Bestätigung Notarkostenrechnung: Gebühr für Einholung der Genehmigung (§147 Abs.2 KostO)
KI-Zusammenfassung
Der Notar beantragte gemäß §156 Abs.6 KostO die Bestätigung seiner Kostenrechnung, in der er eine Gebühr für die Einholung der kommunalen Genehmigung nach §147 Abs.2 KostO berechnete. Die vorgesetzte Dienstbehörde beanstandete die Gebühr mit dem Vorwurf unrichtiger Sachbehandlung (§16 KostO). Das Landgericht bestätigte die Kostenrechnung, da die Einholung der Genehmigung aus sachlichen Gründen erforderlich und die Gebühr somit berechtigt war.
Ausgang: Antrag des Notars auf Bestätigung der Kostenrechnung gemäß §156 Abs.6 KostO stattgegeben; Gebühr für Einholung der Genehmigung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Einholung einer Genehmigung kann eine Betreuungsgebühr gemäß §147 Abs.2 KostO erhoben werden.
Der Notar ist grundsätzlich verpflichtet, auf kostensparende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, sofern diese für die Erreichung des Zwecks gleichermaßen sicher und zweckmäßig sind.
Liegen sachliche Gründe oder eine übliche Verfahrenspraxis der Beteiligten vor, die die Einholung der Genehmigung durch den Notar erforderlich machen, rechtfertigt dies die Erhebung der Gebühr und macht eine gesonderte Belehrung über eine kostenvermeidende Übersendung durch die Kommune nicht erforderlich.
Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. §16 KostO liegt nicht vor, wenn die entstandenen Gebühren nicht objektiv überflüssig sind, sondern der sachgerechten Durchführung des Rechtsgeschäfts dienen.
Tenor
Auf den Antrag des Notars XXX auf Entscheidung gemäß § 156 Abs. 6 KostO wird die Kostenrechnung Nr. 709/2007 – 2763/Be vom 03.07.2007 zu Urkundenrollennummer 709/2007 bestätigt.
Gründe
I.
Der Notar beurkundete unter dem 21.06.2007 den Verkauf von Grundeigentum. Erwerber der Immobilie war der Beteiligte zu 2. Veräußerer des Grundbesitzes war die Stadt YYY. Für diese war bei der Beurkundung eine Angestellte des Notars als Vertreter ohne Vertretungsmacht zugegen.
Unter § 13 der notariellen Urkunde ist festgehalten, dass alle zu dieser Urkunde erforderlichen Genehmigungen, Negativbescheinigungen und sonstigen Erklärungen von dem Notar herbeigeführt und mit ihrem Eingang bei ihm für alle Beteiligten wirksam werden sollen.
In der Folgezeit holte der Notar die erforderliche Genehmigung der Stadt Meerbusch ein.
In der Kostenrechnung des Notars ist u.a. eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Einholung der Genehmigung nach einem Wert von 90.576,00 € (30 % des Kaufpreises) in Höhe von 103,50 € enthalten.
Der Präsident des Landgerichts hat als vorgesetzte Dienstbehörde des Notars beanstandet, dass dieser für die Einholung der Genehmigung der Stadt YYY die vorgenannte Gebühr berechnet hat. Er vertritt die Ansicht, die Gebühr für die Einholung der Genehmigung könne wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 16 KostO nicht erhoben werden. Der Notar habe die Beteiligten nämlich darauf hinweisen müssen, dass die Gebühr nicht angefallen wäre, wenn die Gemeinde ohne Anforderung des Notars eine eigenständig gefasste Genehmigungserklärung an den Notar überreicht hätte. Der Notar sei verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass diese kostenvermeidende eigenständige Übersendung der Genehmigungserklärung der Stadt in Betracht komme. Da eine solche Belehrung über eine kostengünstigere Möglichkeit nicht erfolgt sei, könne die für die Einholung der Genehmigung angefallene Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 16 KostO nicht erhoben werden.
Unter dem 05.03.2009 hat der Präsident des Landgerichts den Notar gemäß § 156 Abs. 6 KostO angewiesen, diesbezüglich die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.
Unter dem 27.03.2009 hat der Notar die Entscheidung des Landgerichts gemäß § 156 Abs. 6 Satz 1 KostO beantragt. Er vertritt die Ansicht, dass die in Rechnung gestellte Gebühr für die Einholung der Genehmigung zu Recht erhoben worden sei. Der Notar weist darauf hin, mit der Stadt YYY bestehe die ständige Praxis, dass Vertragsentwürfe zuvor mit der Stadt abgestimmt werden. Bei der Beurkundung werde die Stadt jedoch regelmäßig durch einen Notariatsmitarbeiter vertreten. Der Stadt sei daher zunächst unbekannt, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen werde. Sofern auf Wunsch der weiteren Vertragsbeteiligten bei der Beurkundung Änderungen des Entwurfs vorgenommen würden, werde die Stadt hierauf erst in dem Anforderungsschreiben bezüglich der Genehmigung ausdrücklich hingewiesen. Genau dies sei auch der Grund dafür, warum die Stadt Meerbusch eine Anforderung der Genehmigung durch den Notar ausdrücklich wünsche und verlange.
Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 30.06.2009 Stellung genommen. Auf die Stellungnahme Blatt 56 ff. der Akte wird insoweit Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Notars auf Entscheidung ist gemäß § 156 Abs. 6 Satz 1 KostO zulässig.
In der Sache war die Kostenrechnung des Notars vom 03.07.2007 zu bestätigen, da der Notar die Gebühr für die Einholung der Genehmigung gemäß § 147 Abs. 2 KostO zu Recht angesetzt hat.
Grundsätzlich kann für die Einholung der Genehmigung eine Betreuungsgebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO erhoben werden (vgl. OLG Köln, RNotZ 2003, S. 528; LG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2007 – 25 T 2/06; Korintenberg/Bengel/Tiedke, Kostenordnung, 16. Auflage, § 147 Rdnr. 112).
Auch die Berechnung des Gegenstandswertes ist nicht zu beanstanden.
Die Berechnung der Gebühr hat vorliegend auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 16 KostO vorliegt.
Zwar ist der Notar grundsätzlich nicht nur zur richtigen, sondern auch zur kostensparenden und damit grundsätzlich zur kostengünstigsten Sachbehandlung verpflichtet. Stehen mehrere verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Wahl, so hat der Notar auf den billigen Weg hinzuweisen, wenn dieser eine für die Erreichung des gewollten Erfolgs angemessene und zumindest in gleicher Weise sichere und zweckmäßige rechtliche Form darstellt. Deshalb ist der Notar grundsätzlich gehalten, die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass die Einholung der Genehmigungserklärung durch den Notar Mehrkosten verursacht, die vermeidbar sind, wenn seitens der Kommune auch eine kostenvermeidende Übersendung einer eigenständig gefassten Genehmigungserklärung an den jeweiligen Urkundsnotar erreicht werden kann (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2007, 25 T 2/06).
Vorliegend unterscheidet sich der zu entscheidende Fall jedoch in einem wesentlichen Punkt von dem Sachverhalt in der oben aufgeführten Entscheidung. In dem dort zu entscheidenden Fall wurde die Stadt als Verkäuferin durch die Erwerber als vollmachtlose Vertreter vertreten. Es entsprach somit einer Vereinbarung der Stadt mit den Erwerbern, dass diese als vollmachtlose Vertreter für die Stadt auftreten, weshalb es nahelag, dass sich die Erwerber auch um die Einholung der erforderlichen Genehmigung kümmern konnten und sollten.
Davon abweichend hat im vorliegenden Fall der Notar jedoch darauf hingewiesen, dass die Stadt als Veräußerin gerade nicht durch die Erwerber vertreten wurde. Vielmehr entsprach es dem Willen und der ständigen Übung der Veräußerin, sich von einer Notariatsmitarbeiterin vertreten zu lassen. Dafür bestand nach den Ausführungen des Notars auch ein sachliches Bedürfnis, denn nach der ständigen Übung mit der Stadt YYY konnten auf Wunsch der weiteren Vertragsbeteiligten aufgenommene Vertragsänderungen ohne eine vorherige erneute Abstimmung mit der Stadt YYY beurkundet werden. Um diese vor dem Wirksamwerden des Vertrages überprüfen zu können, hatte die Stadt YYY jedoch ausdrücklich gewünscht und verlangt, dass eine Anforderung der Genehmigung durch den Notar erfolgt, wobei dieser auf eventuelle Änderungen des Vertrages gegenüber dem ursprünglichen Entwurf ausdrücklich hinweist. Diese Verfahrensweise wäre nicht in gleicher Weise sichergestellt worden, wenn die erforderliche Genehmigung nicht durch den Notar angefordert worden wäre. Zwar hätte die Stadt YYY auch ohne eine Aufforderung durch den Notar eine eigenständig gefasste Genehmigungserklärung einreichen können, etwa wenn sie durch die Erwerber oder sonstige Übersendung des Vertrages Kenntnis von diesem erlangt. Auf diese Weise wäre jedoch nicht in ausreichendem Maße sichergestellt worden, dass etwa erfolgte Vertragsänderungen zur Kenntnis der Stadt gelangen.
Nach Ansicht der Kammer stellt diese besondere Übung der Beurkundung einen ausreichenden sachlichen Grund dar, eine Einholung der Genehmigung durch den Notar zu vereinbaren.
Die durch die Einholung dieser Genehmigung entstehenden Gebühren sind daher keine objektiv überflüssigen Kosten, über deren Anfallen der Notar gesondert belehren müsste. Vielmehr fallen diese Kosten an, um eine sachgerechte Vertragsdurchführung im Sinne der Beteiligten zu ermöglichen.
Nach alledem war die Kostenrechnung des Notars XXX vom 03.07.2007 zu bestätigen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gerichtskosten werden im Verfahren der Notarkostenbeschwerde nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 13a FGG war nicht anzuordnen, da dies vorliegend nicht der Billigkeit entspricht.
Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da die zu entscheidende Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO).