Klage gegen Land wegen Nichtaussetzung von Kursnotierungen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz vom beklagten Land, weil der Börsenvorstand am 16.10.1989 die Kursnotierungen nicht ausgesetzt habe und ihm dadurch Verluste entstanden seien. Streitfrage ist, ob hier eine Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG vorliegt. Das Gericht verneint eine Amtspflichtverletzung und weist die Klage ab, weil die Entscheidung ermessensfehlerfrei war und der Zusammenhang zum behaupteten Schaden nicht substantiiert dargelegt wurde.
Ausgang: Klage wegen behaupteter Amtspflichtverletzung durch Nichtaussetzung der Kursnotierungen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch gegen den Staat nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt eine schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht voraus; die Beamtenentscheidung ist auf einen etwaigen Ermessenmissbrauch zu prüfen.
Allein ein erheblicher Kursrutsch begründet nicht den Schluss auf einen Ermessenfehler des Börsenvorstands; es ist die Abwägung der Interessen von Verkäufern, Käufern und dem öffentlichen Interesse zu berücksichtigen.
Für die Begründung eines Staatshaftungsanspruchs muss der Kläger substantiiert darlegen, dass die angegriffene Amtshandlung kausal für den eingetretenen Vermögensschaden ist; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Tenor
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung
des beklagten Landes gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von D M l.ooo,— abwenden,
falls das beklagte Land nicht vor der
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit
leistet.
Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft
einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in- der
Bundesrepublik Deutschland geleistet w e r d e n .
Tatbestand
Der Kläger, der Aktien in Besitz h a t t e , beobachtete
im Oktober 1989 die Börsenentwicklung.
Am M o n t a g , dem 16. Oktober 1989, erkundigte er sich
nach der Entwicklung der Kurse im Rahmen der
Vorbörse. Auf die Mitteilung, es lägen Kursverluste
von 5-7 % vor, gab er Verkaufsorder.
Im Verlauf des 16. Oktober 1989 kam es zu zum Teil
erheblichen Kursverlusten.
Der Kläger behauptet:
Er habe erhebliche Verluste beim Verkauf seiner
Aktien erlitten.
Benachbarte Börsen im Ausland hätten die Ku r s notierung
ausgesetzt. Auch der Börsenvorstand der
Rheinisch-Westfälischen Börse hätte die Kursnotierungen
aussetzen müssen.
Der Kläger berechnet seinen Schaden aus dem Mittelwert
der Kurse vom 13. Oktober 1989 und vom 17.
Oktober 1989, dem jeweiligen Börsentag vor und nach
den Kursstürzen und nach den erzielten Verkaufserlösen.
Nach seiner Berechnung ist ihm ein Schaden in
Höhe von DM 6.388,31 entstanden. Wegen der Einzelheiten
wird auf die Berechnung des Klägers (Bl. 6-8
GA) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn
DM 6 .388,31 nebst 9 % Zinsen seit dem 1.
März 1990 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land behauptet :
Die Verkäufe der Aktien des Klägers könnten auch an
der Börse in Frankfurt durchgeführt worden sein. Der
Kläger wohne in etwa gleicher Entfernung von
Düsseldorf wie von Frankfurt. Daher werde ein
Verkauf an der Börse in Düsseldorf bestritten.
Das beklagte Land meint :
Aus § Abs. 1 Nr. 1 Börsengesetz ergebe sich keine
Amtspflicht des Börsenvorstandes mit Schutzwirkung
zugunsten des Klägers.
Der Börsenvorstand habe bei seiner Entscheidung, die
Kursnotierungen nicht auszusetzen, Amtspflichten
nicht verletzt.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die ge wechselten
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen
Bezug gen o m m e n .
Anstelle der ursprünglich verklagten Rheinisch-Westfälischen
Börse in Düsseldorf nimmt der Kläger
nunmehr das beklagte Land in Ans p r u c h .
Entscheidungsgründe
Die Klageänderung (Parteiwechsel) ist zulässig. In
der Sache selbst hat die Klage jedoch keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen
Anspruch gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m.
Artikel 34 GG wegen einer AmtspflichtVerletzung. Der
Börsenvorstand der Rheinisch-Westfälischen Börse in
Düsseldorf hat bei seiner Entscheidung, von seinen
Rechten aus §§ 43 Abs. 1 Nr. 1 am 16. Oktober 1989
keinen Gebrauch zu machen, rechtmäßig g e h andelt.
Es kann dahinstehen, ob das beklagte Land passivlegitimiert
ist. Insoweit ergeben sich Zweifel, da
der Kläger zu dem mit Schriftsatz vom 31. Januar
1991 (Bl. 48 ff. GA) vom beklagten Land geäußerten
Bestreiten, daß seine Verkaufsaufträge an der
Rheinisch-Westfälischen Börse in Düsseldorf abgewickelt
worden seien , nicht Stellung genommen
h a t .
Jedenfalls war die Entscheidung des Vorstandes der
Rheinisch-Westfälischen B ö r s e , die Kursnotierungen
am 16. Oktober 1989 nicht gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1
Börsengesetz auszusetzen, rechtmäßig.
Der Börsenvorstand hat bei seiner Entscheidung das
ihm durch § 43 Abs. 1 Nr. 1 Börsengesetz eingeräumte
Ermessen weder mißbraucht, noch lag eine Situation
vor, in der das Ermessen sich so reduziert hätte,
daß nur noch eine Entscheidung, nämlich die Aussetzung
der Kursnotierungen, richtig gewesen w ä r e .
Zu Recht weist das beklagte Land auf folgendes hin:
Der Fall des DAX-Index für 30 marktbreite Standardwerte
um 12,8 % allein rechtfertigte die Aussetzung
der Kursnotierung nicht. Schon die Interessen der
Verkäufer geboten es nicht, die Kursnotierung
auszusetzen. Denn eine derartige Aussetzung erschüt-
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tert zusätzlich das Vertrauen der Aktienbesitzer.
Dies kann dazu führen, daß noch mehr Verkaufsaufträge
gegeben werden und die Kursverluste sich noch
mehr vergrößern. Die Aussetzung der Kurse lag auch
nicht im Interesse der Käufer, denn diese waren
daran interessiert, möglichst günstig Aktien zu
kaufen. Auch das öffentliche Interesse gebot nicht,
die Notierung der Kurse auszusetzen. Trotz der
beachtlichen Höhe des Kursrutsches mußte nicht davon
ausgegangen werden, daß öffentliche Nachteile von
diesem Kursverlust ausgingen.
Das beklagte Land weist, vom Kläger nicht konkret
bestritten, darauf hin, daß auch alle übrigen
deutschen Börsen die Kurse nicht ausgesetzt haben.
Auch dies spricht dagegen, daß eine Aussetzung der
Kursnotierungen die einzig ermessensfehlerfreie
Entscheidung gewesen wäre.
Soweit der Kläger vorträgt, die Rheinisch-Westfälische
Börse hätte nicht nur die Kursnotierungen
nicht ausgesetzt, sondern die Börse sogar zwei
Stunden länger aufgehalten, ist nicht substantiiert
vorgetragen, wieso diese längere Öffnungszeit für
die vom Kläger angeblich erlittenen Verluste
ursächlich geworden wäre. Der Kläger hätte konkret
vortragen müssen, inwieweit ihm durch das längere
Offenhalten der Börse zusätzliche Verluste entstanden
sind. Im übrigen ist es zweifelhaft, ob in
der Entscheidung, die Börse zwei Stunden länger
offenzuhalten, ein amtspflichtwidriges Verhalten des
Vorstandes der Rheinisch-Westfälischen Börse in
Düsseldorf zu sehen ist.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
folgen aus §§ 7o8 Nr. 11? 711; 1o8 ZPO.