Abänderung einer Notarkostenrechnung wegen zu hoch angesetzter §147-KostO-Gebühr
KI-Zusammenfassung
Der Notar legte eine Kostenrechnung für eine Grundschuldbestellung und damit verbundene Treuhand-/Anzeigehandlungen vor; der Bezirksrevisor beanstandete die nach vollem Nominalbetrag berechnete Gebühr. Das Landgericht setzte den Geschäftswert auf 30% des Grundschuldbetrags und kürzte die Rechnung um 122,71 € auf 633,43 €. Die weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Rechtsfrage vorlag.
Ausgang: Kostenrechnung des Notars insoweit abgeändert; Kürzung um 122,71 € und Festsetzung auf 633,43 €; weitere Beschwerde nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Betreuungsgebühr nach §147 Abs.2 KostO ist der Geschäftswert nach §141 KostO unter Heranziehung der §§18 ff. KostO zu bestimmen; greifen keine speziellen Wertvorschriften, ist nach §30 Abs.1 KostO zu schätzen und als Bezugswert der Nominalbetrag der Grundschuld zugrunde zu legen.
Bei der Schätzung nach §30 Abs.1 KostO ist zunächst ein Beziehungswert zu ermitteln und hiervon ein angemessener Prozentsatz als Geschäftswert zu nehmen; der Geschäftswert darf den Bezugswert nicht überschreiten und erreicht nur bei besonders schwierigen Tätigkeiten bis zu 100%.
Für die hier in Rede stehenden Betreuungs- und Treuhandtätigkeiten ist in der Regel ein Prozentsatz von 30% des Nominalbetrags als Geschäftswert angemessen; aus dem Vorbringen allein ergibt sich kein Rechtfertigungsgrund für einen höheren Prozentsatz.
Die Zulassung der weiteren Beschwerde nach §156 Abs.2 KostO setzt das Vorliegen einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung voraus; fehlt diese, ist die Beschwerde nicht zuzulassen.
Tenor
Die Kostenrechnung des Notars Dr. A. zu der Urkundenrollen-Nummer 428/01 wird abgeändert.
In der Rechnung zu UR-Nr. 428/01 sind 122,71 € zuviel erhoben worden.
Der Gesamtbetrag der Rechnung des Kostengläubigers vom 29.06.2001 zur Urkundenrollen-Nummer 428/01 wird auf 633,43 € (= 1.238,88 DM) festgesetzt.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit der Kostenrechnung vom 29.06.2001 bezüglich einer Grundschuldbestellung und der damit verbundenen auftragsgemäßen Anzeige der Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs durch die Käufer an den Verkäufer sowie die Mitteilung der Zahlungsanweisung an die Gläubigerin hat der Notar Dr. Bergermann gegen die Kostenschuldner eine Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO nach dem Nominalbetrag des Rechts von 470.000,- DM mit 415,- DM erhoben. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Düsseldorf beanstandete anlässlich einer Kostenprüfung die Erhebung dieser Gebühr der Höhe nach mit der Begründung, die Gebühr könne nur nach einem Wert von 141.000,- DM mit 175,- DM angesetzt werden, da der Gebührenwert für diese Tätigkeiten mit 10 – 30% des Grundschuldbetrages anzunehmen sei. Der Bezirksrevisor hat bei seiner Berechnung 30% zugrunde gelegt.
Der Notar änderte die Kostenrechnung nicht. Er ist der Ansicht, dass die Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO nicht nur für die Anzeige der Abtretung, sondern für die Treuhandtätigkeit im Zusammenhang mit der im Interesse des Verkäufers aufgenommenen Einschränkung der Zweckerklärung bei der Grundschuldbestellung entstehe.
Mit Schreiben vom 27.03.2003 hat der Präsident des Landgerichts Düsseldorf den Notar angewiesen, gemäß § 156 Abs. 6 S. 1 KostO die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.
Mit Schreiben vom 12.06.2003 hat der Notar die Überprüfung der Kostenrechnung gemäß § 156 Abs. 6 S. 1 KostO beantragt.
II.
Zu Recht hat der Präsident des Landgerichts die Inrechnungstellung einer Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO nach dem vollen Nominalbetrag beanstandet. Dem Notar steht eine solche Gebühr lediglich nach einem Wert von 30% des Grundschuldbetrages zu.
Die in Rede stehende Gebühr betrifft die auftragsgemäße Anzeige der Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs durch die Käufer an den Verkäufer und die Mitteilung der Zahlungsanweisung an die Gläubigerin.
Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr des § 147 Abs. 2 KostO richtet sich wegen § 141 KostO nach §§ 18 ff. KostO. Wenn – wie hier – die speziellen Wertbestimmungsvorschriften der §§ 39 – 42 KostO und § 46 KostO nicht eingreifen und der Geschäftswert auch sonst nicht feststeht, kommt grundsätzlich die Vorschrift des § 30 Abs. 1 KostO zur Anwendung. Danach ist der Geschäftswert unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles nach freiem Ermessen zu bestimmen. Im Rahmen der Schätzung nach § 30 Abs. 1 KostO sind zunächst der Beziehungswert zu ermitteln und sodann hiervon ein bestimmter Vomhundertsatz als Geschäftswert zu nehmen, nicht jedoch mehr als der Beziehungswert selbst. Nur bei besonders schwierigen Tätigkeiten kann im Einzelfall der Geschäftswert bis zu 100% des Bezugswertes betragen. Demnach ist im vorliegenden Fall als Bezugswert der Nominalbetrag des Grundschuldbetrages zugrunde zu legen, mithin ein Betrag von 470.000,- DM.
Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.09.1992, 10 W 112/91) bestimmt sich der Geschäftswert der Gebühr des § 147 Abs. 2 KostO für eine viel gewichtigere Betreuungsaktivität des Notars, nämlich die Überwachung der Fälligkeitsvoraussetzungen für den Kaufpreis, nach einem Prozentsatz, der in der Regel 30% nicht übersteigt. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen hier eine Erhöhung des Prozentsatzes gerechtfertigt sein sollte. Die Treuhandtätigkeit des Notars – auch soweit sie seinem Vortrag zufolge im Zusammenhang mit der im Interesse des Verkäufers aufgenommenen Einschränkung der Zweckerklärung bei der Grundschuldbestellung gestanden haben soll –, rechtfertigt keinen höheren Prozentsatz als die für die oben genannte Tätigkeit angesetzten 30%.
Das von dem Notar vorgelegte Urteil des OLG Köln ändert an diesem Ergebnis nichts. Zu der hier entscheidenden Frage, ob der volle Wert zugrundegelegt wurde, verhält sich das Urteil nicht.
Der Geschäftswert beträgt hier demnach 141.000,- DM. Dafür sind 175,- DM anzusetzen. Damit ist der Gesamtbetrag der Rechnung wie tenoriert festzusetzen.
Die weitere Beschwerde war nicht gemäß § 156 Abs. 2 KostO zuzulassen, da nicht eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung stand.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 122,72 €