Teilweise Zahlungspflicht der Länder und eines Beklagten für Schadensersatz
KI-Zusammenfassung
Die Kläger forderten Schadensersatz und Zinsen von den beklagten Ländern und einer weiteren Beklagten aus einem Polizeieinsatz. Das Landgericht verurteilte die Länder als Gesamtschuldner und die Beklagte zur Zahlung konkreter Geldbeträge nebst 4 % Zinsen; weitergehende Klageanträge wurden abgewiesen. Die Kosten wurden anteilig verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit Möglichkeiten zur Abwendung durch Sicherheitsleistung.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung bestimmter Beträge verurteilt, weitergehende Ansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Feststellung von Haftung kann das Gericht mehrere Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von Geldbeträgen verurteilen.
Bei teilweiser Begründetheit der Klage sind die bewiesenen bzw. substantiiert geltend gemachten Beträge zuzusprechen und nicht substantiiert geforderte Ansprüche abzuweisen.
Das Gericht kann die Verteilung der außergerichtlichen Kosten anteilig nach dem Grad der Verantwortung und dem Prozessverhalten bestimmen.
Ein Zivilurteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; zur Abwendung der Zwangsvollstreckung dürfen Sicherheitsleistungen oder selbstschuldnerische Bürgschaften in angemessener Höhe angeordnet werden.
Tenor
Die beklagten Länder werden verurteilt, als Gesamtschuldner an jeden der Kläger 600,-- DM nebst 4 % Zinsen, und zwar das X seit dem 7. Februar 2001 und das X seit dem 30. Januar 2001 zu zahlen.
Das X wird verurteilt, darüber hinaus an
den Kläger zu 1. Weitere 954,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 2001,
den Kläger zu 2. weitere 170,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 2001,
den Kläger zu 3. weitere 1.068,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 2001,
den Kläger zu 4. 984,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 2001
und
an den Kläger zu 5. weitere 600,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 2001 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden wie folgt verteilt:
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers
zu 1. trägt dieser 61 % selbst, das beklagte X 39 % und das beklagte X 15 %, insoweit als Gesamtschuldner mit dem beklagten X
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. trägt dieser 81 % selbst, das beklagte
4
X 19 % und das beklagte X 15 %, insoweit als
Gesamtschuldner mit dem beklagten X
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers
zu 3. trägt dieser 89 % selbst, das beklagte
X 11 % und das beklagte X 4 %, insoweit als
Gesamtschuldner mit dem beklagten X
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers
zu 4. trägt dieser 61 % selbst, das beklagte
X 39 % und das beklagte X 15 %, insoweit als
Gesamtschuldner mit dem beklagten X
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers
zu 5. trägt dieser 64 % selbst, das beklagte
X 36 % und das beklagte X 17 %, insoweit als
Gesamtschuldner mit dem beklagten X
Von den außergerichtlichen Kosten des beklagten
X trägt dieses 10 % selbst, die Kläger zu 1., 2., 4. und 5. tragen jeweils 11 % und der Kläger zu 3. trägt 46 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des beklagten
X und den Gerichtskosten tragen das beklagte X 22 %, die Kläger zu 1., 4. und 5. jeweils 8 %, der Kläger zu 2. 11 % und der Kläger zu 3. 43 %.
5
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Kläger zu 1., 3., 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- DM, des Klägers zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 900,-- DM und des Klägers zu 5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,-- DM abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Kläger zu 1., 2., 4. und 5. können die Zwangsvollstreckung des beklagten X gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 300,-- DM abwenden und der Kläger zu 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.200,-- DM, wenn nicht das beklagte X zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Kläger zu 1., 4. und 5. können die Zwangsvollstreckung des beklagten X gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 200,-- DM, der Kläger zu 2. Gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,-- DM und der Kläger zu 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,-- DM abwenden, wenn nicht das beklagte X zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Staatsanwaltschaft X Außenstelle führte ein Ermittlungsverfahren wegen Erpressung gegen den deutschen vorbestraften X und einen Unbekannten, der sich in Telefonanrufen gegenüber dem Opfer als "X" bezeichnet hatte. Wegen dessen Akzentes war vermutet worden, dass es sich um einen Russlanddeutschen handele. Bei einem ersten - dann gescheiterten Geldübergabeversuch wurde festgestellt, dass sich "X" in Begleitung des verurteilten, auf Freigang befindlichen Straftäters X befand. Dieser galt
als bewaffnet und gewalttätig. Nachdem festgestellt worden war, dass "X" sein Opfer mehrfach aus dem Bereich X angerufen hatte, bat die
zuständige Polizeidirektion X über das
Landeskriminalamt X das Landeskriminalamt X um Unterstellung X Sondereinsatzkräfte zur Observation der benutzten Telefonzellen und zum Zugriff. Der per Fax vom 18. November 1999 von der Polizeidirektion X an den
Polizeipräsidenten X erteilte Auftrag lautete neben der Observation "Täterfestnahme/Festnahme auch von Begleitpersonen". Daraufhin wurden von dem beklagten Land X Sondereinsatzkräfte zur Beobachtung von Telefonzellen auf der X und der X vom Vormittag des 18. November 1999 eingesetzt. Während der Observation bestand eine Standleitung zwischen der Einsatzleitung in X und der
Kriminalpolizei in X Diese beschrieb auf Anfrage X als bewaffnet und gewalttätig, ca. 42 Jahre alt, ca. 1,91 cm groß, gepflegte Erscheinung, dunkler Teint, dunkles, welliges nach hinten gekämmtes Haar, im Nacken etwas länger. Durch Telefonüberwachung wurde gegen