonsanierungsarbeiten an einer Lagerhalle der Beklagten zu 2. aus. Die Halle war untervermietet und mit Getreide gefüllt. E KG bediente sich zur Durchführung ihrer Arbeiten eines Gerüstes der Klägerin. Am 7. Mai 1985 stürzte eine Seitenwand der Lagerhalle ein, wobei unter anderem ein ca. 4 m hohes Gerüst der Klägerin, welches an der Außenwand aufgebaut war, beschädigt wurde.

3

Die Halle war 1969 errichtet worden. Die Bauausführung und Bauleitung lag in den Händen der S KG, W. S. Diese erstellte auch die Statik bzw. ließ sie erstellen.

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Für die Erteilung der Baugenehmigung war der Rechtsvorgänger des Beklagten zu 1. als untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, in dessen Auftrag der Prüfingenieur Dr. G tätig wurde. Dessen Prüfbericht war Bestandteil des Bauscheines. In dem Prüfbericht führte Dr. G verschiedene Mängel auf. Die Stahlbeton-Bewehrungszeichnung wurde laut diesem Prüfbericht nicht mit einem Prüfstempel versehen. Vielmehr war laut Prüfbericht „Neuvorlage erforderliche“. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bauschein und den Prüfbericht Bezug genommen (Bl. 194 bis 199 d.A.).

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Die Schlussabnahme erfolgte am 20. Juli 1979 (Bl. 225 d.A.). Laut Schlussabnahmeschein war die Halle bereits seit 1. Juli 1970 in Benutzung.

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Nach dem Einsturz der Halle kam der in dem sich anschließenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingeschaltete Sachverständige B in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 1985 zu dem Schluss, dass die Ursache für das Umkippen der Wand primär an der vollkommen unzulänglichen Ausbildung der Ecke zwischen Fußplatte und aufgehender Wand liege. Weder in der statischen Berechnung sei hierüber eine Aussage gemacht worden, noch sei in der nur ungeprüft vorliegenden Bewehrungszeichnung entsprechendes dargestellt. Der Bruch sei an dieser Stelle zusätzlich durch die mangelhafte Betongüte, die falsche Lage der Bewährungseisen und den schlechten Verbund in der Arbeitsfuge zwischen Wand und Fußplatte begünstigt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen B Bezug genommen (Bl. 303 bis 320 d.A.).

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Die Klägerin verlangt von den Beklagten den ihr durch den Einsturz entstandenen Schaden ersetzt. Sie macht sich die Ausführungen des Sachverständigen B zu eigen und behauptet insbesondere: Die Halle sei aufgrund von Konstruktionsfehlern eingestürzt. In der statischen Berechnung sei vergessen worden, die Belastungsmomente zwischen der Fußplatte und der Ecke der aufgehenden Wand zu berechnen. Die Bewehrung sei an dieser Stelle mangelhaft gewesen. Die Beklagte zu 2., die die Bauherrin gewesen sei, habe bereits etwa im Jahr 1982 die Querträger der Halle verlängern lassen, da eine Seitenwand sich nach außen geneigt habe und somit die Querträger keine genügende Auflage mehr gehabt hätten.

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Die Kammer hat durch Teilurteil vom 21. Dezember 1988 die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage abgewiesen. Dieses Urteil hat das Berufungsgericht aufgehoben; die Sache hat es zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. April 1989 (Bl. 148 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr DM 31.877,49 nebst 4 % Zinsen ab 01.08.1986 zu zahlen,

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hilfsweise,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr DM 31.877,49 nebst 4 % Zinsen ab 01.08.1986 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass der Beklagte zu 1. verurteilt wird, Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung ihrer, der klägerischen, Ansprüche gegen die Beklagte zu 2. aus dem Schadensfall vom 07.05.1986 zu leisten.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Streithelfer schließen sich den Anträgen der Beklagten an.

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Der Beklagte zu 1. behauptet: Der Einsturz der Wand sei darauf zurückzuführen, dass Getreide über die zulässige Höhe gelagert worden sei. Im Übrigen dürften auch die Sanierungsarbeiten der Firma W den Einsturz verursacht haben. Die statischen Berechnungen seien richtig gewesen. Wenn – was nach wie vor bestritten werde – primäre Ursache des Einsturzes die unzulängliche Ausbildung der Ecke zwischen Fußplatte und aufgehender Wand gewesen sein sollte, so sei dies nicht etwa darin begründet, dass die geprüfte Statik falsch und deshalb die Baugenehmigung so nicht hätte erteilt werden würden, sondern darin, dass die bauausführende Firma keine besondere Bewehrung zur Sicherung der Ecke vorgenommen hätte.

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Der Beklagte zu 1. ist der Auffassung, selbst wenn die Baugenehmigung rechtswidrig gewesen wäre, wäre der Schaden nur eine mittelbare Folge dieser Baugenehmigung. Eine Entschädigung könne daher nur dann gewährt werden, wenn die Klägerin ohne eine solche unbillig hart getroffen würde, was nicht der Fall sei.

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Die Beklagte zu 2. wendet ein, sie sei nicht Bauherrin gewesen. Vielmehr habe sie die Halle von der Bauherrin übernommen. Ihr hätten keinerlei Anhaltspunkte für eine Einsturzgefahr vorgelegen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21. Dezember 1988 (Bl.76 d.A.) und 6. September 1989 (Bl. 222 d.A.), jeweils in Verbindung mit dem Beschluss vom8. August 1990 (Bl. 280 d.A.).

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25. September 2990 (Bl. 291 ff. d.A.) und das Gutachten des Sachverständigen L1 vom 2. Januar 1991 (Bl. 332 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Die Akten Landgericht Düsseldorf 3 O 301/88 und Staatsanwaltschaft Düsseldorf 411 Js 44/86 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht weder gegen den Beklagten zu 1., noch gegen die Beklagte zu 2. ein Anspruch auf Ersatz des ihr durch den Einsturz der Halle entstandenen Schadens bzw. ein Entschädigungsanspruch wegen des ihr durch den Einsturz entstandenen Schadens zu.

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I.

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Der Beklagte zu 1. hat der Klägerin weder eine Entschädigung gem. §§ 39, 40 OBG NW noch Schadensersatz gem. § 839 BGB, Art. 34 GG zu leisten.

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1.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1. keinen Anspruch auf eine Entschädigung gem. §§ 39, 40 OBG NW.

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Zwar spricht einiges dafür, dass die Baugenehmigung rechtswidrig war, weil diese erteilt wurde, obwohl in dem ungeprüften Bewehrungsplan die äußere Eckbewehrung, die wegen der Umleitung der Betondruckkräfte an der Ecke notwendig war, fehlte, und durch das daher mögliche Ausplatzen des Betons an der Ecke die Standsicherheit der Wand erheblich beeinträchtigt war (vgl. hierzu die Ausführungen des Sachverständigen L1 im Gutachten vom 2. Januar 1991 zu A. 2, Bl. 334 d.A.).

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Letztlich kann diese Frage jedoch unentschieden bleiben, insbesondere auch, ob der Prüfingenieur Dr. G in dem – wenn auch nicht mit einem Prüfstempel versehenen – geprüften Exemplar, welches nicht vorliegt, die erforderliche Eckbewehrung eingetragen hatte (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Sachverständigen B in seinem Schreiben vom 20. Juni 1985 an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf, Bl. 14 = Bl. 314 d.A.). Denn entscheidend bleibt letztlich jedenfalls, dass eine Kausalität zwischen einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und dem Schaden der Klägerin nicht festgestellt werden kann. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht auszuschließen, dass die Halle auch dann eingestürzt wäre, wenn die Baugenehmigung rechtmäßig gewesen wäre, insbesondere auch nach den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Planungsunterlagen die Standsicherheit der Halle gewährleistet gewesen wäre. Der Sachverständige L1 führt ins einem Gutachten vom 2. Januar 1991 zu Punkt B 2 in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Sachverständigen B, die sich die Klägerin zu eigen gemacht hat, aus, dass bei der    V e r l e g u n g    der Bewehrungsstäbe erhebliche Fehler gemacht worden seien. Die entscheidenden Bewehrungsstäbe in der Platte oben und in der Wand innen hätten ein viel zu große Betonüberdeck gehabt. Die statische Höhe im Beton habe nur noch 14,9 cm statt der richtigen Höhe von 21,5 cm betragen. Der innere Hebelarm im Betonquerschnitt, Abstand der Druckkraft im Beton von der Zugkraft im Stahl, sei hierdurch deutlich verringert worden. In dieser fehlerhaften Verlegung der Bewehrung sehe er den eigentlichen Fehler. Die Tragfähigkeit der Wand sei durch die zu große Betonüberdecke der Bewehrung so stakt vermindert gewesen, dass nur geringe weitere Einflüsse notwendig gewesen seien, diese Wand zum Einsturz zu bringen. Dieser Fehler   a l l e i n   sei derart schwerwiegend, dass dadurch der Wandeinsturz hätte erfolgen können.

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Die Kammer folgt den Feststellungen des Sachverständigen. Sie sind klar, eindeutig, nachvollziehbar und in sich frei von Widersprüchen. Auch widersprechen sie nicht den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen B im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren bzw. im Rechtsstreit W ./. T1, Landgericht Düsseldorf – 3 O 301/88 -. Zwar führte der Sachverständige B in diesem Rechtsstreit unter dem 16. März 1989 aus, dass das Zusammentreffen der drei Fehler (Nichtbeachtung des § 14 e der DIN 1045 in der statischen Berechnung, mangelnde Betongüte, mangelhafte Verlegung der Bewehrung) „die alleinige Ursache“ für den einsturz der Wand gewesen sei (Bl. 257 d.A.), und im Schreiben vom 20. Juni 1985 an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf, die Ursache für das Umstürzen der Wand liege „primär an der vollkommen unzulänglichen Ausbildung der Ecke zwischen Fußplatte und aufgehender Wand“ (Bl. 313 d.A.). Der Sachverständige B hat sich jedoch nicht speziell mit der Frage befasst, ob auch allein die fehlerhafte Verlegung der Bewehrung zu dem Einsturz hätte führen können. Dementsprechend ist auch der Sachverständige L1 der Auffassung, keine nennenswert andere Auffassung als der Sachverständige B zu vertreten.

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Die Beweislast für den anspruchsbegründenden Sachverhalt, insbesondere auch für die Kausalität einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und dem erlittenen Schaden, trägt die Klägerin.

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Unentschieden bleiben kann nach alledem auch, ob der Schaden der Klägerin im   u n m i t t e l b a r e n   Zusammenhang mit einer rechtswidrigen Baugenehmigung stehen würde (beachte hierzu § 40 Abs. 1 Satz 2 OGB NW), insbesondere ob auch insoweit das Berufungsurteil Bindungswirkung entfalten würde (vgl. hierzu auch den Beschluss der Kammer vom 6. September 1989, Bl. 221 d.A.).

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Die bloße Schlussabnahme vom 20. Juli 1979 (Bl. 225 d.A.) stellt bereits keine Maßnahme im Sinne von § 39 OBG NW dar. Grundsätzlich setzt eine eine Entschädigungspflicht auslösende Maßnahme einen positiven Eingriff voraus (vgl. BGH, NJW 91, 33, 34). Daran fehlt es hier insbesondere deshalb, weil die Halle bereits seit Anfang 1970 in Benutzung war.

35

2.

36

Schadensersatzansprüche gem. § 839 BGB, Art. 34 GG scheiden ebenfalls aus. Abgesehen von den weiteren Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage scheitert ein Schadensersatzanspruch wegen amtspflichtwidrig erteilter Baugenehmigung hier jedenfalls daran, dass eine Kausalität zwischen einer etwaigen Amtspflichtverletzung und dem Einsturz nicht festgestellt werden kann. Auf das bereits oben Gesagte zur Kausalität zwischen etwaiger Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und Einsturz der Halle wird verwiesen.

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Dass die Bediensteten der Bauaufsichtsbehörde nicht die fehlerhafte Verlegung der Bewehrung feststellten, stellt keine Amtspflichtverletzung dar. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass Bedienstete der Bauaufsichtsbehörde die Verlegung überwachten. Aber auch eine Überwachungspflichten trafen den Rechtsvorgänger des Beklagten zu 1. insoweit nicht. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass diesem die Termine, an denen die fragliche Bewehrung verlegt wurde und hätte geprüft werden können, mitgeteilt wurden. Das Beklagte zu 1. hat hierzu behauptet, entsprechend Anzeigen des Bauherren bzw. Bauunternehmers seien unterblieben. Demgegenüber ist der Vortrag der Beklagten zu 2., es sei falsch, dass dem Beklagten zu 1. anlässlich der Erstellung der Halle Bewehrungskontrollen nicht möglich gewesen seien, weil ihm die Termine der Betonarbeiten nicht mitgeteilt worden seien, unsubstantiiert. Die Klägerin selbst hat hierzu keine Stellung genommen. Zum anderen besteht keine Amtspflicht der unteren Bauaufsichtsbehörde, die fertiggestellte Bewehrung bei jeder Baustelle zu überprüfen.

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II.

39

Die Beklagte zu 2. haftet der Klägerin nicht gem. § 836 BGB für den dieser entstandenen Schaden. Ein Schadensersatzanspruch nach § 836 BGB kommt zwar grundsätzlich in Betracht, wenn durch den Einsturz eines Gebäudes eine Sache beschädigt wird. Dies ist hier geschehen. Die Beklagte zu 2. kann sich jedoch gem. § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten.

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Sie ist nicht Bauherrin. Bauherrin war – wie die Beklagte zu 2. im Einklang mit dem vorliegenden Bauschein behauptet – die Firma H2, Inhaber Heinrich T1. Demgegenüber ist die Behauptung der Klägerin, die Beklagte zu 2. sei Bauherrin gewesen, unsubstantiiert.

41

Der Einsturz hätte bei Anwendung aller gebotenen Sorgfalt der Beklagten zu 2. durch diese nicht abgewendet werden können. Der einsturzentscheidende Mangel des Bauwerks – wie auch die anderen in der Planung bzw. Bauausführung liegenden Mängel – waren verborgen. Verborgene Mängel können der Beklagten zu 2. nur zugerechnet werden, wenn sie hierfür Anhaltspunkte hatte oder sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auf entsprechende Anhaltspunkte hätte stoßen müssen. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Den einzig in Betracht kommenden Anhaltspunkt bietet insoweit die Behauptung der Klägerin, die Beklagte zu 2. habe etwa im Jahr 1982 die Querträger der Lagerhalle verlängern lassen, da eine Seitenwand sich nach außen geneigt habe und somit die Querträger keine genügende Auflage mehr gehabt hätten. diese von der Beklagten zu 2. bestrittene Behauptung ist jedoch nicht bewiesen.

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Kein Zeuge hat eine Verlängerung der querträger bestätigt. Auch liegen keine zwingenden Indizien für eine solche Verlängerung vor dem Einsturz bzw. für das Vorliegen einer Einsturzgefahr vor. zwar haben die Zeugen T3 und S insoweit ausgesagt, der Zeuge Y habe nach dem Einsturz einmal erklärt, dass er sich vor dem Einsturz der Halle mit dem Gedanken getragen habe, die Querträger dieser Halle verlängern zu lassen. Selbst wenn der Zeuge Y eine derartige Erklärung abgegeben haben sollte, würde dies kein zwingendes Indiz dafür darstellen, dass dem Zeugen Y irgendwelche Anhaltspunkte für eine Einsturzgefahr vorlagen. Insoweit geben auch die Aussagen der Zeugen T3 und S nicht her. Sie haben vielmehr weiter ausgesagt, einen Grunde habe Herr Y nicht angegeben. Denkbar ist daher z.B. auch, dass der Zeuge Y und damit die Beklagte zu 2. eine höhere Kapazität der Hallen erreichen wollten, ohne dass sie Anhaltspunkte für eine Einsturzgefahr der Halle hatten.

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Darüber hinaus hat der Zeuge Y ausgesagt, es treffe nicht zu, dass er den Zeugen T3 und S nach dem Einsturz der Halle gegenüber einmal gesagt habe, er habe sich vor dem Einsturz der Halle mit dem Gedanken befasst, die Querträger verlängern zu lassen. Vor dem Einsturz der Halle habe er auch nicht mit einem solchen Gedanken gespielt. Danach kann nicht einmal mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der Zeuge Y eine entsprechende Äußerung gegenüber den Zeugen T3 und S machte. Allein die Tatsache, dass der Zeuge Y der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten zu 2. ist, bietet keinen Grund, den Aussagen der Zeugen T3 und S in diesem Punkt mehr Glauben zu schenken als der Aussage des Zeugen Y.

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Ist danach nicht nur für die Zeit bis etwa Anfang 1982, sondern auch für die Folgezeit bis zum Einsturz der Halle davon auszugehen, dass der Beklagten zu 2. keine Anhaltspunkte für verborgene Mängel vorlagen, durfte sie darauf vertrauen, dass die Halle standsicher errichtet worden war. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2. unwidersprochen Instandhaltungsarbeiten ausführen lassen. Diese Arbeiten hätten sich auf die Überprüfung der Betonflächen mit Klopfwerkzeugen auf optische nicht sichtbare Schadstelle, die Entfernung etwaiger Schadstellen bis zum festen Betongefüge einschließlich des Freilegens der Bewehrungseisen, die Reinigung und Entrostung der Bewehrungseisen, die Reinigung und Entrostung der Bewehrungseisen, die Grundierung und den Anstrich freigelegter Bewehrungen und die Reparatur der Ausbruchstellen mit Reparaturmörtel bezogen.

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Schließlich kann auch nicht eine unfallursächliche Schutthöhe festgestellt werden. Gemäß Feststellungen B betrug die höchste gemessene Schutthöhe am Unfalltag 4,29 m (Bl. 4 des Schreibens vom 20. Juni 1985 an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf = Bl. 305 d.A.). eine über 4,29 m hinausgehende Schutthöhekann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass eine Schutthöhe von 4,29 m einsturzursächlich war. Vielmehr führt der Sachverständige B in seiner Stellungnahme vom 16. März 1989 auf Bl. 2 (Bl. 257 d.A.) aus, falls die Hinterfüllung der Wand höher gewesen sei, als in der statischen Berechnung mit 4,20 m angenommen worden sei, so wäre dies erst zu einer Einsturzgefahr geworden, wenn sie mehr als weitere 1,50 m angewachsen wäre. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine zu hohe Schutthöhe der Beklagten zu 2. – die Halle war von ihrem Mieter untervermietet worden – zuzuordnen wäre.

46

III.

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Ob die Klägerin den von ihr behaupteten Schaden in der auch insoweit durchgeführten Beweisaufnahme bewiesen hat, kann nach alledem offenbleiben.

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IV.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO.

50

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

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V.

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Der Streitwert wird für diese Instanz auf 31.877,49 DM festgesetzt.