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Landgericht Düsseldorf·19 T 160/17·15.11.2017

Beschwerde gegen Bestellung einer Betreuung nach §1896 BGB zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene wendet sich gegen die Bestellung einer rechtlichen Betreuung durch das Amtsgericht. Streitpunkt ist die Notwendigkeit der Betreuung wegen psychischer Erkrankung und fehlender Einsicht trotz Patientenverfügung. Das Landgericht bestätigt die Bestellung nach §1896 BGB wegen erheblicher Realitätsverlusten und Unfähigkeit zur Gesundheitsfürsorge. Eine erneute Anhörung wurde nicht für erforderlich erachtet; die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde der Betroffenen gegen Bestellung der Betreuung wird zurückgewiesen; Kosten der Beschwerde trägt die Betroffene.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bestellung einer Betreuung nach §1896 BGB ist zulässig, wenn infolge einer psychischen Erkrankung die Fähigkeit zur selbständigen Gesundheitsfürsorge fehlt.

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Eine Patientenverfügung entbindet das Betreuungsgericht nicht von der Bestellung eines Betreuers, wenn die betroffene Person wegen fehlender Einsicht und Realitätsverlusten nicht entscheidungsfähig ist.

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Das Gericht kann von einer erneuten Anhörung der betroffenen Person absehen, wenn bereits im ersten Rechtszug angehört wurde und keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. §68 Abs.3 S.2 ZPO).

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Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren über Betreuungsangelegenheiten richtet sich nach §84 FamFG und kann der unterliegenden Partei auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 1896 BGB§ 68 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 84 FamFG

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 12.09.2017, Az. 115 XVII 28/17 Z, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Betroffene zu tragen.

Verfahrenswert: 1.000,00 Euro.

Gründe

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Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.09.2017 Bezug genommen.

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Der Beschwerdevortrag der Betroffenen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

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Die Betreuung war nach § 1896 BGB einzurichten. Bei der Betroffenen liegt nach dem Ergebnis des ärztlichen Gutachtens Dr. S. und dem vorausgegangenen fachärztlichen Gutachten Sch. eine schizophrene Erkrankung mit schwerer psychotischer Symptomatik und Realitätsverlust in den akuten Krankheitsphasen vor. Die Erkrankung hat inzwischen drei teils mehrmonatige Krankenhausaufenthalte mit medikamentöser Zwangsbehandlung erforderlich gemacht. In den Krankheitsphasen ist eine inzwischen in das Extreme gesteigerte Abkapselung und Unfähigkeit zur Kontaktaufnahme zu beobachten. Die Betroffene ist wie von der Außenwelt abgeschnitten, nicht in der Lage Nahrung und Flüssigkeit zu sich zu nehmen. Was ihre Erkrankung und die Behandlung angeht, ist die Betroffene zu einer kritischen und verantwortlichen Abwägung nicht in der Lage und beharrt auf ihrer Patientenverfügung, um eine Behandlung abzulehnen. Hieraus folgt die Notwendigkeit der Bestellung einer Betreuung für die genannten Aufgabenkreise.

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Soweit die Betroffene die in ihrem Fall notwendige Gesundheitsfürsorge als „Prophylaxe“ erachtet, bestätigt dies den Befund, wonach sie selbst nicht in der Lage ist, den Aufgabenkreis der Gesundheitsvorsorge für sich wahrzunehmen. Ferner bestätigt der Inhalt ihrer Beschwerdeschrift auch den diagnostizierten Realitätsverlust. Krankheitseinsicht besteht nicht.

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Die Kammer hat von der Durchführung einer Anhörung der Betroffenen abgesehen, da diese bereits im ersten Rechtszug durchgeführt wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

10

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

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Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

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1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

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2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,

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3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

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- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

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- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

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Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.