EU-Wortmarke „Sweillem“: Untersagung der Nutzung für Baudienstleistungen auf Website
KI-Zusammenfassung
Die Markeninhaberin beantragte im einstweiligen Verfügungsverfahren die Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung „Sweillem“ durch die Antragsgegnerin zur Bewerbung eigener Bau- und Ingenieurdienstleistungen im Internet. Das LG Düsseldorf bejahte Zuständigkeit und Verfügungsgrund sowie einen Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 1 lit. a, b GMV. Die Verwendung auf der Website wurde als markenmäßige Benutzung für (teilweise) identische bzw. ähnliche Dienstleistungen gewertet. Eine Zustimmung zur Dienstleistungsnutzung bestand nicht; prioritätsältere Unternehmenskennzeichenrechte waren nach Umfirmierung erloschen.
Ausgang: Erlass der einstweiligen Verfügung: Unterlassung der Nutzung „Sweillem“ für die beworbenen Dienstleistungen angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
In Gemeinschaftsmarkenstreitsachen ist das nach § 125g Abs. 1 MarkenG zuständige Gemeinschaftsmarkengericht auch im einstweiligen Verfügungsverfahren sachlich ausschließlich zuständig; bei internetbasiertem bundesweitem Angebot kann die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO begründet sein.
Die wiederkehrende Hervorhebung eines Zeichens auf einer Internetpräsenz kann eine markenmäßige Benutzung für Dienstleistungen darstellen, wenn dadurch für den Verkehr eine Verbindung zwischen Zeichen und den konkret beworbenen Dienstleistungen als Herkunftshinweis hergestellt wird.
Bei identischem Zeichen und identischen Dienstleistungen (Doppelidentität) besteht ein Unterlassungsanspruch des Unionsmarkeninhabers nach Art. 9 Abs. 1 lit. a GMV; im Übrigen genügt Verwechslungsgefahr nach Art. 9 Abs. 1 lit. b GMV, wobei eine Wechselwirkung zwischen Zeichenähnlichkeit, Kennzeichnungskraft und Dienstleistungsähnlichkeit gilt.
Eine Zustimmung zur markenmäßigen Benutzung für eigene Dienstleistungen ergibt sich nicht bereits aus gesellschafts- oder vertriebsvertraglichen Beziehungen, wenn diese lediglich firmenmäßige Nutzung oder die Vermarktung gelieferter Waren betreffen.
Unternehmenskennzeichenrechte an einer Bezeichnung erlöschen bei Aufgabe der Benutzung, insbesondere nach Umfirmierung und Einstellung des Auftretens unter dem Zeichen (§ 5 MarkenG).
Tenor
I.
Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt,
im geschäftlichen Verkehr auf dem Gebiet der Europäischen Union die Bezeichnung
„Sweillem“
für das Angebot und die Bewerbung von Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Baumaterialien und Erzeugnisse für Bauzwecke, Dienstleistungen eines Ingenieurbüros und der Fachplanung, Dienstleistungen eines Tiefbaufachbetriebes, Statiker-Dienstleistungen, Dienstleistungen des Tiefbaufachhandels sowie Dienstleistungen der Anwendungstechnik im Baubereich, zu benutzen, wenn dies geschieht, wie auf der Internetpräsenz „www.sweillem-T4.de“ am 03. Juli 2015 geschehen und nachstehend wiedergegeben:







II.
Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Verfügungsbeklagten, angedroht.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
IV.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin ist eine ägyptische Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in L, die Steinzeugrohre für die Abwasserentsorgung herstellt und vertreibt.
Sie ist Inhaberin der mit Priorität zum 15.11.2012 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt unter der Registernummer 01135027 eingetragenen Wortmarke „Sweillem“. Diese genießt unter anderem Schutz für Erzeugnisse für Bauzwecke, für Waren aus Kunststoffen, Kautschuk und Gummi, für Baumaterialien und Bauelemente, für Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels in Bezug auf Baumaterialien und Erzeugnisse für Bauzwecke, für Dienstleistungen des Bau- und Reparaturwesens, für wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Dienstleistungen von Ingenieuren, Erstellung von technischen Gutachten, Qualitätsprüfung, technische Projektplanungen, technologische Dienstleistungen, industrielle Analysedienstleistungen, technische Beratung bezüglich Kanalsanierungen und Kanalbau, technische Planung von Kanalsanierungsmaßnahmen und Kanalneuanlagen; Dichtheitsprüfungen bestehender Abwasserkanalsysteme mittels Druckprüfung, optische Kanaluntersuchungen mittels Kameradiagnostik, Deformationsmessungen (technische Überprüfung).
Die Verfügungsbeklagte wurde Ende des Jahres 2011 unter der Firma Sweillem T4 GmbH mit dem Ziel gegründet, den europäischen Markt für die Produkte der Verfügungsklägerin zu erschließen. In § 14 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages ist folgendes geregelt:
„Wenn die Gesellschafterin, die Firma Sweillem Vitrified Clay Pipes Co. aus der Gesellschaft ausscheidet, ist die Gesellschaft verpflichtet ihre Firmierung dahingehend zu ändern, dass der Namensbestandteil „Sweillem“ geändert wird und nicht mehr Firmenbestandteil ist.“
§ 14 des Gesellschaftsvertrages ist mit „Dauer/Kündigung“ überschrieben.
Die Verfügungsklägerin ist bis zum 14.08.2015 Gesellschafterin der Verfügungsbeklagten gewesen und hielt einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 40 % der Gesellschaftsanteile.
Die Lieferung und der Vertrieb der Produkte der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte erfolgten aufgrund eines am 10.01.2012 abgeschlossenen Vertriebsvertrages, der am 28.08.2014 sowie am 06.05.2015 modifiziert wurde. Wegen der Einzelheiten des Vertriebsvertrages wird auf Anlage S 7 Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte vertrieb in der Vergangenheit auf Grundlage dieses Vertriebsvertrages die Produkte der Verfügungsklägerin in Europa mit Ausnahme von Italien und Griechenland, die gemäß Ziffer 1.1 des Vertriebsvertrages ausdrücklich ausgenommen waren. Ferner bestand zwischen den Parteien die klare Abrede, wonach zusätzlich auch der rumänische Markt nicht über die Verfügungsbeklagte bedient werden durfte.
Darüber hinaus bietet die Verfügungsbeklagte ausweislich ihrer Internetpräsenz unter der URL www.sweillem-T4.de eigene Dienstleistungen des Bau- und Reparaturwesens sowie für industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Ingenieursdienstleistungen und Beratungs- und Serviceleistungen im Baubereich an.
Mit Schreiben vom 24.05.2015 stellte die Verfügungsklägerin gegenüber der Verfügungsbeklagten offene Verbindlichkeiten in Höhe von 2,682 Millionen Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 604.906,53 € fällig, die trotz zweier zwischen den Parteien getroffener Vereinbarungen nicht reduziert worden waren, und verlangte Zahlung bis zum 24.06.2015. Nachdem die Verfügungsbeklagte die Ansprüche zurückwies und ihrerseits Forderungen aufstellte, kündigte die Verfügungsklägerin sowohl den Gesellschafts- als auch den Vertriebsvertrag am 25.06.2015 mit sofortiger Wirkung außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund.
Nachdem die Verfügungsklägerin feststellte, dass die Verfügungsbeklagte weiterhin die Bezeichnung „Sweillem“ auf ihrer Internetseite für die dort angebotenen und beworbenen eigenen Dienstleistungen nutzte, mahnte sie diese mit Schreiben vom 10.07.2015 ab und forderte sie zur Unterlassung der markenmäßigen Verwendung der Bezeichnung „Sweillem“ von eigenen Waren bzw. Dienstleistungen auf. Die Verfügungsbeklagte verweigerte die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung.
Während des laufenden Verfügungsverfahrens sind die Anteile der Verfügungsklägerin an der Verfügungsbeklagten in der Gesellschafterversammlung vom 14.08.2015 eingezogen worden. Zwischen den Parteien besteht Einverständnis darüber, dass die Gesellschafterstellung der Verfügungsklägerin damit beendet worden ist.
Der geschäftsführende nunmehrige Alleingesellschafter der Verfügungsbeklagten, Herr Q, hat – nach Aufforderung durch die Verfügungsklägerin - mit Gesellschafterbeschluss vom 11.09.2015 die sofortige Änderung der Firma der Verfügungsbeklagten in „Universal Clay Pipes GmbH“ beschlossen und diese Firmenänderung ist am 16.09.2015 in das Handelsregister eingetragen worden.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, die außerordentlichen Kündigungen seien wirksam, da, was die Verfügungsbeklagte nicht bestritten hat, erhebliche Zahlungsrückstände in Höhe von 3,29 Millionen Euro aus der Lieferbeziehung bestanden hätten, die Verfügungsbeklagte zahlungsunfähig sei und darüber hinaus massiv gegen Pflichten aus dem Vertriebsvertrag verstoßen habe.
Trotz der Kündigung und nunmehr auch des Gesellschafterausschlusses verwende die Verfügungsbeklagte auf ihrer Internetpräsenz www.sweillem-T4.de im geschäftlichen Verkehr die Klagemarke ohne ihre Zustimmung für die in ihrem Verfügungsantrag genannten Dienstleistungen markenmäßig. Denn sie benutze das geschützte Kennzeichen „Sweillem“ ersichtlich für Angebot und Bewerbung der eigenen Dienstleistungen jedenfalls in der Weise, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen und den angebotenen Dienstleistungen hergestellt werde. Es liege mit Blick auf den ehemaligen Firmennamen „Sweillem T4 GmbH“ gerade keine firmenmäßige Verwendung vor, da die Verfügungsbeklagte die Bezeichnung „Sweillem“ in der beanstandeten Form gerade nicht allein zur näheren Bestimmung einer Gesellschaft oder zur Bezeichnung ihres Geschäfts nutze. Für Dienstleistungen gelte auch nicht der Grundsatz der Erschöpfung. Eine Zustimmung zur Nutzung liege nicht vor. Der vormals bestehende Vertriebsvertrag sowie auch der Gesellschaftsvertrag seien wirksam außerordentlich gekündigt worden.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
1.
der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr auf dem Gebiet der Europäischen Union, die Bezeichnung
„Sweillem“
für das Angebot und die Bewerbung von Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Baumaterialien und Erzeugnisse für Bauzwecke, Dienstleistungen eines Ingenieurbüros und der Fachplanung, Dienstleistungen eines Tiefbaufachbetriebes, Statiker-Dienstleistungen, Dienstleistungen des Tiefbaufachhandels sowie Dienstleistungen der Anwendungstechnik im Baubereich, zu benutzen, wenn dies geschieht, wie auf der Internetpräsenz „www.sweillem-T4.de“ am 03. Juli 2015 geschehen und nachstehend wiedergegeben:
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 05.08.2015 zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte rügt die örtliche und sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf und vertritt hierzu die Ansicht, das Gericht sei nicht berufen, über die Frage der Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages zu entscheiden, da insoweit gemäß § 19 des Gesellschaftsvertrages das Landgericht Krefeld zuständig sei. Der Verfügungsantrag sei zu weit gefasst, weil sie in der Vergangenheit das Zeichen „Sweillem“ für die im Antrag genannten Dienstleistungen überhaupt nicht benutzt habe. Vielmehr ergebe sich aus den Screenshots, dass sie das Zeichen in der Vergangenheit ausschließlich firmenmäßig verwendet habe, mit Ausnahme der Kennzeichnung der von ihr vertriebenen Rohre. Soweit die Bezeichnung insoweit zur Vermarktung von Produkten eingesetzt werde, die von der Verfügungsklägerin geliefert worden seien, seien Markenrechte der Verfügungsklägerin erschöpft.
Hinsichtlich ihres Unternehmenskennzeichens verfüge sie gegenüber der Klagemarke über ältere Rechte. Ein Anspruch der Klägerin auf Änderung ihrer Firma ergebe sich auch nicht aus § 14 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages, da die dort geregelte Verpflichtung zur Firmenänderung nur bei Kündigung bestehe, hingegen nicht bei Einziehung der Gesellschaftsanteile, wie sich aus der Überschrift „Dauer/Kündigung“ ergebe.
Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, es fehle an einem Verfügungsgrund, weil die Angelegenheit nicht dringlich sei. Ihr würde zudem bei Erlass ein erheblicher Schaden entstehen.
Wegen des weitergehenden Vortrags wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer ist zur Entscheidung in diesem einstweiligen Verfügungsverfahren berufen. Die Verfügungsklägerin hat auch einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht, §§ 935, 940, 936, 916ff ZPO, so dass die einstweilige Verfügung zu erlassen ist.
I.
Die Kammer ist zuständig, über den Antrag vom 05.08.2015 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Die Verfügungsklägerin macht Ansprüche aus einer Gemeinschaftsmarke geltend, so dass es sich um eine Gemeinschaftsmarkenstreitsache gemäß Art. 96 GMV handelt. Die Kammer ist damit gemäß § 125g Abs. 1 MarkenG ausschließlich sachlich zuständig. Da die Verfügungsklägerin ein Handeln der Verfügungsbeklagten über das Internet bundesweit angreift, ist das Landgericht Düsseldorf auch gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Sollten inzident auch Fragen des Gesellschaftsvertrages geklärt werden müssen, steht dies der oben genannten Zuständigkeit nicht entgegen.
II.
Die Verfügungsklägerin hat auch einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
1.
Der Verfügungsklägerin steht der mit dem einstweiligen Verfügungsantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte zu, Art. 9 Abs. 1 lit. a und b GMV.
Nach Art. 9 Abs. 1 lit. a GMV ist es Dritten untersagt, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist.
Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b GMV kann der Gemeinschaftsmarkeninhaber Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.
a)
Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin der mit Priorität zum 15.11.2012 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt unter der Registernummer 01135027 eingetragenen Wortmarke „Sweillem“, die unter anderem Schutz für Erzeugnisse für Bauzwecke, für Waren aus Kunststoffen, Kautschuk und Gummi, für Baumaterialien und Bauelemente, für Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels in Bezug auf Baumaterialien und Erzeugnisse für Bauzwecke, für Dienstleistungen des Bau- und Reparaturwesens, für wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Dienstleistungen von Ingenieuren, Erstellung von technischen Gutachten, Qualitätsprüfung, technische Projektplanungen, technologische Dienstleistungen, industrielle Analysedienstleistungen, technische Beratung bezüglich Kanalsanierungen und Kanalbau, technische Planung von Kanalsanierungsmaßnahmen und Kanalneuanlagen, Dichtheitsprüfungen bestehender Abwasserkanalsysteme mittels Druckprüfung, optische Kanaluntersuchungen mittels Kameradiagnostik, Deformationsmessungen (technische Überprüfung).
b)
Hinsichtlich der angegriffenen Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Baumaterialien und Erzeugnisse für Bauzwecke, Dienstleistungen eines Ingenieurbüros und der Fachplanung ist Doppelidentität gegeben, denn die Verfügungsbeklagte nutzt das identisches Zeichen „Sweillem“ für identische Dienstleistungen.
c)
Hinsichtlich der übrigen angegriffenen Dienstleistungen liegt Verwechslungsgefahr vor.
Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, beurteilt sich zum einen nach der Kennzeichenkraft der Schutz beanspruchenden Marke und der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und zum anderen nach dem Abstand der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke registriert ist und für die das angegriffene Zeichen benutzt wird. Dabei impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden oder umgekehrt. Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 14 Rz. 370, 371, 431 ff; Ströbele/ Hacker, MarkenG, 11. Auflage 2015, § 9 Rdn. 41, 42, jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH und des BGH).
Die Klagemarke verfügt über normale Kennzeichnungskraft und die Verfügungsbeklagte hat auch ein der Klagemarke identisches Zeichen „sweillem“ verwendet.
Zwischen den eingetragenen Dienstleistungen „technologische Dienstleistungen, industrielle Analysedienstleistungen; technische Beratung bezüglich Kanalsanierungen und Kanalbau, technische Planung von Kanalsanierungsmaßnahmen und Kanalneuanlagen; Dichtheitsprüfungen bestehender Abwasserkanalsysteme mittels Druckprüfung; optische Kanaluntersuchungen mittels Kameradiagnostik, Deformationsmessungen (technische Überprüfung)“ und den angegriffenen Dienstleistungen eines Tiefbaufachbetriebes, Statiker-Dienstleistungen, Dienstleistungen des Tiefbaufachhandels sowie Dienstleistungen der Anwendungstechnik im Baubereich besteht jedenfalls Dienstleistungsähnlichkeit. Dies wird von der Verfügungsbeklagten auch nicht bestritten.
c)
Die Verfügungsbeklagte hat das angegriffene Zeichen auch markenmäßig verwendet.
Der Unterlassungsanspruch der § 14 Abs. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 GMV setzt voraus, dass das angegriffene Zeichen auch für Waren oder Dienstleistungen benutzt worden ist. Die Verwendung ausschließlich als Unternehmenskennzeichen stellt nach der Rechtsprechung des EuGH keine markenverletzende Benutzungshandlung mehr da (EuGH GRUR 2007, 971 – Céline, Tz. 21). Die Verwendung eines Unternehmenskennzeichens stellt jedoch auch dann noch eine Benutzung für Waren bzw. für Dienstleistungen dar, wenn es neben seiner Funktion als Unternehmenskennzeichen vom Verkehr auch als produktbezogener Herkunftshinweis verstanden werden könnte. Ein solches Verständnis kommt nicht nur in Betracht, wenn das Unternehmenskennzeichen auf den vertriebenen Waren selbst oder deren Verpackung angebracht wird, sondern auch ohne eine solche körperliche Fixierung ganz generell dann, wenn das Zeichen in der Weise benutzt wird, dass eine Verbindung zwischen dem Unternehmenskennzeichen und den von dem Dritten vertriebenen Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (EuGH GRUR 2007, 971 – Céline, Rn. 23; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 14 Rn. 119). Die erforderliche Verbindung zu den Produkten kann auch durch Verwendung in einem Internetauftritt geschaffen werden (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 14 Rn. 121). Für die Frage, ob in diesem Fall eine markenmäßiger Verwendung vorliegt, ist immer zu prüfen, ob der Verkehr die Verwendung des Zeichens nur als Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs oder des Gesamtsortiments auffasst, oder, ob der Verkehr das Zeichen in Abgrenzung zu Markenartikeln konkret auf bestimmte angebotenen Produkte bezieht (vgl. BGH GRUR 2008, 254 – The Home Store). Gerade bei Dienstleistungsanbietern ist der Verkehr daran gewöhnt, dass Unternehmensmarke und Name oft übereinstimmen und ineinander übergehend verwendet werden (BGH GRUR 2008, 616 – AKZENTA).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist davon ausgehen, dass die Verfügungsbeklagte das auf der Internetseite www.sweillem-T4.de abgebildete Zeichen „Sweillem“, wie im Tenor ersichtlich, markenmäßig zur Bewerbung ihrer dort genannten Dienstleistungen verwendet hat. Die Bezeichnung „Sweillem“ ist, gleichgültig welche Unterseite man aufruft, immer oben links auf der Internetseite präsent in weißer Schrift auf rotem Hintergrund abgebildet. Sie erscheint dort in gleichbleibender Gestaltung sowohl, wenn man Informationen über das Unternehmen über die Schaltfläche „Unternehmen“ aufruft, aber auch dann, wenn Informationen zu den einzelnen Dienstleistungen der Verfügungsbeklagten über die Schaltflächen „Ingenieurbüro G oder zum Beispiel „Tiefbaufachbetrieb“ abgefragt werden. Hierdurch schafft die Verfügungsbeklagte eine Verbindung zwischen der Bezeichnung „Sweillem“ und den von ihr angebotenen Dienstleistungen, die dazu führt, dass der Verkehr die Bezeichnung als Ursprungsbezeichnung für die angebotenen Dienstleistungen auffasst. Denn der Verkehr kann erkennen, dass mit der Bezeichnung „Sweillem“ nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt wird, sondern auch konkrete Dienstleistungen ihrer Herkunft nach gekennzeichnet werden.
d)
Eine Zustimmung der Verfügungsklägerin zur markenmäßigen Verwendung des Zeichens „Sweillem“ liegt nicht vor, und zwar unabhängig von der Frage, ob der Gesellschaftsvertrag und / oder der Vertriebsvertrag wirksam gekündigt worden sind oder nicht. Die Verfügungsklägerin begehrt mit der einstweiligen Verfügung allein Unterlassung der markenmäßigen Verwendung der Bezeichnung „Sweillem“ für die von der Verfügungsbeklagten auf ihrer Internetseite angebotenen, im Tenor im Einzelnen genannten Dienstleistungen. Derartige Nutzungsrechte räumen weder der Vertriebsvertrag noch der Gesellschaftsvertrag ein. § 14 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages ermächtigt die Verfügungsbeklagte lediglich zur firmenmäßigen Verwendung der Bezeichnung „Sweillem“, deren Unterlassung indes vorliegend mit der einstweiligen Verfügung nicht begehrt wird. Rechte aus einem Vertriebsvertrag zur Nutzung der Bezeichnung „Sweillem“ bestehen nur in Bezug auf Waren, die die Verfügungsbeklagte von der Verfügungsklägerin bezogen hat, indes nicht in Bezug auf eigene Dienstleistungen. Insoweit bestreitet die Verfügungsklägerin Nutzungsrechte der Verfügungsbeklagten auch nicht.
e)
Die Verfügungsbeklagte kann dem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin auch nicht mit Erfolg prioritätsältere Unternehmenskennzeichenrechte entgegenhalten.
Zwar ist die Verfügungsklägerin bereits am 09.11.2011 unter der Firma „Sweillem T4 GmbH“ ins Handelsregister eingetragen worden und ausweislich der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers sodann umfangreich im Geschäftsverkehr aufgetreten. Wird die Firma oder sonstige geschäftliche Bezeichnung indes nicht mehr verwendet, erlöschen die Kennzeichenrechte des § 5 MarkenG (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 5 Rn. 69).
Die Verfügungsbeklagte hat am 11.09.2015 umfirmiert und tritt seitdem unter Universal Clay Pipes GmbH auf. Unternehmenskennzeichenrechte an der Bezeichnung „Sweillem“ sind damit erloschen.
Im Übrigen ergibt sich auch aus § 14 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages, dass die Verfügungsbeklagte mit Ausscheiden der Verfügungsklägerin als Gesellschafterin verpflichtet ist, ihre Firma zu ändern. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin betrifft diese Regelung auch nicht nur den Fall des Ausscheidens aufgrund erfolgter Kündigung, sondern, wie die eindeutige Formulierung in § 14 Abs. 6 regelt, jedwedes Ausscheiden.
Der Verfügungsbeklagten stand damit von Anfang an nur ein von der Verfügungsklägerin abgeleitetes Unternehmenskennzeichenrecht an der Bezeichnung „Sweillem“ zu. Sie kann sich daher auch nicht mit Erfolg darauf berufen, durch die Verwendung des Begriffs „Sweillem“ auf ihrer Website sei ein Unternehmenskennzeichenrecht entstanden. Vielmehr sind mit Einziehen der Gesellschaftsanteile der Verfügungsklägerin an der Verfügungsbeklagten am 14.08.2015 sämtliche Unternehmenskennzeichenrechte der Verfügungsbeklagten an dem Zeichen „Sweillem“ erloschen.
2.
Der gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben.
Der Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Den Nachteilen, die der Verfügungsklägerin aus einem Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache entstehen können, sind die Nachteile gegenüber zu stellen, die der Verfügungsbeklagten aus der Anordnung drohen. Das Interesse der Verfügungsklägerin muss so sehr überwiegen, dass der beantragte Eingriff in die Sphäre der Verfügungsbeklagten aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 146, 147 - E-Sky; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Auflage 2015, Rn. 103).
Ein solches Überwiegen der Interessen der Verfügungsklägerin ist vorliegend gegeben. Bei der fortgesetzten Verwendung eines mit der Klagemarke identischen oder verwechslungsfähigen Zeichens für die Dienstleistungen der Verfügungsbeklagten droht der Verfügungsklägerin als Markeninhaberin eine nachhaltige Schädigung der Kennzeichnungskraft und Wertschätzung ihres Zeichens, die nachträglich nicht mehr beseitigt werden kann.
Dem Erlass der einstweiligen Verfügung stehen schutzwürdige Belange der Verfügungsbeklagten nicht mehr entgegen, nachdem diese erklärt hat, der Gesellschaftsvertrag sei beendet und ihre Firma daraufhin geändert hat.
Hinsichtlich der Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung bestehen keine Bedenken. Die Verfügungsklägerin hat dargelegt und durch eidesstattliche Versicherung ihres stellvertretenden Geschäftsführers auch glaubhaft gemacht, nicht vor dem 06.07.2015 Kenntnis von der fortgesetzten Verwendung des angegriffenen Zeichens durch die Verfügungsbeklagte erlangt zu haben. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist nach erfolgter Abmahnung einen Monat später, nämlich am 05.08.2015, bei Gericht eingegangen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.