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Landgericht Düsseldorf·1O85_03·17.09.2003

Klage auf Ersatz von Behandlungskosten nach Sturz im Pflegeheim abgewiesen

SozialrechtPflegeversicherungsrechtSchadensersatzrecht (Sozialrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert Ersatz von Transport- und Behandlungskosten für einen Sturz einer in der Beklagten betriebenen Pflegeeinrichtung betreuten Bewohnerin. Zentrale Frage ist, ob das Heim seine Aufsichtspflichten verletzt und der Sturz dadurch vermeidbar war. Das Gericht weist die Klage ab, weil die Klägerin die haftungsbegründenden Umstände und den ursächlichen Zusammenhang nicht substantiiert nachgewiesen hat. Ein Pflegegutachten und ein früherer Sturz allein genügen nicht für die Annahme einer Pflichtwidrigkeit oder der Erforderlichkeit invasiver Überwachungsmaßnahmen.

Ausgang: Klage der Leistungsträgerin auf Ersatz von Transport- und Behandlungskosten wegen Sturz in Pflegeheim als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht nach § 116 Abs. 1 SGB X trägt der Leistungsträger die Darlegungs- und Beweislast für die haftungsbegründenden Umstände, insbesondere für ein pflichtwidriges Verhalten des Schädigers und den kausalen Zusammenhang mit dem Schaden.

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Die bloße Feststellung von kognitiven Beeinträchtigungen und ein früherer Sturz begründen ohne konkrete, entscheidungserhebliche Anhaltspunkte weder eine andauernde Überwachungspflicht noch die Pflicht zu invasiven Schutzmaßnahmen des Pflegeheims.

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Zumutbare Schutzmaßnahmen (z. B. engere Kontrollgänge, Fixierung oder Videoüberwachung) sind nur geschuldet, wenn ihre Erforderlichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit anhand konkreter Umstände nachgewiesen wird; allgemeine Vorschläge genügen nicht.

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Transport- und Behandlungskosten sind erst dann als ersatzfähig anzuerkennen, wenn nachgewiesen ist, dass sie ursächlich durch den behaupteten, vom Dritten zu vertretenden Unfall entstanden sind und die Verursachung sowie Vermeidbarkeit hinreichend substantiiert dargetan wurden.

Relevante Normen
§ 116 Abs. 1 SGB X

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin verfolgt Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gem. § 116 Abs. 1 SGB X wegen eines Unfalls von Frau X am 22.04.2001. Frau X war zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Klägerin kranken- und pflegeversichert und bezog seit März 1999 Pflegeleistungen nach der Pflegestufe II.

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Nach einem im Auftrag der Klägerin erstellten Pflegegutachten vom 16.07.1999 leidet die am 24.07.1921 geborene Frau X vor allem unter schweren und zunehmenden Hirnleistungsstörungen mit Verwirrtheitszuständen, das heißt zeitlicher, örtlicher und situativer Desorientierung. Mäßige Einschränkungen bestehen unter anderem hinsichtlich des Bewegungsapparates. Aufstehen und Gehen kann Frau X selbständig bei dezenter Gangunsicherheit. Langfristig ist nach dem Gutachten eine Progredienz (Verschlechterungstendenz) zu erwarten.

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Seit dem 28.04.2000 ist Frau X aufgrund eines von ihrem Betreuer Herrn X am 08.05.2000 unterzeichneten Vertrages in dem Pflegeheim der Beklagten untergebracht. Am 08.01.2001 stürzte sie im Speisesaal der Beklagten, konnte aber nach Behandlung ihrer Platzwunde am Hinterkopf am Abend wieder zurück in das Altersheim gebracht werden. Am 22.04.2001 wurde Frau X gegen 9.50 Uhr nach einem Sturz in dem von der Beklagten betriebenen Pflegeheim auf dem Boden liegend in ihrem Zimmer gefunden. Bei dem Sturz zog sich die Patientin eine Oberschenkelhalsfraktur zu, die eine stationäre Behandlung vom 22.04.2001 bis zum 10.05.2001 notwendig machte. Transport- und Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 5.688,74 €, die nach Behauptung der Klägerin ausschließlich aufgrund des Unfalls am 22.04.2001 erforderlich waren, wurden von der Klägerin an die jeweiligen Rechnungssteller gezahlt. Mit Schreiben vom 28.02.2002 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 05.04.2002 zur Zahlung dieses Betrages auf.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hätte pflichtwidrig gehandelt, da sie aus dem Pflegegutachten vom 16.07.1999 und dem Sturz von Frau X am 08.01.2001 den Schluss hätte ziehen müssen, dass Frau X nicht allein gelassen werden durfte. Bei ordnungsgemäßer Beaufsichtigung wäre nach Ansicht der Klägerin der Unfall vermeidbar gewesen. Zwar verlange niemand eine fortlaufende Beaufsichtigung rund um die Uhr, jedoch stünden auch andere Mittel zu einer intensiven Betreuung und Beaufsichtigung von Frau X zur Verfügung, wie eine Fixierung, zeitlich enge Kontrollgänge oder eine Videoüberwachung.

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Die Klägerin beantragt:

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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.688,74 € nebst 5 % Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2002 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.