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Landgericht Düsseldorf·19 T 227/14·01.03.2015

Notarkosten: Vollzugsgebühr bei mehreren Beurkundungsgegenständen nach dem höchsten Gebührensatz

VerfahrensrechtKostenrechtNotarkostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kostenschuldner rügte die Notarkostenrechnung und hielt die angesetzte 0,5‑Vollzugsgebühr für zu hoch, da sich die Vollzugstätigkeit nur auf die Grundschuldübernahme bezogen haben soll. Streitpunkt war, ob bei einer Urkunde mit mehreren Beurkundungsgegenständen der niedrigere oder der höchste Gebührensatz gilt. Das Landgericht bestätigt die Rechnung und entscheidet, die Vollzugsgebühr entstehe urkundenbezogen und sei nach dem höchsten für die einzelnen Beurkundungsgegenstände in Betracht kommenden Gebührensatz zu bemessen.

Ausgang: Antrag auf Herabsetzung der Vollzugsgebühr abgewiesen; Notarkostenrechnung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollzugsgebühr nach Nr. 22110 ff. KV GNotKG entsteht urkundenbezogen und ist bei einer Urkunde mit mehreren Beurkundungsgegenständen nach dem höchsten für die einzelnen Gegenstände in Betracht kommenden Gebührensatz zu bemessen.

2

§ 94 GNotKG (besondere Bewertung und gesonderte Berechnung mehrerer Beurkundungsgegenstände) findet auf die Berechnung der Vollzugsgebühr keine Anwendung.

3

Die 0,3‑Vollzugsgebühr nach Nr. 22111 KV GNotKG ist nur dann anzusetzen, wenn die Gebühr für das zugrunde liegende Beurkundungsverfahren weniger als eine 2,0‑Gebühr beträgt.

4

Eine inhaltliche Beschränkung der Vollzugstätigkeit auf einen einzelnen Beurkundungsgegenstand in derselben Urkunde führt nicht zur Anwendung eines niedrigeren Gebührensatzes, wenn für einen anderen in der Urkunde enthaltenen Gegenstand ein höherer Gebührensatz in Betracht kommt.

Relevante Normen
§ 127 Abs.1 GNotKG§ Nr. 21100 KV GNotKG§ Nr. 21200 KV GNotKG§ Nr. 22110 KV GNotKG§ Nr. 2211 KV GNotKG§ Nr. 22111 KV GNotKG

Leitsatz

Enthält eine notarielle Niederschrift mehrere unterschiedlichen Gebührensätzen unterfallende verschiedene oder besondere Beurkundungsgegenstände, entsteht die Vollzugsgebühr nach dem höchsten für die einzelnen Beurkundungsgegenstände in Betracht kommenden Gebührensatz.

Tenor

Die Kostenrechnung des Notars wird bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

3

Der Beteiligte zu 1) beurkundete im Auftrag des Beteiligten zu 2) einen Kaufvertrag über ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 350.000 EUR. Vertrags- und damit Beurkundungsgegenstand war auch die dingliche Übernahme einer in Abt. III zu dem betreffenden Grundstück eingetragenen Grundschuld über 200.000 EUR nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung.

4

Mit der beanstandeten Kostenrechnung hat der Notar gegenüber dem Beteiligten zu 2) eine nach dem Kaufpreis in Höhe von 350.000 EUR berechnete 2,0-Beurkundungs-Verfahrensgebühr Nr. 21100 KV GNotKG in Höhe von 1.370 EUR sowie eine nach dem Grundschnuldnennbetrag in Höhe von 200.000 EUR berechnete 1,0 Beurkundungs-Verfahrensgebühr Nr. 21200 KV GNotKG in Höhe von 435 EUR abgerechnet. Für die Vollzugstätigkeit hat der Notar eine nach dem Wert in Höhe von 550.000 EUR berechnete 0,5-Vollzugsgebühr nach Nr. 22110 KV GNotKG in Höhe von 507,50 EUR in Rechnung gestellt (Bl. 34 d.A.).

5

Der Antragsteller ist der Auffassung, die Vollzugsgebühr könne nur nach einem Gebührensatz von 0,3 Nr. 2211 KV GNotKG in Ansatz gebracht werden, da sich die Vollzugstätigkeit nur auf die dingliche Grundschuldübernahme beziehe und die diesbezügliche Gebühr für das Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 betrage.

6

Er hat die Gebührenrechnung ohne konkreten Antrag zur Überprüfung durch das Landgericht gestellt.

7

Der Notar tritt der Auffassung des Antragstellers entgegen und meint, maßgeblich sei die 2,0-Gebühr für die Beurkundung des Kaufvertrags, die dazu führe, dass die Vollzugsgebühr – wie geschehen – in Höhe einer 0,5-Gebühr abzurechnen sei.

8

Der Präsident des Landgerichts hat am 20.01.2015 zu der beanstandeten Rechnung Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 37 d.A. verwiesen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

10

II.

11

1.

12

Die Notarkostenbeschwerde ist nach § 127 Abs. 1 GNotKG zulässig. Ein bestimmter Antrag ist nicht erforderlich (vgl. Korintenberg/Sikora, GNotKG, 19. Aufl., § 127, Rn. 31). Dem Begehren des Antragstellers ist zu entnehmen, dass er sich gegen den Ansatz einer Vollzugsgebühr wendet, soweit diese eine 0,3-Gebühr übersteigt.

13

2.

14

In der Sache bleibt der Antrag ohne Erfolg. Die Kostenrechnung vom 25.07.2014 ist zu bestätigen. Zu Recht hat der Beteiligte zu 1) eine 0,5-Vollzugsgebühr abgerechnet. Die Vollzugsgebühr wäre nur dann nach Nr. 22111KV GNotKG in Höhe einer 0,3-Gebühr anzusetzen gewesen, wenn die Gebühr für das zugrunde liegende Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 beträgt. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

15

Zwar betraf die Tätigkeit des Notars mehrere Beurkundungsgegenstände, nämlich den Veräußerungsvertrag und die Grundschuldübernahme (§§ 86, 110 Nr. 2 a GNotKG). Die – in gleicher Urkunde niedergelegten – Gegenstände bilden jedoch ein einheitliches Beurkundungsverfahren (§ 85 GNotKG). Allein, dass die Beurkundungsgegenstände durch den Notar entsprechend § 110 Nr. 2 a  GNotKG jeweils besonders bewertet und gemäß § 94 Abs.1 GNotKG berechnet wurden, führt nicht dazu, dass als „Beurkundungsverfahren“ im Sinne der Nr. 22110 f. KV GNotKG nur die Beurkundung der Grundschuldübernahme anzusehen war, auf die sich die Vollzugstätigkeit inhaltlich bezog. § 94 GNotKG ist auf Vollzugsgebühren nicht anwendbar. Die Vollzugsgebühr entsteht urkundenbezogen. Bei der Zusammenfassung mehrerer Erklärungen in einer Urkunde ist daher der höchste Gebührensatz anzuwenden, der für die einzelnen Beurkundungsgegenstände in Betracht kommt (vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, § 94, Rn. 19; ders. Nr. 22110 KV, Rn. 4; Harder, in: Renner/Otto/Heinze, Leipziger Kommentar zum GNotKG, Nr. 22110-22114 KV, Rn. 3).

16

Sonstige formelle und materielle Unwirksamkeitsgründe werden vom Schuldner nicht gerügt und sind auch nicht ersichtlich. Die Kammer schließt sich insoweit der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 20.01.2015 aus den dort genannten Gründen an.

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III.

18

Gerichtsgebühren waren in Ermangelung eines Gebührentatbestandes in Teil 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht zu erheben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 81 FamFG.