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Landgericht Düsseldorf·2 O 231/90·09.04.1991

Klage gegen Land wegen Nichtaussetzung von Kursnotierungen abgewiesen

Öffentliches RechtStaatshaftungsrechtBörsenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz vom beklagten Land, weil der Börsenvorstand am 16.10.1989 die Kursnotierungen nicht ausgesetzt habe und ihm dadurch Verluste entstanden seien. Streitfrage ist, ob hier eine Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG vorliegt. Das Gericht verneint eine Amtspflichtverletzung und weist die Klage ab, weil die Entscheidung ermessensfehlerfrei war und der Zusammenhang zum behaupteten Schaden nicht substantiiert dargelegt wurde.

Ausgang: Klage wegen behaupteter Amtspflichtverletzung durch Nichtaussetzung der Kursnotierungen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch gegen den Staat nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt eine schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht voraus; die Beamtenentscheidung ist auf einen etwaigen Ermessenmissbrauch zu prüfen.

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Allein ein erheblicher Kursrutsch begründet nicht den Schluss auf einen Ermessenfehler des Börsenvorstands; es ist die Abwägung der Interessen von Verkäufern, Käufern und dem öffentlichen Interesse zu berücksichtigen.

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Für die Begründung eines Staatshaftungsanspruchs muss der Kläger substantiiert darlegen, dass die angegriffene Amtshandlung kausal für den eingetretenen Vermögensschaden ist; pauschale Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ Abs. 1 Nr. 1 Börsengesetz§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB§ Artikel 34 GG§ 43 Abs. 1 Nr. 1§ 43 Abs. 1 Nr. 1§ 43 Abs. 1 Nr. 1 Börsengesetz

Tenor

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung

des beklagten Landes gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von D M l.ooo,— abwenden,

falls das beklagte Land nicht vor der

Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit

leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft

einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in- der

Bundesrepublik Deutschland geleistet w e r d e n .

Tatbestand

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Der Kläger, der Aktien in Besitz h a t t e , beobachtete

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im Oktober 1989 die Börsenentwicklung.

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Am M o n t a g , dem 16. Oktober 1989, erkundigte er sich

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nach der Entwicklung der Kurse im Rahmen der

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Vorbörse. Auf die Mitteilung, es lägen Kursverluste

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von 5-7 % vor, gab er Verkaufsorder.

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Im Verlauf des 16. Oktober 1989 kam es zu zum Teil

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erheblichen Kursverlusten.

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Der Kläger behauptet:

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Er habe erhebliche Verluste beim Verkauf seiner

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Aktien erlitten.

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Benachbarte Börsen im Ausland hätten die Ku r s notierung

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ausgesetzt. Auch der Börsenvorstand der

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Rheinisch-Westfälischen Börse hätte die Kursnotierungen

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aussetzen müssen.

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Der Kläger berechnet seinen Schaden aus dem Mittelwert

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der Kurse vom 13. Oktober 1989 und vom 17.

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Oktober 1989, dem jeweiligen Börsentag vor und nach

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den Kursstürzen und nach den erzielten Verkaufserlösen.

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Nach seiner Berechnung ist ihm ein Schaden in

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Höhe von DM 6.388,31 entstanden. Wegen der Einzelheiten

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wird auf die Berechnung des Klägers (Bl. 6-8

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GA) Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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das beklagte Land zu verurteilen, an ihn

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DM 6 .388,31 nebst 9 % Zinsen seit dem 1.

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März 1990 zu zahlen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das beklagte Land behauptet :

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Die Verkäufe der Aktien des Klägers könnten auch an

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der Börse in Frankfurt durchgeführt worden sein. Der

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Kläger wohne in etwa gleicher Entfernung von

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Düsseldorf wie von Frankfurt. Daher werde ein

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Verkauf an der Börse in Düsseldorf bestritten.

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Das beklagte Land meint :

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Aus § Abs. 1 Nr. 1 Börsengesetz ergebe sich keine

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Amtspflicht des Börsenvorstandes mit Schutzwirkung

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zugunsten des Klägers.

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Der Börsenvorstand habe bei seiner Entscheidung, die

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Kursnotierungen nicht auszusetzen, Amtspflichten

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nicht verletzt.

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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die ge wechselten

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Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen

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Bezug gen o m m e n .

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Anstelle der ursprünglich verklagten Rheinisch-Westfälischen

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Börse in Düsseldorf nimmt der Kläger

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nunmehr das beklagte Land in Ans p r u c h .

Entscheidungsgründe

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Die Klageänderung (Parteiwechsel) ist zulässig. In

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der Sache selbst hat die Klage jedoch keinen Erfolg.

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Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen

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Anspruch gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m.

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Artikel 34 GG wegen einer AmtspflichtVerletzung. Der

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Börsenvorstand der Rheinisch-Westfälischen Börse in

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Düsseldorf hat bei seiner Entscheidung, von seinen

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Rechten aus §§ 43 Abs. 1 Nr. 1 am 16. Oktober 1989

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keinen Gebrauch zu machen, rechtmäßig g e h andelt.

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Es kann dahinstehen, ob das beklagte Land passivlegitimiert

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ist. Insoweit ergeben sich Zweifel, da

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der Kläger zu dem mit Schriftsatz vom 31. Januar

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1991 (Bl. 48 ff. GA) vom beklagten Land geäußerten

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Bestreiten, daß seine Verkaufsaufträge an der

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Rheinisch-Westfälischen Börse in Düsseldorf abgewickelt

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worden seien , nicht Stellung genommen

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h a t .

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Jedenfalls war die Entscheidung des Vorstandes der

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Rheinisch-Westfälischen B ö r s e , die Kursnotierungen

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am 16. Oktober 1989 nicht gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1

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Börsengesetz auszusetzen, rechtmäßig.

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Der Börsenvorstand hat bei seiner Entscheidung das

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ihm durch § 43 Abs. 1 Nr. 1 Börsengesetz eingeräumte

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Ermessen weder mißbraucht, noch lag eine Situation

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vor, in der das Ermessen sich so reduziert hätte,

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daß nur noch eine Entscheidung, nämlich die Aussetzung

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der Kursnotierungen, richtig gewesen w ä r e .

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Zu Recht weist das beklagte Land auf folgendes hin:

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Der Fall des DAX-Index für 30 marktbreite Standardwerte

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um 12,8 % allein rechtfertigte die Aussetzung

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der Kursnotierung nicht. Schon die Interessen der

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Verkäufer geboten es nicht, die Kursnotierung

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auszusetzen. Denn eine derartige Aussetzung erschüt-

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6 -

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tert zusätzlich das Vertrauen der Aktienbesitzer.

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Dies kann dazu führen, daß noch mehr Verkaufsaufträge

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gegeben werden und die Kursverluste sich noch

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mehr vergrößern. Die Aussetzung der Kurse lag auch

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nicht im Interesse der Käufer, denn diese waren

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daran interessiert, möglichst günstig Aktien zu

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kaufen. Auch das öffentliche Interesse gebot nicht,

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die Notierung der Kurse auszusetzen. Trotz der

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beachtlichen Höhe des Kursrutsches mußte nicht davon

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ausgegangen werden, daß öffentliche Nachteile von

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diesem Kursverlust ausgingen.

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Das beklagte Land weist, vom Kläger nicht konkret

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bestritten, darauf hin, daß auch alle übrigen

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deutschen Börsen die Kurse nicht ausgesetzt haben.

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Auch dies spricht dagegen, daß eine Aussetzung der

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Kursnotierungen die einzig ermessensfehlerfreie

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Entscheidung gewesen wäre.

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Soweit der Kläger vorträgt, die Rheinisch-Westfälische

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Börse hätte nicht nur die Kursnotierungen

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nicht ausgesetzt, sondern die Börse sogar zwei

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Stunden länger aufgehalten, ist nicht substantiiert

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vorgetragen, wieso diese längere Öffnungszeit für

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die vom Kläger angeblich erlittenen Verluste

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ursächlich geworden wäre. Der Kläger hätte konkret

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vortragen müssen, inwieweit ihm durch das längere

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Offenhalten der Börse zusätzliche Verluste entstanden

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sind. Im übrigen ist es zweifelhaft, ob in

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der Entscheidung, die Börse zwei Stunden länger

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offenzuhalten, ein amtspflichtwidriges Verhalten des

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Vorstandes der Rheinisch-Westfälischen Börse in

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Düsseldorf zu sehen ist.

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Nach alledem war die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

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folgen aus §§ 7o8 Nr. 11? 711; 1o8 ZPO.