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Landgericht Düsseldorf·19 T 175/10·14.11.2010

Sofortige Beschwerde: Tochter bei Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner rügte die Berücksichtigung seiner Tochter bei der Berechnung des unpfändbaren Teils nach Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Das Landgericht änderte den Beschluss des Amtsgerichts ab und ließ die Tochter unberücksichtigt, weil der Schuldner in seiner eidesstattlichen Versicherung erklärt hatte, keinen Unterhalt zu zahlen und diesen Vortrag nicht widerlegt hat. Die Kammer gab dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme; eine solche erfolgte nicht. Kostenentscheidung nach § 91 ZPO; Hinweis auf Antrag nach § 850g ZPO bei Wiederaufnahme von Unterhaltszahlungen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Berücksichtigung der Tochter bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens stattgegeben; Beschluss des Amtsgerichts entsprechend abgeändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Schuldners begründet nicht ohne Weiteres die Annahme, dass Unterhaltspflichten tatsächlich erfüllt werden und deshalb bei der Berechnung des unpfändbaren Teils zu berücksichtigen sind.

2

Eine in eidesstattlicher Versicherung abgegebene Angabe des Schuldners, keinen Unterhalt zu leisten, begründet eine Vermutung, die der Schuldner im Rahmen des Verfahrens zu widerlegen hat, wenn hiergegen Vortrag erhoben wird.

3

Der Gläubiger kann aus der bloßen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Schuldners nicht ohne weiteres die tatsächliche Leistung von Unterhalt folgern; die Kammer kann dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

4

Nimmt der Schuldner später wieder Unterhaltszahlungen auf, kann er gemäß § 850g ZPO einen entsprechenden Antrag zur Berücksichtigung stellen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 850g ZPO§ 91 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 26.08.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens auf der Grundlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Neuss vom 26.08.2010 (Az.: 65 M 2077/10) bleibt die Tochter des Schuldners XXX unberücksichtigt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Beschwerdewert: bis 1.800,00 € (10% der zu vollstreckenden Forderung)

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

3

Der Schuldner hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 03.09.2009 angegeben, dass er seiner Tochter keinen Unterhalt leistet. Dass der Schuldner zwischenzeitlich eine Arbeit aufgenommen hat und Einkünfte erzielt, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme, dass der Schuldner nunmehr auch Unterhalt zahlt. Dem Gläubiger ist es auch nicht möglich, weitere Umstände vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner weiterhin keinen Unterhalt zahlt. Aus diesem Grund hat die Kammer – im Einverständnis mit dem Gläubiger – dem Schuldner Gelegenheit gegeben, zu dem Vortrag des Gläubigers Stellung zu nehmen. Ihm oblag es, die fortbestehende Vermutung, dass er weiterhin keinen Unterhalt zahlt, zu widerlegen. Der Schuldner hat indes keine Stellungnahme abgegeben, so dass davon auszugehen ist, dass er auch weiterhin keinen Unterhalt zahlt.

4

Dem Schuldner bleibt es unbenommen, einen Antrag nach § 850g ZPO zu stellen, soweit er die Unterhaltszahlungen wieder aufnimmt.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.