Aufhebung der Zurückweisung einer Erinnerung wegen Wegfalls der 500‑Euro‑Grenze des §802l ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung im Vollstreckungsverfahren ein. Zentral war, dass § 802l ZPO keine 500‑Euro‑Wertgrenze mehr vorsieht. Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und übertrug die erforderliche Anordnung dem Gericht erster Instanz. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen Zurückweisung der Erinnerung als begründet; angefochtener Beschluss aufgehoben und Anordnung an die erste Instanz übertragen
Abstrakte Rechtssätze
§ 802l ZPO enthält keine 500‑Euro‑Wertgrenze mehr; der Gerichtsvollzieher hat die Drittauskunft nach den in § 802l ZPO normierten Voraussetzungen einzuholen.
Maßnahmen des Gerichtsvollziehers im Vollstreckungsverfahren richten sich grundsätzlich nach der Zivilprozessordnung und nicht nach abweichenden Wertgrenzen anderer Gesetze.
§ 74a SGB X, auch wenn es eine Wertgrenze enthalten kann, steht nicht in einem derartigen systematischen Verhältnis zur ZPO, dass dessen Wertgrenze auf § 802l ZPO Anwendung fände.
Die Bestätigungspflicht des Gerichtsvollziehers nach § 74a Abs. 2 Satz 3 SGB X bezieht sich nur auf die in Satz 2 genannten Voraussetzungen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt das Vorliegen einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung oder die Notwendigkeit der Fortbildung oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung voraus; dies war nicht gegeben.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 20.11.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 30.10.2017, Az. 63 M 667/17, aufgehoben.
Die erforderliche Anordnung wird dem Gericht erster Instanz übertragen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Zurückweisung der Erinnerung vom 21.09.2017 durch den angefochtenen Beschluss war nicht rechtmäßig. Denn § 802l ZPO sieht eine 500-Euro-Wertgrenze nicht mehr vor (Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage, § 802l Rn. 5). Diese Vorschrift stellt indes im Vollstreckungsverfahren die maßgeblichen Voraussetzungen auf, unter denen der Gerichtsvollzieher die Drittauskunft einzuholen hat.
Soweit die Vorschrift des § 74a SGB X nach wie vor eine Wertgrenze vorsieht, ist dies ohne Belang. Denn die beiden Vorschriften stehen in keinem systematischen Verhältnis zueinander, aufgrund dessen diese Wertgrenze auch bei der maßgeblichen Norm des § 802l ZPO gälte. Die Maßnahmen der Gerichtsvollzieher im Vollstreckungsverfahren richten sich vielmehr grundsätzlich allein nach der Zivilprozessordnung.
Überdies sei angemerkt, dass die Bestätigungspflicht des Gerichtsvollziehers in § 74a Abs. 2 Satz 3 SGB X sich lediglich auf die in § 74a Abs. 2 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen bezieht (so auch LG Bonn, Beschluss vom 31.08.2017, 4 T 309/17 – zitiert nach Juris).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage, § 573 Rn. 47).
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).