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Landgericht Düsseldorf·2 b O 281/03·11.07.2004

Amtshaftung wegen vereitelten Konkurrentenrechtsschutzes: Keine Kausalität wegen Altersgrenze

VerfahrensrechtZivilprozessrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Land Schadensersatz aus Amtshaftung, weil ihm durch eine vorfristige Aushändigung der Ernennungsurkunde an den Mitbewerber einstweiliger Rechtsschutz zur Neubescheidung faktisch vereitelt worden sei. Das Gericht bejahte zwar eine Amtspflichtverletzung (Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG). Die Klage blieb dennoch erfolglos, weil der Kläger nicht darlegte, dass er bei pflichtgemäßem Verlauf ausgewählt worden wäre. Insbesondere hätte er wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 44 LBG NRW) im typischen Zeitablauf eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens nicht mehr ernannt werden können; eine Beschäftigung über 65 hinaus im Arbeitsverhältnis stand im Ermessen des Landes.

Ausgang: Schadensersatzklage aus Amtshaftung trotz Amtspflichtverletzung mangels Kausalität (Altersgrenze) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird einem unterlegenen Bewerber um ein öffentliches Amt ein Zeitraum zur Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes eingeräumt, verletzt eine vorfristige Ernennung des Mitbewerbers die aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgende verfahrensrechtliche Rechtsschutzgarantie.

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Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt voraus, dass die Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden ursächlich ist; der Geschädigte hat darzulegen, dass er bei pflichtgemäßem Verlauf voraussichtlich ausgewählt worden wäre.

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In Konkurrentenstreitigkeiten genügt es zunächst, wenn der Geschädigte seine bessere Eignung gegenüber dem tatsächlich Ernannten und den Mitbewerbern darlegt; bei hinreichendem Vortrag trifft den Dienstherrn eine Substantiierungslast zu den konkreten Auswahl- und Beurteilungserwägungen im Rahmen seines Beurteilungsspielraums.

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Ist absehbar, dass der Bewerber im Zeitraum der zur Primärrechtsverfolgung und Neudurchführung des Auswahlverfahrens erforderlichen Dauer die gesetzliche Altersgrenze erreicht, fehlt es an der Kausalität zwischen vereiteltem Rechtsschutz und behauptetem Ernennungsschaden, wenn eine Ernennung danach nicht mehr möglich ist.

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Die Möglichkeit einer Beschäftigung über die Altersgrenze hinaus in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis begründet keinen Anspruch des Bewerbers, wenn die Entscheidung hierüber im Ermessen des Dienstherrn steht und eine ablehnende Entscheidung vertretbar ist.

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 44 Landesbeamtengesetz§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG§ Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG§ 287 ZPO§ 44 Abs. 1 LBG NW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen'.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer als Zoll-und/oder Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen das beklagte Land Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung geltend, weil er bei der Besetzung einer C 4 Professur für Romanische Philologie an der Universität A nicht berücksichtigt wurde.

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Der am 20. März 1939 geborene Kläger wurde im Jahr 1970 an der Rheinischen Friedrich-Wilhelm-Universität A (im folgenden: Universität A) zum Dr. phil. promoviert. Seine Habilitation schloss der Kläger im Jahr 1976 ebenfalls an der Universität A ab. Diese Arbeit wurde im Jahr 1979 mit dem Strassburg-Preis ausgezeichnet. Seit 1976 ist der Kläger als Privatdozent an der Universität A tätig. Während dieser Zeithatte er zwei Professorenvertretung an den Universitäten B und C inne.· Der Kläger gehört dem Petrarca-Institut der Universität C seit 1991 an.

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Die Universität A schrieb im Ausschreibungsdienst des Deutschen Hochschulverbandes eine ab dem 1. April 2003 zu besetzende C 4 Professur für Romanische Philologie (Literaturwissenschaft) aus. Wegen des Textes der Ausschreibung wird auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen (Anlage K 1 zur Klageschrift, BI. 8 GA). Der Kläger bewarb sich am 16. Januar 2002 auf die Stelle.

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Die Universität A legte dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung des beklagten Landes aus der Liste von 35 Bewerbern einen Berufungsvorschlag (Deiervorschlag) vor, in dem der Kläger nicht aufgenommen wurde.

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Am 30. Mai 2003 erhielt der Kläger ein Schreiben des Dekans der Philosophischen Fakultät der Universität A vom 26. Mai 2003, in dem ihm mitgeteilt wurde, das Berufungsverfahren sei mittlerweile abgeschlossen, ohne dass er dabei habe Berücksichtigung finden können. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des beklagten Landes den Ruf Herrn Prof. Dr. D erteilt habe, der diesen angenommen habe. Der Kläger wurde abschließend darüber belehrt, dass er gegen den Bescheid durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides einstweiligen Rechtsschutz erlangen könne. Nach Ablauf dieser Frist werde Herr Professor D ernannt werden, so dass wegen der Endgültigkeit der Ernennung dann kein Rechtsschutz mehr möglich sei.

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Der Kläger legte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 6. Juni 2003 Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Mai 2003 ein. Er stellte darüber hinaus beim Verwaltungsgericht Köln einen Antrag gemäß § 123 VwGO mit dem Ziel, es dem Land Nordrhein-Westfalen vorerst zu untersagen, die ausgeschriebene Professur mit Herrn Prof. Dr. D zu besetzen (VG .Köln Aktenzeichen: 3 L 1307/03).

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Am Morgen des 10. Juni 2003 händigte der Dekan der Philosophischen Fakultät der Universität A Herrn Prof. Dr. D die Ernennungsurkunde aus. Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom selben Tage die Erledigung der Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht E und stellte Kostenantrag. Mit Beschluss vom 26. Juni 2003 legte das Verwaltungsgericht Köln dem beklagten Land die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahren auf, weil die Universität A sich durch die Aushändigung der Ernennungsurkunde an Herrn Prof. Dr. D am 10. Juni 2003 in Widerspruch zu der dem Kläger im Ablehnungsschreiben vom 26. Mai 2003 erteilten Auskunft, die Ernennungsurkunde werde erst zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides ausgehändigt, gesetzt habe. Damit sei die Möglichkeit des Klägers, innerhalb der ihm in Aussicht gestellten Zeitspanne um vorläufigen Rechtsschutz zulässig nachsuchen zu können im Ergebnis vereitelt worden.

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Der Kläger macht mit der Klage die Differenz zwischen seinem gegenwärtigen Einkommen auf der Grundlage der Vergütung gemäß Vergütungsgruppe I b BAT und dem Einkommen, das er bei einer Ernennung als C-4 Professor am 10. Juni 2003 erhalten hätte, für den Zeitraum von Juni. 2003 bis März 2004 geltend.

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Er ist der Ansicht, in der vorzeitigen Ernennung seines Mitbewerbers Herrn

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Prof. Dr. D sei eine Amtspflichtverletzung des beklagten Landes zu

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sehen. Wären seine Rechtsschutzmöglichkeiten hierdurch nicht vereitelt worden, so hätte letztendlich er der Kläger, ernannt werden müssen. Er sei in deutlich höherem Maße als alle in den Dreiervorschlag aufgenommenen Kandidaten für die in Rede stehende Professur geeignet.

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Darüber hinaus sei die Berufungskommission fehlerhaft besetzt gewesen,

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weil die beiden Professoren der Romanistik, die ihr angehörten lediglich eine

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Professur für Sprachwissenschaft nicht aber für Literaturwissenschaft inne

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gehabt hätten. Damit habe die Berufungskommission nicht über die

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ausreichende Fachkunde verfügt, um seine Leistungen zu beurteilen. Es

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stelle darüber hinaus einen Verfahrensfehler dar, dass die Kommission

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lediglich ein Gutachten über die fachliche Eignung der Kandidaten eingeholt

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habe.

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Der Kläger beantragt,

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das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 4.519,60 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11. November 2003 zu zahlen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das beklagte Land ist der. Ansicht, der der Universität Bonn durch die verfrühte Aushändigung der Ernennungsurkunde an Herrn Prof. Dr. D unterlaufene Verfahrensfehler habe den vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht kausal verursacht weil dieser auch dann, wenn er mit dem Antrag auf Einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht E Erfolg gehabt hätte, die ausgeschriebene Stelle nicht erhalten hätte. Dies allein schon deshalb, weil der Kläger während des Zeitraumes, den die Klage in der Hauptsache wegen der Besetzung der in Rede stehenden Stelle in Anspruch genommen hätte, die Altersgrenze nach § 44 Landesbeamtengesetz erreicht hätte. Darüber hinaus wäre eine Ernennung des Klägers wenige Monate vor Erreichen der Altersgrenze nicht nur in einem Beamten-, sondern auch in einem Angestelltenverhältnis nicht möglich gewesen, weil der Kläger bereits nach kurzer Einarbeitungszeit pensioniert worden wäre. Darüber hinaus sei die höhere fachliche Qualifikation von Herrn Prof. Dr. D evident. Der Kläger sei - von wenigen Aufsätzen abgesehen - in der Literaturwissenschaft während der Jahre von 1980 bis 1995 nicht mehr präsent gewesen. Er habe sich in den letzten zehn Jahren an der Methodendiskussion des Faches nicht mehr beteiligt und zudem die französische Literaturwissenschaft vollkommen vernachlässigt. Außerdem wäre jedenfalls die in den Dreiervorschlag aufgenommene Frau Professorin F. bei gleicher Qualifikation dem Kläger vorzuziehen gewesen, weil bei Gleichwertigkeit der Bewerber derjenige mit dem höheren Endgrundgehalt vorrangig zu berücksichtigen sei. Zudem habe Frau Professorin F nach dem Grundsatz der Frauenförderung bei gleicher Qualifikation Vorrang gehabt. Schließlich sei der Kläger als Privatdozent mit venia an der Universität A ein Hausbewerber, der nur in begründeten Ausnahmefällen hätte berufen werden können. Ein solcher Fall sein indes nicht gegeben.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 .GG der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage gegen das beklagte Land nicht zu.

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Das beklagte Land hat allerdings eine gegenüber dem Kläger bestehende Amtspflicht verletzt. Diese Pflichtverletzung ist aber für den vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht ursächlich geworden, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass seine Bewerbung auf die in Rede stehende Professur bei rechtzeitiger Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes erfolgreich gewesen wäre.

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Eine Amtspflichtverletzung zum Nachteil des Klägers ist darin zu sehen, dass

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das beklagte Land vertreten durch die Universität A Herrn Prof. D den Erlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung über die Übertragung des Amtes eines Universitätsprofessors am 10. Juni 2003 übergab. Zu diesem Zeitpunkt war die Zeitspanne, die dem Kläger mit dem Schreiben des Dekans der Philosophischen Fakultät der Universität Bonn vom 26. Mai. 2003 zur Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes eingeräumt worden war, noch nicht abgelaufen. Dem Kläger war nämlich mitgeteilt worden, dass er gegen den ablehnenden Bescheid vom. 26. Mai· 2003 durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides einstweiligen Rechtsschutzes· erlangen können. Nach Ablauf dieser zwei Wochen werde Herr Prof. D ernannt werden, so dass dann wegen der Endgültigkeit der Ernennung kein einstweiliger Rechtsschutz mehr möglich wäre.

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Dem Kläger ging der Bescheid vom 26. Mai 2003 - unstreitig - am 30. Mai 2003 zu. Damit endete die von der Universität für die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes eingeräumte zweiwöchige Frist erst mit Ablauf des 13, Juni 2003, so dass Herr Professor Dr. D frühestens am 14. Juni 2003 hätte ernannt werden dürfen. Die Ernennung erfolgte indes bereits am 10. Juni 2003. Das beklagte Land hat eingeräumt, einen Verfahrensverstoß begangen zu haben und hierzu erklärt, die Universität A habe als Beginn der Rechtsschutzfrist irrtürmlich den Zeitpunkt der Absendung des Ablehnungsbescheides nicht aber dessen Zugang angenommen.

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Dem Kläger war es durch die vor Ablauf der ihm eingeräumten Frist zur

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Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes erfolgte Aushändigung der

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Ernennungsurkunde an Herrn Prof. Dr. D nicht mehr möglich, dessen

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Ernennung durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes.

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abzuwenden und eine erneute Durchführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu erreichen. Zwar hatte der Kläger bereits am 6. Juni 2003 und· damit vor der Ernennung Herrn Prof. Dr. Ds einen Antrag beim Verwaltungsgericht E auf Erlass einer entsprechenden Einstweiligen Anordnung gestellt. Eine Entscheidung des VG E war aber bis zur Ernennung von Herrn Prof. Dr. D nicht ergangen. Es spricht alles dafür, dass das Verwaltungsgericht E den Antrag des. Klägers vor Ablauf der diesem eingeräumten Frist entschieden hätte, was vom beklagten Land auch nicht in Abrede gestellt wird.

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Hierin ist ein Verstoß gegen die aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V: m. Art. 19 Abs. 4 GG folgende verfahrensrechtliche Rechtsschutzgarantie des Klägers zu sehen (vgL BVerfG NJW 1990, 501; BGH, NJW 1995, 2344, OLG Düsseldorf, 18 U 75/03 jeweils mit ausführlicher Begründung).

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Der Kläger hat jedoch nicht darlegen können, dass er dann, wenn es infolge einer erfolgreichen Inanspruchnahme verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes zu einer Neudurchführung des Stellenbesetzungsverfahrens gekommen wäre, die in Rede stehende Professur erhalten hätte.

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Für den Verlauf, den die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätte trägt grundsätzlich derjenige die Beweislast, der Amtshaftungsansprüche einklagt. Steht die Amtspflichtverletzung und die nachfolgende Schädigung fest, kann - sofern dafür nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit besteht, der öffentlichen-rechtlichen Körperschaft der Nachweis überlassen werden, dass der Schaden keine Folge der Amtspflichtverletzung ist. Darüber hinaus sind dem Geschädigten die Beweiserleichterungen des §

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287 ZPO zuzugestehen, die auch die Anforderungen an die Darlegung verringern. So obliegt es dem Geschädigten in Fällen wie dem vorliegenden zunächst nur, darzulegen, dass er im Verhältnis zum tatsächlich Ernannten und seinen Mitbewerbern der für die zu besetzende Stelle am besten Geeignetste gewesen wäre und daher bei sachgerechtem Vorgehen die Auswahl auf ihn hätte fallen müssen. Kommt der Geschädigte dem nach, obliegt es wiederum dem Dienstherrn, dem bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zustehen substantiiert darzulegen, wie sich der Verlauf der pflichtgemäßer Durchführung des Auswahlverfahrens dargestellt hätten, d. h. welche konkreten Eignungsbeurteilungen und Auswahlerwägungen seiner Entscheidung zu Grunde lagen (BGH; NJW 1995, 2344; OLG Düsseldorf a.

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a. 0., S. 18f.).

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Der Kläger hat nicht .darlegen können, dass eine Neudurchführung des· Stellenbesetzungsverfahrens zu seiner Auswahl für die in Rede stehende C­ 4 Professur geführt hätte.

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Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger in diesem Fall aufgrund des mit der Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz sowie einer Neudurchführung des Stellenbesetzungsverfahrens verbundenen Zeitablaufes bis zu einer gegebenenfalls ergangenen Entscheidung über· die Besetzung der streitgegenständlichen Professur die Altersgrenze nach § 44 LBG nw, überschritten hätte: Der am 20. März 1939 geborene Kläger hätte die gemäß § 44 Abs.1 LBG bestehende Altersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahres am 20. März 2004 erreicht und wäre mit Ablauf des Monats März 2004 in den Ruhestand getreten (§ 44 Abs. 2 LBG). Eine Ernennung nach. diesem Zeitpunkt wäre daher nicht möglich, gewesen. Es ist gerichtsbekannt, dass die Durchführung. des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens und die Neudurchführung . des Stellenbesetzungsverfahrens jedenfalls einen Zeitraum von neun Monaten in Anspruch genommen hätte; Damit hätte der Kläger jedenfalls nicht in ein Beamtenverhältnis übernommen werden können.

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Soweit der Kläger darauf verweist, dass § 49 Abs. 2 HochschulG nw die Möglichkeit vorsieht, Professoren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis und mithin über das 65. Lebensjahr hinaus zu beschäftigen, vermag er damit

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ebenfalls nicht durchzudringen. Gemäß § 60 Bundes-Angestelltentarifvertrag (im folgenden: BAT), der gemäß, § 1 Abs. 1 BAT Geltung für das Land Nordrhein-Westfalen hat, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Angestellte das 65. Lebensjahr volIendet hat. Zwar sieht § 65 ·Abs. 2 BAT vor, dass mit dem Angestellten, dessen Arbeitsverhältnis nach Abs. 1 geendet hat und der dennoch ausnahmsweise weiterbeschäftigt werden soll, ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden kann. Es steht aber im Ermessen des beklagten Land, vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung, ob es ausnahmsweise eine C 4 Professur auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages mit einem Angestellten besetzt, der die nach dem Landesbeamtengesetz und dem BAT grundsätzlich vorgesehene Altersgrenze bereits überschritten hat. Die Entscheidung des beklagten Landes, entgegen dieser Option zu handeln, wäre in jedem Fall vertretbar gewesen. Dies auch im Hinblick auf die notwendige Einarbeitungszeit des Stelleninhabers und das Erfordernis eine Kontinuität in Forschung und Lehre zu gewährleisten. Es wäre nicht absehbar gewesen, wie lange der Kläger die in Rede stehende C 4 Professur über die vorgesehene Altersgrenze hinaus noch inne gehabt hätte.

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Das beklagte Land hat überdies unter Berücksichtigung der dargestellten Aspekte seinen Ermessens- und Beurteilungsspielraum bei der Besetzung der in Rede stehenden Professur nicht überschritten, weil es durchaus vertretbar war, den Kläger allein im Hinblick auf sein Alter als für die Besetzung nicht geeignet zu halten. Der Umstand, dass der Kläger bei seiner Ernennung im Juni 2003 bis zum Erreichen der Altersgrenze des § 44 LBG die Professur nur während eines Zeitraumes von neun Monaten inne gehabt hätte, sprach entscheidend dagegen, ihn für die Stelle als den am besten geeigneten Bewerber anzusehen. Der Kläger hätte lediglich während des Wintersemesters 2003/2004 lehren können. Die langfristige Betreuung von Magister-und Doktorarbeiten wäre nicht ansatzweise möglich gewesen. Die Einarbeitung in die Arbeit in Selbstverwaltungsgremien wäre innerhalb des Zeitraumes gar nicht vollständig zu leisten gewesen und hätte keine Früchte tragen können. Auch insoweit gilt; dass das Ermessen des beklagten Landes nicht dahingehend reduziert werden kann, es zu verpflichten, den, Kläger nach Erreichen der allgemein vorgesehenen Altersgrenze in einem' privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu beschäftigen. Dies auch im Hinblick darauf, dass das beklagte Land nicht sicher davon ausgehen konnte, dass der Kläger seiner Beschäftigung über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus überhaupt ausnahmsweise zustimmen würde.

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Nach alledem kann dahinstehen, ob der Kläger unter den zur Auswahl stehenden Bewerbern der fachlich am besten geeignete war. Deshalb läuft auch der vom Kläger erhobene Vorwurf, die Berufungskommission sei fehlerhaft besetzt gewesen, weil ihr die Fachkunde im Bereich der romanistischen Literaturwissenschaft gefehlt habe, ins Leere.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.