Raubserie im Bahnhofsviertel: besonders schwerer Raub und gefährliche KV
KI-Zusammenfassung
Das LG Düsseldorf hatte über mehrere gemeinschaftliche Eigentums- und Gewaltdelikte zweier Angeklagter zu entscheiden, darunter ein Pkw-Aufbruch, ein versuchter Raub sowie zwei vollendete Raubtaten. Streitpunkt war u.a., ob die Übergriffe jeweils der Wegnahmeabsicht dienten und ob Qualifikationen (insb. § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB; § 224 StGB) vorlagen. Das Gericht verurteilte S u.a. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchten Raubes und Diebstahls zu 6 Jahren 6 Monaten, M zu 7 Jahren. Maßregeln nach §§ 64, 66 StGB lehnte die Kammer mangels Hangs bzw. Voraussetzungen ab; die Schuldfähigkeit blieb trotz Betäubungsmittelkonsums erhalten.
Ausgang: Verurteilung beider Angeklagter zu Gesamtfreiheitsstrafen (S: 6 J 6 M; M: 7 J) wegen (versuchten) Raubes u.a.; Maßregeln abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein versuchter Raub ist fehlgeschlagen, wenn die weitere Tatausführung durch das Einschreiten der Polizei objektiv vereitelt ist und der Täter die Tat nicht mehr ohne neue Ansatzhandlungen vollenden kann; ein Rücktritt nach § 24 StGB scheidet dann aus.
Die Qualifikation der schweren körperlichen Misshandlung i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB setzt eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität mit erheblichen gesundheitlichen Folgen oder erheblichen Schmerzen voraus; eine lediglich nicht unerhebliche Verletzung genügt nicht.
Die Begehung eines Raubes durch mehrere Mittäter begründet bei arbeitsteiliger Tatausführung die Zurechnung des als Nötigungsmittel eingesetzten Gewalthandelns des einen Mittäters an den anderen nach § 25 Abs. 2 StGB.
§ 224 Nr. 4 StGB (gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung) ist erfüllt, wenn mehrere Beteiligte das Opfer durch dieselbe tatbestandliche Handlung gemeinschaftlich misshandeln; die Körperverletzung kann dabei tateinheitlich mit dem (versuchten) Raub zusammentreffen.
Eine Unterbringung nach § 64 StGB setzt einen Hang zum übermäßigen Konsum von Alkohol oder Rauschmitteln voraus; gelegentlicher Konsum bzw. schädlicher Gebrauch ohne Neigung zu wiederholtem Rauschmittelkonsum genügt hierfür nicht.
Tenor
1.Der Angeklagte S wird wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
2.Der Angeklagte M wird wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, versuchten Raubes in Tateinheit mitgefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
3.Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften: §§ 223, 224 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 54 StGB.
Rubrum
Der Angeklagte S wurde 1981 in M geboren. Er wuchs mit drei älteren Geschwistern bei seinen Eltern auf. Nach dem Abschluss der Schule absolvierte er bis 2002 eine dreijährige Schuhmacherlehre. Danach übte er den Beruf zehn Jahre lang aus, während er weiter bei seinen Eltern wohnte. Im Jahr 2003 wurde sein Sohn geboren, mit dessen Mutter er nicht verheiratet war.
Im Jahr 2010 lernte er über das Internet eine Frau aus Deutschland kennen und heiratete sie. Sie zogen zunächst gemeinsam nach B und bald darauf nach D.
Das Amtsgericht L verurteilte den Angeklagten am 29.03.2012 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen.
Ebenfalls im Jahr 2012 wurde seine Tochter geboren. Der Angeklagte konnte wegen unzureichender Sprachkenntnisse zunächst nicht als Schuhmacher arbeiten. Er absolvierte einen dreimonatigen Deutschkurs und lebte in den folgenden Jahren mit seiner Familie von Arbeitslosengeld.
Das Amtsgericht D verurteilte ihn am 12.06.2015 wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie am 01.10.2015 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen. Unter Einbeziehung der vorgenannten Strafen verurteilte ihn das Amtsgericht D am 13.06.2016 wegen Bedrohung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 85 Tagessätzen.
Im Dezember 2016 fand er Arbeit bei einem N Sicherheitsdienst, der ihn in einer Asylbewerberunterkunft in D einsetzte. Er verdiente je nachArbeitsaufkommen 1.500-1.600 Euro netto im Monat.
Im Frühjahr 2017 scheiterte die Ehe und der Angeklagte zog aus der gemein-samen Wohnung aus.
Im Juni 2017 verlor er die Anstellung bei dem Sicherheitsdienst. Nach zwei Monaten Arbeitslosigkeit wurde er jedoch von der Firma weiter beschäftigt. Er arbeitete nunmehr in einer Obdachlosenunterkunft in D.
Als er Anfang Februar 2018 in Untersuchungshaft kam, verlor er die Anstellung bei dem Sicherheitsdienst, der ihn nach der Haftentlassung Ende Februar 2018 nicht weiter beschäftigte. Er bezog nunmehr Arbeitslosengeld II.
Der Angeklagte nimmt seit etwa November 2017 Betäubungsmittel. Bei Feiern und in Diskotheken konsumierte er Cannabis, Kokain und Amphetamin und trank dazu Alkohol. Mit Rücksicht auf seine Arbeit beschränkte er den Konsum zunächst auf die Wochenenden und auf geringe Mengen. Im März/April 2018 steigerte er den Betäubungsmittelkonsum. Er rauchte nun mehrmals täglich Cannabis und konsumierte wöchentlich etwa zwei Gramm Kokain oder Amphetamin, je nachdem, was er beschaffen konnte. Wenn er Kokain konsumierte, trank er zur Beruhigung auch Alkohol.
Der Angeklagte M wurde 1988 in M als jüngstes von vierzehn Kindern geboren. Er wuchs bei seinen Eltern und Geschwistern auf, besuchte aber keine Schule und ist daher Analphabet. Im Jahr 2009 kam er in der Hoffnung auf ein besseres Leben nach Deutschland und stellte einen Asylantrag. Er wurde zunächst einem Asylbewerberheim in Bad M zugeteilt. Sein Asylantrag wurde abgelehnt; er hat den Status einer Duldung ohne Arbeitserlaubnis.
In D lernte er eine Frau kennen und heiratete sie im Jahr 2013. Im August 2013 kam die gemeinsame Tochter Amalia zur Welt.
Von den Amtsgerichten E und D wurde er in den Jahren 2012 bis 2014 unter anderem wegen Erschleichens von Leistungen, Betruges, Urkundenfälschung, Körperverletzung, Nötigung, Sachbeschädigung, Verstößen gegen das Asylverfahrensgesetz und Diebstahls zu mehreren Geldstrafen verurteilt.
Im Jahr 2014 trennte er sich von seiner Frau, zu der er seitdem kaum noch Kontakt hat. Die Ehe wurde geschieden. Im Herbst 2014 zog er nach D zu seiner jetzigen Lebensgefährtin, der Zeugin D.
Etwa zu dieser Zeit begann er Kokain und Cannabis sowie gelegentlich Amphetamine zu konsumieren. Wenn er Drogen konsumierte, trank er bisweilen auch Alkohol.
Das Amtsgericht D verurteilte ihn im November 2014 wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Bewährungszeit wurde bis 26.05.2017 verlängert. Im Februar 2015 verurteilte ihn das Amtsgericht D wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Im November 2015 verurteilte es ihn wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen. Das Amtsgericht W verurteilte ihn im August 2016 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.
Im Februar 2017 gebar die Zeugin D das gemeinsame Kind M, das wegen eines Klumpfußes und eines angeborenen Herzfehlers zu 80% schwerbehindert ist und regelmäßiger ärztlicher Betreuung sowie intensiver Pflege bedarf. Seit der Geburt des Sohnes blieb der Angeklagte nur noch selten zu Hause. Er schlief tagsüber und verließ nachts das Haus, um Betäubungsmittel zu konsumieren und den Straßenstrich auf der straße in D zu besuchen.
Nachdem er im Februar 2018 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, kümmerte er sich zunächst wieder mehr um die Familie und stellte die nächtlichen Streifzüge ein. Im April oder Mai 2018 fiel er jedoch in alte Gewohnheiten zurück.
Ende Januar 2018 beschlossen die Angeklagten, ihre geringen Einkünfte mit der Beute aus Raub- und Diebstahlstaten zu erhöhen. Dazu wollten sie im Rotlichtviertel hinter dem D Hauptbahnhof nachts Einzelpersonen arbeitsteilig festhalten oder zusammenschlagen, um ihnen dann Wertsachen und vor allem Bargeld abzunehmen.
Als die Angeklagten in der Nacht zum 23.01.2018 im Bahnhofsviertel unterwegs waren, fiel ihnen in der straße ein PKW auf, auf dessen Rückbank ein auffällig beklebter Koffer und eine Herrenjacke lagen. Sie beschlossen das Auto, ein Mietwagen der Firma S mit dem Kennzeichen , aufzubrechen und den Koffer zu entwenden. Der Angeklagte M schlug mit einem Stein das hintere rechte Seitenfenster ein. Dann zogen sie den Koffer gemeinsam aus dem Fahrzeug und trugen ihn zusammen mit der Jacke bis zu einem Sperrmüllhaufen in der nahe gelegenen straße, um ihn dort zu öffnen und nach Wertsachen zu suchen. In dem Koffer, den der Außendienstmitarbeiter G im Fahrzeug gelassen hatte, befanden sich 80 neuwertige Brillengestelle im Gesamtwert von ca. 4.000 Euro. Die Herrenjacke hatte einen Wert von etwa 300 Euro.
Die Angeklagten wurden an dem Sperrmüllhaufen von der Polizei gestellt und vorläufig festgenommen, weil der Zeuge O die Tat von seinem Balkon beobachtet und die Polizei gerufen hatte. So konnte das Diebesgut sichergestellt werden und gelangte unbeschädigt an den Eigentümer zurück.
Am frühen Morgen des 04.02.2018 wurden die Angeklagten in dem Bordell „“ in der straße auf den mit Hemd und Sakko bekleidete Zeuge A aufmerksam. Als der Zeuge das Bordell gegen 3:50 Uhr verließ, folgten sie ihm, um ihn zu überfallen und seine Wertsachen, vor allem Bargeld, für sich zu behalten. In der angrenzenden straße schlug einer der Angeklagten den Zeugen von hinten nieder. Während der Zeuge am Boden lag, schlug der Angeklagte S weiter auf seinen Kopf und Oberkörper ein, bis er fast das Bewusstsein verlor. Gleichzeitig durchsuchte der Angeklagte M ihn auf Wertgegenstände. In diesem Augenblick griffen Polizeibeamteeiner Zivilstreife ein, die die Angeklagten schon vorher beobachtet hatten. Die Angeklagten erkannten die Aussichtslosigkeit der weiteren Tatausführung und flüchteten, konnten jedoch kurz darauf vorläufig festgenommen werden.
Der Zeuge A erlitt Rötungen und Schwellungen im Gesicht, starkes Nasenbluten sowie eine Prellung und erhebliche Schmerzen am Handgelenk, was die Angeklagten wenigstens billigend in Kauf nahmen.
Nach der Tat blieben die Angeklagten drei Wochen in Untersuchungshaft, bis der Haftbefehl gegen Sicherheitsleistung und weitere Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde.
In der Nacht vom 03. auf den 04.07.2018 standen die Angeklagten gegen Mitternacht vor einem Kiosk an der Ecke straße in D. Der Zeuge B, der auf der Durchreise nach H einen Aufenthalt in D hatte, hielt die Angeklagten für Kleindealer und fragte sie, ob sie ihm für 150 Euro drei Gramm Kokain beschaffen könnten. Da die Angeklagten über entsprechende Kontakte verfügten und der Zeuge sich bereit erklärte, ihnen etwas von dem Kokain abzugeben, wartete der Angeklagte M mit dem Zeugen an dem Kiosk, währen der Angeklagte S mit dem Geld des Zeugen das Kokain beschaffte. Nach seiner Rückkehr lockten die Angeklagten den Zeugen B unter dem Vorwand, das Kokain übergeben und gemeinsam etwas davon konsumieren zu wollen, zu einem von Bäumen umgebenen Spielplatz auf dem nahe gelegenen platz. Tatsächlich wollten sie dem Zeugen das Kokain nicht überlassen, sondern den abgelegenen Ort dazu nutzen, den Zeugen auszurauben. Auf dem Spielplatz fielen die Angeklagten über ihn her, indem sie ihn ins Gesicht sowie gegen die Brust und die Schulter schlugen und traten, bis er blutüberströmt zu Boden fiel und bewusstlos liegen blieb. Dann durchsuchten sie seine Kleidung und eine mitgeführte Sporttasche nach Geld und Wertgegenständen. Aus der Gesäßtasche des Zeugen nahmen sie dessen Geldbörse, in der sich neben drei 50-Euro-Scheinen diverse für die Angeklagten uninteressante Plastikkarten befanden. In der Sporttasche stießen sie nur auf Wechselkleidung des Zeugen. Die Angeklagten ließen die Karten aus der Geldbörse in der Sporttasche des Zeugen zurück und flüchteten mit der Geldbörse und den 150 Euro Bargeld.
Der Zeuge B erlitt eine Platzwunde über dem linken Auge, eine Unterblutung der Bindehaut des linken Auges, eine Gehirnerschütterung sowie Prellungen unter anderem an seiner Schulter. Er musste einige Tage stationär behandelt werden, was die Angeklagten billigend in Kauf nahmen.
In der Nacht vom 04. auf den 05.07.2018 gegen 00:05 Uhr stieß der Angeklagte M die Zeugin an ihrem Hauseingang in der straße in D von hinten gegen den Rücken, sodass sie nach vorne fiel. Dabei riss er ihren Leinenbeutel von der Schulter, in dem sich ihre Geldbörse mit 20 Euro Bargeld befand, um den Inhalt des Beutels für sich zu behalten.
Die Zeugin B erlitt Schmerzen im Nacken- und Kopfbereich, was der Angeklagte billigend in Kauf nahm.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren Angaben in der Hauptverhandlung, den Auskünften des Bundeszentralregisters zu den Angeklagten und den Angaben des Sachverständigen S zu ihrer biografischen Exploration. Über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten M hat darüber hinaus seine Lebensgefährtin berichtet, die Zeugin D.
Der Angeklagte S hat den Diebstahl vom 23.01.2018 (II.1) umfassend gestanden und zu den Taten zu Lasten der Zeugen A und B (II.2 und II.3) jeweils eine gemeinschaftlich mit dem Angeklagten M begangene Körperverletzung eingeräumt, wobei er den Zeugen B nicht geschlagen habe. Den Vorwurf des Raubes hat er in beiden Fällen bestritten und sich zu dem Anlass der körperlichen Übergriffe von den Feststellungen abweichend wie folgt eingelassen:
Der Zeuge A sei in der Tatnacht an ihm und dem Angeklagten M vorbeigegangen und habe sie mit den Worten „ich ficke eure Mutter“ beleidigt. Daraufhin hätten sie ihn geschlagen, ohne ihm etwas wegnehmen zu wollen.
Der Zeuge B habe sich bereit erklärt, die drei Gramm Kokain gemeinsam mit ihm und dem Angeklagten M auf dem Spielplatz zu konsumieren. Dort hätten sie etwa zwei Gramm konsumiert. Dann sei es zum Streit gekommen, weil der Zeuge das letzte Gramm vom Angeklagten M gefordert und ihn am T-Shirt gezogen habe. Daraufhin habe der Angeklagte M den Zeugen geschlagen, während er vergeblich versucht habe, dazwischen zu gehen. Anschließend seien sie weggelaufen.
Der Angeklagte M hat sich dieser Einlassung zu den Taten II.2 und II.3 mit der Maßgabe angeschlossen, dass der Angeklagte S den Zeugen B ebenfalls geschlagen habe. Zu dem Diebstahl (II.1) und dem Raub zu Lasten der Zeugin Berger (II.4) hat er keine Angaben gemacht.
Diese Einlassungen der Angeklagten sind, soweit sie nicht mit den getroffenen Feststellungen in Einklang stehen, im Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt und das festgestellte Tatgeschehen bewiesen. Dazu im Einzelnen:
Das Geständnis des Angeklagten S zu der ersten Tat steht in Einklang mit der Aussage des Zeugen O, der das Aufbrechen des Pkw-Fensters in seiner Wohnung hörte und beide Angeklagte vom Balkon seiner nahegelegenen Wohnung aus beim Ausnehmen des Pkws beobachtete. Der Zeuge POK E hat berichtet, dass er die Angeklagten kurz darauf mit dem Koffer und er Jacke an dem Sperrmüllhaufen angetroffen und festgenommen habe.
Die Feststellungen zum Beutewert beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Zehnpfennig, des Geschäftsführers des geschädigten Brillenherstellers.
Die Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten den Zeugen A nicht wegen einer Beleidigung schlugen, sondern von hinten überfielen, um ihn auszurauben, beruht auf folgenden Erwägungen:
Die Einlassung der Angeklagten, der Zeuge A habe sie beleidigt, ist nicht glaubhaft, weil nicht ersichtlich ist, was den Zeugen veranlasst haben sollte, die ihm unbekannten Angeklagten zu beleidigten. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge dem Angeklagten M körperlich unterlegen war und sich zudem zu nächtlicher Zeit in dem zwielichtigen Viertel zwei Personen gegenüber sah.
Der Zeuge A hat demgegenüber glaubhaft bekundet, er habe die Angeklagten vor der Tat nicht wahrgenommen. Er sei überraschend von hinten angegriffen und sogleich zu Boden geschlagen worden. Diese Darstellung steht nach Bekunden des Zeugen KOK T in Einklang mit den Angaben, die der Zeuge A bereits am Tatort gemacht hat. Sie wird darüber hinaus durch die eigenen Beobachtungen des Zeugen KOK T gestützt, der die Angeklagten wenige Minuten vor der Tat observiert und den Überfall im Vorbeifahren aus einem zivilen Polizeifahrzeug beobachtet hatte. Er hat bekundet, die Angeklagten seien von einer zivilen Einheit der Polizei observiert worden, weil es in dem Bereich um das Bordell in der straße bereits mehrere Raubtaten gegeben hatte. Die Angeklagten seien vor der Tat beobachtet worden, wie sie eine andere Person verfolgten. Dabei habe sich der Angeklagte S mehrfach absichernd umgeschaut. Unmittelbar vor dem Übergriff auf den Zeugen A habe er die Angeklagten einen Moment aus den Augen verloren, weil sein Fahrzeug verkehrsbedingt habe wenden müssen. Er habe dann aber im Vorbeifahren gesehen, wie die Angeklagten auf den Zeugen A einschlugen.
Die Kammer hat danach keinen Zweifel daran, dass die Angeklagten die körperliche Gewalt gegen den Zeugen zu dem Zweck einsetzten, ihm Wertsachen wegzunehmen, und die Vollendung der Tat allein am Eingreifen der Polizei scheiterte.
Soweit der Zeuge A über die Feststellungen hinaus bekundet hat, die Angeklagten hätten ihm etwa 75 Euro Bargeld aus der Hosentasche entwendet, vermochte sich die Kammer nicht von der Wahrhaftigkeit seiner Angaben zu überzeugen: Aus der Schadenaufnahme in dem polizeilichen Einsatzbericht, die auf den Angaben des Zeugen A vor Ort beruht, geht kein Verlust von Bargeld hervor. Die Angaben des Zeugen sind in diesem Punkt auch nicht widerspruchsfrei. In seiner polizeilichen Vernehmung gab er an, er habe den Verlust des Bargeldes erst auf der Zugfahrt nach D bemerkt. In der Hauptverhandlung bekundete er, er habe den Verlust sofort nach dem Überfall beim Griff an seine Hosentasche bemerkt und der Polizei gleich davon berichtet. Zur Höhe des entwendeten Betrages hat der Zeuge ebenfalls keine zuverlässigen Angaben gemacht. Bei der polizeilichen Vernehmung erklärte er zu der angegebene Summe von etwa 75 Euro, er habe sein restliches Geld vor dem Bordellbesuch in einer D Diskothek für den Eintritt und Getränke ausgegeben. In der Hauptverhandlung hat er demgegenüber bekundet, er habe nicht nur in der Diskothek Geld ausgegeben, sondern anschließend in dem Bordell noch Geld für den Besuch einer Prostituierten bezahlt. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist daher unklar geblieben, ob der Zeuge A überhaupt noch Bargeld bei sich hatte, als die Angeklagten über ihn herfielen.
Dass bei dem Angeklagten S im Zuge der Festnahme 160 Eurogefunden wurden, während er bei einer polizeilichen Kontrolle wenige Stunden vorher kein Bargeld bei sich hatte, erlaubt nicht den Schluss, dass er dem Zeugen A Geld weggenommen hat. Da der Zeuge nach eigenem Bekunden nur noch etwa 75 Euro bei sich hatte, muss der Angeklagte S angesichts der Sicherstellung von 160 Euro seit der vorangehenden Kontrolle jedenfalls auch noch aus einer anderen Quelle Geld bezogen haben. Hierzu gibt es keine weiteren Erkenntnisse, so dass nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte dasgesamte bei ihm sichergestellte Geld bereits anderweitig erlangt hatte, bevor er den Zeugen A gemeinsam mit dem Angeklagten M überfiel.
Die Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen A beruhen auf dem Bericht des Arztes R zur Behandlung des Zeugen im Kreiskrankenhaus D und den damit in Einklang stehenden Angaben des Zeugen A in der Hauptverhandlung.
Die Überzeugung der Kammer, dass beide Angeklagte den Zeugen B körperlich misshandelten, beruht auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten M, wonach er und der Angeklagte S gemeinsam auf den Zeugen einschlugen. Die Beteiligung des Angeklagten S an den Schlägen ergibt sich auch aus der Bekundung des Zeugen B, der Angeklagte S habe den ersten Schlag von hinten geführt. Die Lichtbilder von den Verletzungen des Zeugen, die ärztlichen Berichte und die Aussagen der Zeugen KOK B und PKin E zur Verfassung des Zeugen B nach der Tat belegen, dass er Schläge von vorne (Verletzungen im Gesicht und am Oberkörper) und von hinten (Verletzungen im Bereich der hinteren Schulter) erhielt. Die Einlassung des Angeklagten S, er habe den Zeugen nicht geschlagen, ist hierdurch widerlegt.
Die Feststellung, dass die Angeklagten den Zeugen ausgeraubt haben, beruht auf folgenden Erwägungen:
Die Einlassung der Angeklagten, der Zeuge habe ihnen im Zuge eines gemeinsamen Konsums auf dem Spielplatz einvernehmlich zwei der drei Gramm Kokain überlassen, ist unglaubhaft, denn die Beschaffung der drei Gramm Kokain bot keinen nachvollziehbaren Anlass dafür, den Angeklagten als Gegenleistung einen derart hohen Anteil zu geben. Außerdem liegt es fern, dass der Zeuge und die Angeklagten die in zwei Gramm enthaltenen rund 10 Konsumeinheiten auf einmal konsumierten. Schließlich bot der von den Angeklagten behauptete geringfügige Übergriff des Zeugen in Form eines Griffs an das T-Shirt des Angeklagten M auch keinen nachvollziehbaren Anlass, den Zeugen bis zur Bewusstlosigkeit zusammenzuschlagen.
Demgegenüber hat der Zeuge B glaubhaft bekundet, die Angeklagten hätten ihn auf dem Spielplatz ohne ersichtlichen Grund zusammengeschlagen und seine Geldbörse mit 150 Euro Bargeld entwendet. Im Krankenhaus habe er später festgestellt, dass sie die Karten aus seiner Geldbörse zurückgelassen hatten, da er sie in seiner Sporttasche gefunden habe.
Diese Darstellung steht in Einklang mit den Angaben der Zeugin PKin E, die den Zeugen B am Tatort infolge seiner Verletzungen stark blutend und zunächst bewusstlos antraf und kurz darauf an Ort und Stelle zum Tathergang befragte. Sie hat bekundet, der Zeuge habe ebenso wie in der Hauptverhandlung einen Raubüberfall berichtet, bei dem seine Geldbörse – allerdings mit 300 Euro Bargeld – und diverse Karten entwendet worden seien. Ebenso hat sich der Zeuge B nach Bekunden des Zeugen KOK B kurz nach der Tat am 05.07.2018 im Krankenhaus und bei seiner polizeilichen Vernehmung am 20.07.2018 geäußert, wobei er bereits im Krankenhaus berichtet habe, dass er die Karten aus seinem Portmonee in der Sporttasche wiedergefunden habe.
Dass der Zeuge den vorangegangenen Betäubungsmittelkauf gegenüber der Polizei unerwähnt ließ und hierzu auch in der Hauptverhandlung keine Angaben machte, erklärt sich zwanglos aus seinem Interesse an der Vermeidung eigener Strafverfolgung und erschüttert die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum Raub der Geldbörse nicht. Der Zeuge war in der Hauptverhandlung erkennbar darauf bedacht, die Angeklagten nicht zu Unrecht zu belasten. Er hat deshalb die ihm vorgehaltene Darstellung der Angeklagten zu dem Betäubungsmittelkauf ausdrücklich nicht ausgeschlossen, sondern sich insoweit auf eine Erinnerungslücke berufen. Zu dem entwendeten Bargeld hat er im Widerspruch zu seinen Angaben am Tatort und in der polizeilichen Vernehmung zwar nur noch einen Betrag von 150 Euro – drei 50-Euro-Scheine – genannt, während er nach Bekunden des Zeugen KOK B diesem gegenüber noch exakt zu berichten wusste, dass er sechs 50-Euro-Scheine bei sich hatte. Dieser scheinbare Widerspruch löst sich aber unter Berücksichtigung der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten dahin auf, dass der Zeuge von den ursprünglich 300 Euro die Hälfte für den Kauf des Kokains verausgabt und danach nur noch die in der Hauptverhandlung angegebenen 150 Euro bei sich hatte. Dies trifft sich mit der Einlassung des Angeklagten M, der Zeuge habe ihm für das Kokain drei 50-Euro-Scheine gegeben. Im Übrigen hat der Zeuge B in der Hauptverhandlung detailliert berichtet, er habe die entwendeten 150 Euro zusammen mit seiner Krankenversicherungskarte, Bahncard und Bankkarte in einem Portmonee mit VW-L bei sich getragen, das er als Werbegeschenk erhalten habe.
Die Feststellungen zu den Folgen der Tat für den Zeugen B beruhen auf seinen Angaben, der Aussage des Zeugen KOK B zu Auskünften der behandelnden Ärzte und den ärztlichen Berichten der K L vom 04.07. und des C. B vom 06.07.2018 (jeweils Krankenhaus D) zur Behandlung des Zeugen.
Die Feststellungen zum Hergang der Tat vom 04./05.07.2018 beruhen auf den Aussagen der Zeugin Berger sowie der Zeugen KOK B und POK L. Die Zeugin B hat den Tatverlauf wie festgestellt geschildert und bekundet, der Täter habe dieselbe Statur gehabt wie der Angeklagte M. Bei einer Wahllichtbildvorlage hat sie den Angeklagten M nach Bekunden des Zeugen KOK B und der Dokumentation zu der Wahllichtbildvorlage abgesehen von einer Unsicherheit bei der Frisur wiedererkannt. Danach scheidet der deutlich kleinere und unverwechselbar schlankere Angeklagte S als Täter aus. Der Zeuge POK L hat bekundet, er habe bei einer Observation in Tatortnähe kurz nach der Tat beobachtet, wie die beiden Angeklagten einen Stoffbeutel austauschten. Sie seien dann zu einer nahegelegenen Grünanlage gefahren, hätten sich dort hinter einen Busch zurückgezogen und kurz vor ihrer Kontrolle noch etwas in einen Abfalleimer geworfen. In dem Gebüsch habe man dann die Geldbörse mit einer Debitkarte der Zeugin B gefunden.
Die Feststellungen zu den Tatfolgen für die Zeugin beruhen auf ihren Angaben.
Die Kammer ist – beraten von dem psychiatrischen Sachverständige S – davon überzeugt, dass die Schuldfähigkeit der Angeklagten bei Begehung aller Taten vollständig erhaltenen war. Der Sachverständige hat hierzu gut nachvollziehbar ausgeführt, der von den Angeklagten in allgemeiner Form geschilderte schädliche Gebrauch von Alkohol, Cannabis, Amphetamin und Kokain habe ihre Unrechtseinsicht nicht beeinträchtigt und auch nicht zu einer erheblichen Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeit geführt. Zur Erhaltung der Steuerungsfähigkeit hat er erläutert, dass die in der Hauptverhandlung erhobenen toxikologischen Gutachten zu den Blutentnahmen bei den Angeklagten am 04.02. und 05.07.2018 jeweils nur eine leichtgradige Intoxikation durch Cannabis und Kokain ergaben und auf einen gelegentlichen Konsum dieser Drogen deuteten. Die Befunde des Universitätsklinikums D vom 09.02.2018 zeigten mit einer BAK von 0,06-0,07 ‰ nur eine geringfügige Alkoholisierung. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten von diesem Konsummuster abweichend mehr Drogen konsumiert hatten. Für die Erhaltung ihrer Steuerungsfähigkeit spreche überdies, dass sie bei allen Taten planvoll vorgingen und im jeweiligen Handlungsverlauf keine Ausfallerscheinungen zeigten.
Dieser Einschätzung hat sich die Kammer angeschlossen, denn sie wird durch die Aussagen der Tatzeugen und der festnehmenden Polizeibeamten gestützt:
Für den Diebstahl vom 23.01.2018 (II.1) hat der Zeuge O berichtet, wie die Angeklagten den sperrigen Koffer ohne besondere Schwierigkeiten durch das eingeschlagene Seitenfenster aus dem Fahrzeug zogen. Der Zeuge POK E hat bekundet, die Angeklagten hätten das Seitenfenster nach der Spurenlage mit einem Pflasterstein eingeschlagen und den Koffer dann zu dem Sperrmüllhaufen mitgenommen, wo man ihn in Ruhe unauffällig hätte öffnen und durchsuchen können, wenn nicht der Zeuge O – für die Angeklagten unvorhersehbar – die Polizei informiert hätte. Bei der Festnahme hätten sich die Angeklagten im Übrigen unauffällig verhalten.
Das von dem Zeugen KOK T geschilderten Verhalten der Angeklagten bei der Festnahme nach dem Raub vom 04.02.2018 (II.2) und der vorangegangenen Observation ergab ebenfalls keine Hinweise auf einen erheblichen Alkohol- oder Drogeneinfluss. Der Zeuge hat bekundet, die Angeklagten hätten sich bei der Verfolgung eines anderen Mannes kurze Zeit vor der Tat mehrfach absichernd umgesehen. Der Angeklagte S sei beim Eingreifen der Polizei noch davongelaufen und habe verfolgt werden müssen.
Für den Raub vom 04.07.2018 (II.3) ist das planvolle Vorgehen der Angeklagten durch ihre teilgeständige Einlassung und die Aussage des Zeugen B belegt, wonach sie ihn im Zuge der Abwicklung des Drogengeschäftes in einen Hinterhalt lockten, um ihn dort zu überfallen.
Zu dem Raub vom 05.07.2018 (II.4) hat die Zeugin B bekundet, der Angeklagte M sei mit ihrem Stoffbeutel schnellen Schrittes geflohen. Der Zeuge POK L berichtete, er habe den Angeklagten kurz nach der Tat dabei beobachtet, wie er auf einem Fahrrad fahrend einen Stoffbeutel mit dem Angeklagten S austauschte.
In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei der Tat vom 23.01.2018 um einen gemeinschaftlich begangenen Diebstahl gemäß §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB. Die tateinheitlich begangene Sachbeschädigung am Pkw, § 303 StGB, wird verdrängt, da das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB – Einbruch in einen umschlossenen Raum – verwirklicht wurde (vgl. Fischer, StGB, § 243 Rn. 30).
Mit der Tat vom 04.02.2018 haben sich die Angeklagten eines versuchten gemeinschaftlichen Raubes gemäß §§ 249, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, indem sie den Zeugen A schlugen, um ihm Geld und Wertgegenstände wegzunehmen. Aufgrund der mittäterschaftlichen Begehung werden dem Angeklagten M die Schläge des Angeklagten S als Gewalt zugerechnet, § 25 Abs. 2 StGB.
Ein Rücktritt von dem Versuch gemäß § 24 StGB war auszuschließen, weil der Versuch durch das Einschreiten der Polizeibeamten fehlgeschlagen war.
Ein (versuchter) besonders schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB in der Variante der schweren körperlichen Misshandlung liegt nicht vor. Dazu muss die körperliche Integrität des Opfers schwer, d.h. mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, beeinträchtigt sein. Es reicht nicht aus, dass die körperliche Unversehrtheit des Opfers „nicht nur unerheblich beeinträchtigt worden ist” (BGH, Beschl. v. 27.05.1998, 5 StR 216/98; Beschl. v. 30.01.2007, 3 StR 1/07). Vorliegend hat der Geschädigte neben dem Nasenbluten keine gravierenden Verletzungen und keine bleibenden Gesundheitsschäden erlitten.
In Tateinheit mit dem versuchten Raub haben die Angeklagten eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Nr. 4 StGB begangen, da sie den Zeugen A durch dieselbe Handlung gemeinschaftlich misshandelten (§ 52 Abs. 1 StGB).
Der Tatbestand des § 224 Nr. 2 StGB ist hingegen nicht erfüllt. Es ist nicht erwiesen, dass einer der Angeklagten einen Gegenstand verwendete, der nach der konkreten Art seines Einsatzes geeignet war erhebliche Verletzungen herbeizuführen, etwa Tritte mit dem beschuhten Fuß. Ebenso schied die Begehungsvariante des § 224 Nr. 5 StGB (das Leben gefährdende Behandlung) aus, da der Zeuge A keine gravierenden Verletzungen erlitt.
Mit der Tat vom 03. auf den 04.07.2018 haben sich die Angeklagten einesgemeinschaftlichen Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldiggemacht, indem sie den Zeugen B schlugen und traten, um ihm Geld und Wertsachen zu entwenden. Durch die bis zur Bewusstlosigkeit führenden Schläge gegen den Kopf sowie die Tritte gegen den Oberkörper des Zeugen misshandelten die Angeklagten ihn körperlich schwer im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB. Dieses Qualifikationsmerkmal setzt nicht voraus, dass die Misshandlung den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB erfüllt. Vielmehr genügt eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder erheblichen Schmerzen, zum Beispiel heftige und mit Schmerzen verbundene Schläge (Beschl. v. 30.01.2007, 3 StR 1/07).
Gemäß § 52 Abs. 1 StGB in Tateinheit dazu haben sie eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Nr. 4 (gemeinschaftlich) und Nr. 5 StGB (mittels einer das Leben gefährdender Behandlung) durch die zu längerer Bewusstlosigkeit führenden Schlägen gegen den Kopf begangen.
Der Angeklagte M hat sich mit der Tat vom 04. auf den 05.07.2018 eines Raubes gemäß § 249 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er die Zeugin B in den Rücken stieß, um ihr die Stofftasche mit ihrer Geldbörse zu entwenden. Da der Stoß in den Rücken eine körperliche Misshandlung war, hat der Angeklagte tateinheitlich eine vorsätzliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 52 Abs. 1 StGB begangen.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten beider Angeklagter bei sämtlichen Taten im jeweils anzuwendenden Strafrahmen sowie bei der Frage, ob es sich bei den Taten II.2, II.3 und bzgl. des Angeklagten M auch II.4 um minder schwere Fälle handelt, berücksichtigt, dass sie als Erstverbüßer besonders haftempfindlich sind. Ferner hat die Kammer durchweg strafmildernd gewertet, dass die Tathemmung durch den Drogen- und Alkoholkonsum der Angeklagten herabgesetzt war, wenngleich dies in keinem Fall das Ausmaß einer Schuldeinschränkung im Sinne des § 21 StGB erreichte.
Zu Lasten der Angeklagten war durchweg zu werten, dass sie bereits vorbestraft sind, wobei der Angeklagte M auch bereits zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren Vollstreckung allerdings zur Bewährung ausgesetzt blieb.
Im Übrigen beruht die Strafzumessung zu den einzelnen Taten auf folgenden Erwägungen:
Für den Diebstahl vom 23.01.2018 war vom Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB auszugehen, da die Angeklagten in das Fahrzeug eingebrochen sind. Ein Absehen von der Regelwirkung kam nicht in Betracht, weil die Begehungsweise – Einschlagen eines Seitenfensters mit einem Pflasterstein – nicht vom Durchschnitt der Fälle abweicht, die von dem Regelbeispiel erfasst werden sollen.
Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer über die oben aufgeführten Gesichtspunkte hinaus berücksichtigt, dass die Beute aus dem Fahrzeug bald nach der Tat sichergestellt wurde. Zu Gunsten des Angeklagten S wog sein Geständnis.
Nach Abwägung dieser Umstände hat die Kammer unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastungen für den Angeklagten S eine Freiheitsstrafe von acht Monaten für den Angeklagten M eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten festgesetzt.
Für den versuchten Raub vom 04.02.2018 war vom Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB auszugehen.
Die Kammer hat für beide Angeklagten geprüft, ob es sich um einen minder schweren Fall im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB handelt und dies im Ergebnis verneint.
Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn bei einer Gesamtwürdigung das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle eines Raubes so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
Für die Angeklagten sprach neben den oben aufgeführten Gesichtspunkten ihr Teilgeständnis.
Gegen die Angeklagten sprach neben den Vorstrafen, dass sie tateinheitlich § 224 Nr. 4 StGB verletzten und dabei brutal gegen den Zeugen A vorgingen, auch wenn dies noch nicht das Maß der Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB erreichte.
Die durch mehrere Schläge bereits aufgewendete Gewalt und die Absicht der Angeklagten, dem Zeugen A auf offener Straße seine Wertsachen wegzunehmen, ergibt danach das Bild eines wenigstens durchschnittlichen Raubes.
Daran ändert auch das Scheitern der Tat im fortgeschrittenen Versuchsstadium nichts, so dass auch die Berücksichtigung des nach § 23 Abs. 2 StGB zu würdigenden Umstandes vorliegend nicht zur Annahme eines minder schweren Falls führt.
Von der Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung über §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer abgesehen, weil das Unrecht der Tat nach dem Grad ihrer Ausführung nicht wesentlich hinter dem Unrecht eines vollendeten Raubes zurückbleibt. Die Angeklagten hatten den Zeugen A bereits zum Zweck der Wegnahme nahezu bewusstlos geschlagen und damit begonnen ihn zu durchsuchen. Dass die Vollendung des Raubes in dieser Situation noch durch das Eingreifen der Polizei verhindert werden konnte, mindert das Unrecht und die Schuld der Angeklagten nicht wesentlich.
Nach erneuter Abwägung der für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer für den Angeklagten S eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und für den Angeklagten M eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldungemessen erachtet.
Für den besonders schweren Raub vom 03./04.07.2018 war vom Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB auszugehen.
Auch hier hat die Kammer für beide Angeklagte einen minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB geprüft und im Ergebnis verneint.
Dabei hat die Kammer beachtet, dass bei § 250 Abs. 2 StGB der Maßstab für die Annahme eines minder schweren Falls nicht darin liegt, ob sich die Tat generell als minder schwer oder auch nur als minder schwerer Fall des Raubes darstellt, sondern ob sich die Tat vom Durchschnitt der gemäß § 250 Abs. 2 StGB qualifizierten Taten nach unten abhebt.
Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer neben den oben genannten tatübergreifenden Erwägungen berücksichtigt, dass sie die tateinheitlich begangene Körperverletzung eingeräumt haben und die Beute mit 150 Euro vergleichsweise gering war.
Gegen sie sprach neben den Vorstrafen, dass sie tateinheitlich eine gefährliche Körperverletzung verübten und die Tat begingen, während die Haftbefehle gegen sie ausgesetzt waren.
Die Gesamtwürdigung dieser Umstände ergab, dass die Tat für beide Angeklagte in ihrem Unrechts- und Schuldgehalt nicht derart hinter dem Durchschnitt sonstiger Fälle des besonders schweren Raubes zurückbleibt, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre.
Nach erneuter Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände innerhalb des Regelstrafrahmens hat die Kammer für den Angeklagten S eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie für den Angeklagten M eine Freiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten festgesetzt.
Für den Raub zum Nachteil der Zeugin B war vom Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB auszugehen.
Die Kammer hat geprüft, ob zu Gunsten des Angeklagten M ein minder schwerer Fall im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB angenommen werden konnte, dies nach der insoweit anzustellenden Gesamtwürdigung aber verneint.
Für den Angeklagten sprach außer den eingangs genannten Milderungsgründen, dass er keine übermäßige Gewalt ausübte, die Zeugin B keine schweren Folgen erlitt und die Beute einen geringen Wert hatte.
Gegen den Angeklagten sprach neben seiner strafrechtlichen Vorbelastung, dass er tateinheitlich eine vorsätzliche Körperverletzung verübte und die Tat beging, während der Haftbefehl gegen ihn ausgesetzt war.
Die Gesamtwürdigung dieser Umstände ergab, dass die Tat in ihrem Unrechts- und Schuldgehalt nicht derart hinter dem Durchschnitt sonstiger Fälle des Raubes zurückbleibt, dass dem Angeklagten die Strafmilderung zugebilligt werden konnte.
Nach erneuter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände innerhalb des Regelstrafrahmens hat Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für tat- und schuldungemessen erachtet.
Aus den Einzelstrafen hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 StGB unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einzelstrafe folgende Gesamtfreiheitsstrafen gebildet:
Für den Angeklagten S: Sechs Jahre und sechs Monate.
Für den Angeklagten M: Sieben Jahre.
Dabei hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten insbesondere erneut das Teilgeständnis und den nahen zeitlichen Zusammenhang zwischen den ersten beiden und den letzten beiden Taten sowie die gleichartige situative und motivatorische Lage berücksichtigt.
Die Kammer hatte keine Maßregeln nach §§ 64, 66 StGB anzuordnen.
Von der Anordnung einer Unterbringung der Angeklagten in einer Erziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war abzusehen, weil die tatsächlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
Der Sachverständige S hat plausibel erläutert, dass sich der festgestellte Konsum von Cannabis, Kokain, Amphetamin und Alkohol bei beiden Angeklagten noch im Rahmen eines schädlichen Gebrauchs hielt und keinen Hang im Sinne einer Neigung begründet, immer wieder Alkohol oder Rauschmittel zu konsumieren. Die toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsklinik D stützen diese Einschätzung, weil sie für beide Angeklagte lediglich auf einen gelegentlichen Konsum deuten.
Die Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB liegen ebenfalls nicht vor.
Eine Anordnung nach § 66 Abs. 1 StGB schied aus, weil die Angeklagten bislang keine Freiheitsstrafe verbüßt oder sich in einer freiheitsentziehenden Maßregel befunden haben (vgl. § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB).
Eine Anordnung nach § 66 Abs. 2 StGB kam ebenfalls nicht in Betracht:
Der Angeklagte S hat bereits keine drei Einzelfreiheitsstrafen von mindestens einem Jahr wegen der in § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB genannten Straftaten verwirkt, wie es § 66 Abs. 2 StGB fordert.
Der Angeklagte M wird zwar mit dem vorliegenden Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von über drei Jahren verurteilt, die u.a. auf drei Einzelfreiheitsstrafen wegen der in § 66 Abs. 1 Nr. 1. b) StGB aufgeführten Raubtaten von jeweils mehr als einem Jahr fußt. Jedoch ergab die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten nicht, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten im Sinne einer eingewurzelten Neigung straffällig zu werden gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB für die Allgemeinheit gefährlich ist. Der Sachverständige S hat hierzu überzeugend ausgeführt, gegen einen Hang spreche, dass der Angeklagte erst seit einem vergleichsweise kurzen Zeitraum von sechs Monaten schwere Straftaten beging und diesen keine längerfristige Planung zu Grunde lag. Daher weise er noch kein eingeschliffenes Verhaltensmuster auf. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.