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Landgericht Düsseldorf·19 T 344/06·07.01.2007

Beschwerde gegen Aufhebung der Beratungshilfevergütung zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtBeratungshilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Aufhebung einer Festsetzung der Beratungshilfevergütung über 352,64 €. Streitfrage ist, ob die Vergütung zu Recht an einen nicht als Rechtsanwalt tätigen Steuerberater ausgezahlt wurde. Das LG bestätigt die Aufhebung, da Antrag und Auszahlung nicht für einen zugelassenen Rechtsanwalt erfolgten und keine vergütungsfähige anwaltliche Tätigkeit dargelegt wurde. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Aufhebung der Festsetzung der Beratungshilfevergütung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beratungshilfevergütung nach dem RVG setzt voraus, dass der Vergütungsantrag von einem Rechtsanwalt gestellt und die Festsetzung für einen Rechtsanwalt vorgenommen wird.

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Entscheidend für den Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse ist, dass tatsächlich ein Rechtsanwalt im Rahmen der außergerichtlichen Beratung oder Schuldenbereinigung tätig geworden ist; Tätigkeiten nichtanwaltlicher Personen begründen keinen Anspruch.

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Die Vergütungsfähigkeit bei Vertretung richtet sich nach § 5 RVG i.V.m. § 53 BRAO; nur der in § 5 RVG genannten Personenkreis (Rechtsanwalt, in § 53 BRAO bestellter allgemeiner Vertreter, zugewiesener Assessor oder Referendar) begründet einen Vergütungsanspruch.

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Die bloße Verwendung eines Kopfstempels oder die organisatorische Zugehörigkeit zu einer Sozietät begründet nicht ohne weiteres eine wirksame Vertretung durch einen Rechtsanwalt und rechtfertigt daher keine Vergütungsfestsetzung zugunsten einer nicht zugelassenen Person.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 RVG§ 44 RVG§ 55 Abs. 1 RVG§ 55 Abs. 4 RVG§ 6 Abs. 1 BerhG§ 3 BerhG

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 12.12.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss die Erinnerung der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 18.10.2006, mit dem die Festsetzung der Beratungshilfevergütung in Höhe von 352,64 € vom 15.12.2004 aufgehoben und angeordnet wurde, dass der ausgezahlte Betrag an die Landeskasse zu erstatten ist, zurückgewiesen.

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Die Festsetzung der Beratungshilfevergütung vom 15.12.2004 erfolgte zu Gunsten von Herrn D. . Dieser ist weder Rechtsanwalt noch Rechtsbeistand als Mitglied einer Rechtsanwaltskammer. Die Beratungshilfevergütung kann gem. §§ 1 Abs. 1, 44, 55 Abs. 1 und 4 RVG nur von einem Rechtsanwalt beantragt, für einen Rechtsanwalt festgesetzt und an diesen ausgezahlt werden. Der Vergütungsantrag ist jedoch nicht von Rechtsanwalt E. , sondern von dem Steuerberater und Diplom-Finanzwirt Gerd D. gestellt worden. Der Antrag ist von Herrn D. unterzeichnet worden. Die Festsetzung ist auch nicht für Rechtsanwalt E. , sondern für den Steuerberater und Diplom-Finanzwirt Gerd D. vorgenommen worden. Es kann daher in keiner Weise angenommen werden, dass hier ein Vergütungsantrag für Rechtsanwalt E. oder für die Sozietät/GbR erfolgen sollte. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass auf dem Vergütungsantrag ein Kopfstempel mit den Namen D. und E. verwendet worden ist. Allein daraus kann angesichts der weiteren Umstände ein Handeln des Herrn D. in Vertretung für Rechtsanwalt E. nicht hergeleitet werden. Der Vergütungsantrag war damit als Grundlage für die Festsetzung und die nicht für einen Rechtsanwalt vorgenommene Festsetzung als Grundlage für eine Auszahlung nicht geeignet.

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Des Weiteren mangelt es auch an der Voraussetzung einer anwaltlichen Tätigkeit. Eine solche ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Es kommt nicht darauf an, dass der Beratungshilfeberechtigte die in der Rechtsform einer GbR organisierte Schuldner- und Insolvenzberatung E. und D. beauftragt hat, der auch ein Rechtsanwalt angehört.

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Nach dem Berechtigungsschein ist gem. § 6 Abs. 1 BerhG ausdrücklich Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt bewilligt worden. Wer außer einem Rechtsanwalt zur Gewährung von Beratungshilfe berechtigt ist, ergibt sich aus § 3 BerhG. Danach wird Beratungshilfe außer vom Amtsgericht durch Rechtsanwälte, durch Kammerrechtsbeistände sowie durch aufgrund einer Vereinbarung mit der Justizverwaltung eingerichtete Beratungsstellen gewährt.

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Entscheidend für den auf das BerhG gestützten Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse ist, dass ein Rechtsanwalt im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenbereinigung tätig geworden ist, vgl. auch  § 44 S. 1 RVG (vgl. OLG Düsseldorf RVGreport 2006, 436). Dies ist vorliegend weder glaubhaft vorgetragen noch ersichtlich. Weder die Tätigkeit des Herrn D. noch die der F. GmbH sind insoweit maßgeblich.

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Selbst die Annahme eines Handelns des Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters, Rechtsbeistands für Gesellschaftsrecht, Handelsrecht und Bürgerliches Recht und Diplom- Finanzwirts D. nicht für sich selbst, sondern für Rechtsanwalt E. vermag auch keine einen RVG-Vergütungsanspruch auslösende Vertretungstätigkeit zu begründen. Gem. § 5 RVG könnte die Beratungshilfevergütung nur bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen zugewiesenen Assessor oder Referendar anfallen (vgl. hierzu Hansens in JurBüro 1986, 2 ff.). Zu diesem Personenkreis gehört weder Herr D. noch die F. GmbH.

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Mit dem allgemeinen Vertreter in § 5 RVG ist dabei der nach § 53 BRAO bestellte allgemeine Vertreter gemeint. Zum allgemeinen Vertreter können nach § 53 Abs. 4 BRAO Rechtsanwälte, andere Personen mit der Befähigung zum Richteramt oder mindestens 12 Monate im Vorbereitungsdienst tätige Rechtsreferendare bestellt werden (vgl. AnwKom-RVG N. Schneider, 3. Aufl., § 5 Rn. 32). Auch wenn Herr D. im Rahmen der Sozietät in gleichberechtigten Tätigkeitsfeldern als allgemeiner Vertreter von Rechtsanwalt E. tätig wird, löst diese Vertretung somit keinen Vergütungsanspruch nach dem RVG aus, da Herr D. kein allgemeiner Vertreter i.S.d. BRAO ist und damit nicht dem in § 5 RVG aufgeführten Personenkreis angehört.

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Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn Herr D. als Rechtsbeistand Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist. Dies ist indes nicht der Fall. Er ist zwar durch Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Hagen vom 02.03.1982 als Rechtsbeistand für Gesellschaftsrecht, Handelsrecht und Bürgerliches Recht (ohne Verfahrens- und Vollstreckungsrecht) zugelassen worden. Er ist jedoch kein Mitglied einer Rechtsanwaltskammer.

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Die Vergütungsfestsetzung vom 15.12.2004 ist daher vom Amtsgericht zu Recht aufgehoben worden.

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Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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Die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zugelassen, § 33 Abs. 6 S. 1 RVG.

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Wert für das Beschwerdeverfahren: 352,64 €