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Landgericht Düsseldorf·19 T 148/07·22.03.2007

Sofortige Beschwerde: Erstattung von Reisekosten und Abwesenheitsgeldern (§91 ZPO)

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin führte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts und verlangte Erstattung zusätzlich geltend gemachter Reisekosten und Abwesenheitsgelder. Das Landgericht änderte den Beschluss ab und sprach weitere 220,63 € nebst Zinsen zu. Entscheidend war, dass die Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gemäß §91 ZPO notwendig waren und die Beauftragung am Geschäftsort der bevollmächtigten Verwaltungsfirma sachdienlich war.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte zur Erstattung weiterer 220,63 € nebst Zinsen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Reisekosten und Abwesenheitsgelder können als notwendige Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des §91 ZPO erstattungsfähig sein.

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Maßstab für die Notwendigkeit einer aufgewendeten Maßnahme ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei diese ex ante als sachdienlich ansehen durfte.

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Bei Vorbehaltender Bevollmächtigung durch eine Verwaltungsfirma ist für die Beurteilung des sachdienlichen Anwaltsgeschäftsorts der Geschäftssitz der Verwaltungsfirma zu berücksichtigen; eine Verpflichtung, zwingend einen am Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen, besteht nicht.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§91, 100 Abs. 4 ZPO.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 91 ZPO§ 100 Abs. 4 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 17.10.2006 abgeändert:

Die Beklagten als Gesamtschuldner haben der Klägerin über den in dem erwähnten Kostenfestsetzungsbeschluss genannten Betrag hinaus weitere 220,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12.07.2006 zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Wert für das Beschwerdeverfahren: 220,63 €

Gründe

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Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

3

Die aus dem Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 10.07.2006 ersichtlichen Reisekosten und Abwesenheitsgelder waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Klägerin notwendig, § 91 ZPO, so dass die Klägerin von den Beklagten die Erstattung auch dieser Kosten verlangen kann.

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Die Beurteilung der Frage, ob die geltend gemachten Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen, die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte zu ergreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.10.2002, VIII ZB 30/02).

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Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes war die Klägerin in dem vorliegenden Fall nicht gehalten, als Verfahrensbevollmächtigte statt der beauftragten Kanzlei in XXX einen in XXX oder XXX ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen. Grundsätzlich ist zwar die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- bzw. Geschäftsortes der Partei ansässigen Rechtsanwalts im Regelfall als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen, da dies zur Inanspruchnahme von Rat und Durchführung persönlicher Gespräche als erforderlich angesehen werden darf. Vorliegend ist indes besonders zu berücksichtigen, dass die in XXX ansässige Klägerin mit der Verwaltung aller ihrer Immobilien die XXX in XXX beauftragt hat. Diese kümmert sich vollumfänglich um alle die Immobilien betreffenden Fragen. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, als Ausgangspunkt der Frage, wo die Beauftragung eines Rechtsanwalts erfolgen darf, nicht den Sitz der Klägerin, sondern den Geschäftsort der Verwaltungsfirma anzunehmen. Denn diese ist letztlich die Stelle, die über sämtliche relevanten Informationen verfügt und auch die gesamte Korrespondenz betreffend die Immobilien führt. Dementsprechend ist es in dem vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die von der Klägerin bevollmächtigte Verwaltungsfirma die an ihrem Geschäftort ansässige Rechtsanwaltskanzlei, mit der sie ständig zusammenarbeitet, beauftragt hat. Dies durfte sie als sachdienlich und zur Verfolgung ihrer Interessen erforderlich ansehen.

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Aus den genannten Gründen ist auch die Rechtssprechung, die sich auf den Fall eines weder am Gerichtsort noch am Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts bezieht, nicht anzuwenden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO.