Abänderung der Notarrechnung: Apostille und gesonderte Vollzugsgebühr nach GNotKG
KI-Zusammenfassung
Der Notar legte eine Kostenrechnung für die Erwirkung einer Apostille vor und rechnete nur Nr. 25.207 KV GNotKG ab. Der Präsident des Landgerichts beanstandete das Fehlen der Vollzugsgebühr nach Nr. 22.124 und brachte die Entscheidung vor das Landgericht. Dieses entschied, dass beide Gebühren nebeneinander entstehen und setzte die Rechnung um 20,00 EUR erhöht fest. Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Rechnung des Notars wird abgeändert; Vollzugsgebühr nach Nr. 22.124 KV GNotKG in Höhe von 20,00 EUR zusätzlich festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Gebühr nach Nr. 25.207 KV GNotKG für die Erwirkung einer Apostille und die Vollzugsgebühr nach Nr. 22.124 KV GNotKG können nebeneinander entstehen und sind kumulativ ansetzbar.
Nr. 25.207 KV GNotKG vergütet Prüfungs-, Anschreiben- und Überwachungsleistungen im Verfahren zur Erwirkung einer Apostille, nicht jedoch notwendigerweise die bloße Weiterleitung von Unterlagen.
Nr. 22.124 KV GNotKG tritt ein, wenn sich die Tätigkeit des Notars auf die Übermittlung von Unterlagen, die Stellung von Anträgen oder die Weiterleitung an Behörden oder Gerichte beschränkt, insbesondere ohne Beurkundung.
Die Gesetzesbegründung (Regierungsentwurf) steht der Entstehung einer gesonderten Vollzugsgebühr nicht entgegen; die Tarifregelung sieht keine Anrechnung der Vollzugsgebühr auf Nr. 25.207 vor.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
1. Bei Einreichung einer unterschriftsbeglaubigten Urkunde beim Präsidenten des Landgerichts zur Einholung der Apostille entsteht neben der Gebühr nach Nr. 25207 KV GNotKG in Höhe von 25,00 € auch eine Vollzugsgebühr nach Nr. 22124 KV GNotKG in Höhe von 20,00 €.
2. Die beiden Gebühren gelten unterschiedliche Tätigkeiten des Notars ab, eine Prüfung- und Überwachungstätigkeit auf der einen, eine Übermittlung- oder Weiterleitungstätigkeit auf der anderen Seite.
Tenor
Die Kostenrechnung vom 09.12.2013 Nr. des Notars, wird abgeändert.
In der Rechnung sind 20,00 EUR zu wenig erhoben worden.
Der Gesamtbetrag der Rechnung wird auf 228,62 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Unter UR-Nr. holte der Notar eine Apostille für das in russischer Sprache mit englischer Übersetzung verfasste Dokument „POWER OF ATTORNEY“ vom 02.12.2013 ein. Für dessen Inhalt wird auf Bl. 13 ff. Bezug genommen. Der Notar erteilte eine Kopie einer fremdsprachigen Urkunde nebst Übersetzung für die Kostenschuldnerin. Das Original dieser Urkunde gab er für die Kostenschuldnerin im Rahmen des täglichen „Gerichtsgangs“ mit einem beigefügten Formular beim Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf ab und holte sie nach Anfertigung der Apostille dort wieder ab. In der Kostenrechnung wurde neben anderen Kostentatbeständen der Gebührentatbestand „KV 25.207 Erwirkung Apostille“ i.H.v. 25,00 EUR in Rechnung gestellt. Nicht in Rechnung gestellt wurde der Gebührentatbestand KV 22.124. Hinsichtlich des Inhalts der Kostenrechnung vom 09.12.2013, Kostenrechnung Nummer i.H.v. 208,62 EUR wird auf Bl. 4 der Akte Bezug genommen.
Der Präsident des Landgerichts Düsseldorfs hat in der Prüfungsbemerkung vom 06.06.2014 nach einer Prüfung der Geschäftstätigkeit des Notars vom 05.02.2014 als vorgesetzte Dienstbehörde diese Abrechnungspraxis beanstandet. Er hat den Notar gemäß § 130 Abs. 2 S. 1 GNotKG angewiesen, zu den betroffenen Kostenberechnungen die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Er ist der Auffassung, dass neben den vom Notar berechneten Gebühren gemäß Nr. 25207 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG noch eine Vollzugsgebühr nach Nr. 22124 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG für die Übermittlung der Urkunde an das Landgericht zu erheben sei.
Der Notar ist dem entgegengetreten und vertritt die Auffassung, seine Kostenberechnung sei jeweils rechtlich zutreffend. Die Gebühr für die Erwirkung der Apostille umfasse auch die Übersendung des Dokuments an das Landgericht und löse keine gesonderte Vollzugsgebühr aus. Er hat unter dem 13.03.2015 weisungsgemäß die Entscheidung des Landgerichts über die streitgegenständlichen Kostenrechnungen beantragt. Die Kostenschuldnerin ist angehört worden und hat sich der rechtlichen Auffassung des beteiligten Notars angeschlossen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 130 GNotKG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung statthaft. Der Beteiligte zu 3) beanstandet zu Recht, die Vollzugsgebühr nach der zitierten Ziffer des Kostenverzeichnisses sei zu Unrecht nicht erhoben worden.
Die Vollzugsgebühr nach Nr. 22.124 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG i.H.v. 20,00 EUR sowie die Gebühr nach Nr. 25.207 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG in Höhe von 25,00 EUR für die Wirkung der Apostille einschließlich der Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts entstehen nebeneinander. Diese Frage wird im Schrifttum unterschiedlich beantwortet.
Die Gegenmeinung beruft sich, wie hier der beteiligte Notar, auf die Erläuterungen zum Regierungsentwurf des GNotKG (Bundestagsdrucksache 17/11471, Seite 232 ff., im Folgenden: Regierungsentwurf), wonach der Notar schon für die Ziffern 25.207 und 25.208 des Kostenverzeichnisses die Urkunde im Auftrag der Beteiligten nebst Begleitschreiben dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts vorzulegen habe. Zudem habe auch nach der früheren Kostenordnung die Übermittlung der Urkunde an das Landgericht keine weitere Gebühr ausgelöst. Mit der Gebühr gemäß Nr. 25.207 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG werde damit das gesamte Verfahren zur Erwirkung der Apostille abgegolten (vgl. Fackelmann in Korintenberg, GNotKG, 19. Auflage, Nr. 25.207 Rn. 6).
Die Kammer folgt dagegen der Auffassung, nach welcher daneben auch die Vollzugsgebühr nach 22.124 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG entsteht (vgl. Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2014, Nr. 22.124, Rn. 11 m.w.N.). Die Erwirkung der Apostille ist keine Vollzugstätigkeit im Sinne von Teil 2 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses, sondern ein sonstiges notarielles Geschäft im Sinne von Teil 2 Hauptabschnitt 5 Abschnitt 2 des Kostenverzeichnisses. Die Gebühr Nr. 25.207 KV GNotKG soll die Prüfung der erforderlichen Norm der Echtheitsbestätigung, die Anschreiben an die zuständigen Stellen, die Rücklaufüberwachung und häufig auch die Gebührenzahlungsvermittlung abgelten (vgl. den Regierungsentwurf a.a.O., Seite 233). Die Vollzugsgebühr entsteht hingegen, soweit sich eine Vollzugstätigkeit auf die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen oder Unterlagen an ein Gericht, eine Behörde oder einen Dritten oder die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten beschränkt. Die Gebühren des entsprechenden Unterabschnitts entstehen gemäß Vorbemerkung 2.2.1.2., namentlich wenn der Notar keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhalten hat, die das zu vollziehende Geschäft betrifft. Der Notar hat Unterlagen an den Präsidenten des Landgerichts zur Erteilung der Apostille übermittelt, so dass sich diesbezüglich die Vollzugstätigkeit des Notars hierauf beschränkt. Eine Beurkundung in diesem Verfahren hat nicht stattgefunden. Die Vollzugsgebühr entsteht also für die bloße Weiterleitung durch den Notar. Die beiden Gebühren gelten damit unterschiedliche Tätigkeiten des Notars ab, eine Prüfung- und Überwachungstätigkeit auf der einen, eine Übermittlung- oder Weiterleitungstätigkeit auf der anderen Seite (vgl. Diehn a.a.O.). Eine Anrechnung auf andere Gebührentatbestände außerhalb des Unterabschnitts hat der Gesetzgeber gerade nicht angeordnet. Auch die Gesetzesbegründung steht, entgegen der Auffassung des Notars, nicht entgegen. Der Begründung zu Nr. 22.124 lässt sich entnehmen, dass der Wortlaut „Beschränkt sich die Tätigkeit auf die Übermittlung [usw.]“ dahingehend zu verstehen ist, dass die Festgebühr für die bloße Weiterleitung, gegebenenfalls mit Antragstellung im Namen der Beteiligten anfallen soll, ohne dass der Notar sonstige Vollzugstätigkeiten oder Prüfungen (nach diesem Unterabschnitt) erbracht hat; die Anm. solle klarstellen, dass diese Tätigkeiten in allen anderen Gebühren nach diesem Abschnitt bereits enthalten seien (vgl. Regierungsentwurf, a.a.O., Seite 224).
Die Rechnung war also entsprechend abzuändern.
III.
Gerichtsgebühren waren in Ermangelung eines Gebührentatbestandes in Teil 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht zu erheben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 81 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die bei dem Landgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werde. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung der Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses erfolgen, wobei der Eingang beim Landgericht entscheidend ist.