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Landgericht Düsseldorf·19 T 97/98·13.04.1998

Ersatzvornahme zur Heckenkürzung: Messpunkt am Erdboden bestätigt

ZivilrechtSachenrechtNachbarrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts ein, mit dem die Ersatzvornahme zur Kürzung einer Hecke auf maximal 2 m angeordnet wurde. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Vollstreckung gemäß § 887 ZPO. Maßgeblich sei die Messung der Höhe an der Stelle, wo die Hecke aus dem Erdboden austritt; die analoge Heranziehung von § 46 NW NachbG gewährleiste Rechtssicherheit, insbesondere bei unterschiedlichen Geländeniveaus. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beklagten auferlegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des AG Ratingen zurückgewiesen; Ersatzvornahme bestätigt, Kosten dem Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ersatzvornahme nach § 887 ZPO ist zulässig, wenn der Verpflichtete durch Urteil zur Vornahme einer vertretbaren Handlung verurteilt wurde und dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

2

Bei der Bestimmung der zulässigen Höhe einer Hecke ist als Bezugspunkt der Erdboden an der Stelle maßgeblich, wo die Hecke aus der Erde austritt, nicht das Niveau des angrenzenden Grundstücks.

3

Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit können Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes (hier § 46 NW NachbG) für die Höhenbestimmung analog herangezogen werden, insbesondere bei Hanglagen oder unterschiedlichen Geländeaufschüttungen.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Relevante Normen
§ 793 Abs. 1 ZPO§ 577 Abs. 2 ZPO§ 887 ZPO§ 46 MW Nachbarschaftsgesetz§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 2. März 1998 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 6. Februar 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Dar Beschwerdewert wird auf 500,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig (§ 793 Abs. 1 ZPO), insbesondere binnen der 2-Wochen-Frist des § 577 Abs. 2 ZPO eingelegt, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht auf Antrag der Klägerin die Ersatzvornahmevollstreckung gemäß § 887 ZPO ausgesprochen.

3

Die Voraussetzungen der Vollstreckung einer vertretbaren Handlung gemäß § 887 ZPO, zu deren Vornahme der Beklagte durch Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 04.02.1997 verurteilt worden ist, liegen vor. Dies hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt. Insbesondere hat der Beklagte seine Verpflichtung, die Hecke auf eine Höhe von maximal 2 m zu beschneiden, nicht erfüllt. Die Messung der zulässigen Höhe hat von der Stelle aus zu erfolgen, wo die Hecke aus dem Erdboden austritt, und nicht etwa von einem ggf. anderen Niveau des Nachbargrundstücks aus. Zwar ist diese Höhenmessart im Gesetz nicht festgeschrieben. Jedoch ergibt sich aus § 46 des Nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetzes, dass die Abstandsmessungen zur Grundstücksgrenze stets am Erdboden dort erfolgen müssen, wo der Stamm aus der Erde austritt. Nichts anderes kann für die Höhenbestimmung gelten. Die Anlehnung der Höhenbestimmung an § 46 MW Nachbarschaftsgesetz gebietet schon die Rechtssicherheit. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass bei Hanggrundstücken, Anschüttungen oder aus sonstigen Gründen unterschiedlichem Höhenniveau auf dem Nachbargrundstück kein sonst kein fester Messpunkt zur Verfügung stände.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.