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Landgericht Düsseldorf·19 T 442/00·12.12.2000

Sofortige Beschwerde in Wohnungseigentumsverfahren gegen AG-Beschluss zurückgewiesen

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtSachenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verwalter (Antragsteller) richtete eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Neuss in einem Wohnungseigentumsverfahren. Das Landgericht Düsseldorf wies die sofortige Beschwerde zurück und verurteilte den Antragsteller zur Tragung der Gerichtskosten. Im Entscheidungsgrund wird dargelegt, dass zahlreiche Erwerber noch nicht im Grundbuch eingetragen sind, Auflassungsvormerkungen bestehen und der Verwalter Mängelbeseitigungsmaßnahmen nicht verfolgt hat; zudem verweist die Teilungserklärung auf einen Nachweispflicht des Eigentumserwerbs.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Verwalters gegen Beschluss des Amtsgerichts Neuss als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verwalter kann nach den Vorgaben der Teilungserklärung den Nachweis des Eigentumserwerbs verlangen; ohne den geforderten Nachweis gelten Erwerber nicht als gegenüber dem Verwalter nachgewiesene Eigentümer.

2

Auflassungsvormerkungen ersetzen nicht automatisch die Eintragung als Eigentümer im Grundbuch für die Wirksamkeit von Eigentümerrechten gegenüber dem Verwalter.

3

Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert darlegt, inwiefern die angefochtene Entscheidung seinen rechtlichen Schutz verletzt.

4

Liegen für das Gemeinschaftseigentum zahlreiche Mängel vor, begründet die bloße Auflistung dieser Mängel ohne weiteres nicht zwangsläufig einen durchgreifenden Erfolg einer Beschwerde gegen verwaltungsinterne Beschlüsse, solange keine weiteren rechtserheblichen Tatsachen vorgetragen werden.

Tenor

In dem Wohnungseigentumsverfahren

betreffend die Eigentümergemeinschaft A-Str./B-Str. in C,

hat die 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf , auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 08. 08. 2000 durch den Vorsitzenden Richter A, den Richter am Amtsgericht B und den Richter am Landge-richt C am 13. 12. 2000 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen,

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung aussergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

2

I. Die Beteiligten bilden die im Rubrum genannte Woh-nungseigentümergemeinschaft, deren Verwalter der Beteiligte zu 1) war. Bauträgerin und erste Eigentümerin des Objekts war die X-GmbH, die ihr Eigentum zwischenzeitlich auf die Beteiligten zu 14) - 16) übertragen hat.

3

Die Beteiligten zu 2) - 13). sind bislang nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Sie schlössen mit der X- GmbH Kaufverträge ab und nahmen die Wohnungen in Besitz; in unmittelbaren Anschluss an den Abschluss der Kaufverträge wurden Auflassungsvormerkungen zu ihren Gunsten eingetragen.

4

Der Beteiligte zu 1.) wurde noch von der Z-GmbH zum Verwalter bestellt; der Verwaltervertrag weist eine Laufzeit bis 31.12.2001 auf. Am 5.11.1997 fand eine Eigentümerversammlung statt, Hierzu waren auch die Beteiligten zu 2) - 13) geladen worden; zu Beginn der Versammlung übertrug die X-GmbH ihr Stimmrecht auf die anwesenden Erwerber. Die Versammlung beschloss unter anderem zu TOP 3, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den gewählten Verwaltungsbeirat erfolgen sollte.

5

Um Mängelbeseitigungsarbeiten kümmerte der Antragsteller sich in der Folge nicht, obwohl das Objekt unstreitig mehr als 100 Mängel aufwies. Wegen der einzelnen Mängel wird auf die als Anlage zu dem Schriftsatz vom 6. 12. 1999 überreichten Mängellisten vom 28. 07., 27. 09. und 02.11.1999 Bezug genommen.

6

In der Folge hielt der Antragsteller Eigentümerversammlungen nur noch mit der X-GmbH ab. So wurden in Versammlungen vom 01. 08. 1998 die Abrechnung 1997, vom 01. 09.. ' 1998 der Wirtschaftsplan 1998 und vom 09. 04, 1999 die Abrechnung 1998 und der Wirtschaftsplan 1999 beschlossen. Die Abrechnungen und Wirtschaftspläne waren an die jeweiligen Erwerber gerichtet, die auch die hieraus resultierenden Beträge zu zahlen hatten. Kenntnis davon, ob die Erwerber als Eigentümer oder wenigstens zu ihren Gunsten Auflassungsvormerkungen in das Grundbuch eingetragen wurden, erhielt der Antragsteller nicht. Insbesondere machten ihm die Erwerber keine Mitteilung hiervon, obwohl § 6 der Teilungserklärung vorsieht, dass ein Eigentumserwerb dem Verwalter durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen ist.