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Landgericht Düsseldorf·19 T 145/00·12.03.2000

Antrag auf Genehmigung einer Unterbringung durch Bevollmächtigten abgewiesen

ZivilrechtBetreuungsrechtVormundschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene hatte ihrem Lebensgefährten in einer notariellen Vollmacht umfassende Befugnisse, u. a. zur Einwilligung in "freiheitsbeschränkende Maßnahmen", erteilt. Das Amtsgericht genehmigte nach einer Einweisung die Unterbringung; die Betroffene legte Beschwerde ein. Das Landgericht hob die Genehmigung auf, weil die Vollmacht nicht unmissverständlich die gegen den Willen erfolgende Unterbringung nach § 1906 BGB ermöglichte.

Ausgang: Antrag des Bevollmächtigten auf Genehmigung der Unterbringung wegen fehlender ausdrücklicher Vollmachtsbefugnis abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine schriftliche Vollmacht nach § 1906 Abs. 5 BGB rechtfertigt die von einem Bevollmächtigten veranlasste Unterbringung nur, wenn sie ausdrücklich auch die in § 1906 Abs. 1 und Abs. 4 BGB genannten Maßnahmen umfasst.

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Das Erfordernis der ausdrücklichen Regelung in § 1906 Abs. 5 BGB hat Warnfunktion: Die Formulierung der Vollmacht muss unmissverständlich und für den Vollmachtgeber deutlich machen, welche weitreichenden Eingriffe zulässig sind.

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Die bloße Verwendung des Begriffs "freiheitsbeschränkend" ohne ausdrückliche Nennung von freiheitsentziehenden Maßnahmen genügt nicht zur Erteilung einer Befugnis zur gegen den Willen erfolgenden Unterbringung.

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Eine isolierte Bezugnahme auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder auf § 1906 Abs. 4 BGB ersetzt nicht die erforderliche ausdrückliche Ermächtigung zur zwangsweisen Aufenthaltsbestimmung und Unterbringung.

Relevante Normen
§ 1906 Abs. 4 BGB§ 1896 BGB§ Art. 1 Nr. 15 Betreuungsrechtsänderungsgesetz§ 1906 Abs. 5 BGB§ 1906 Abs. 1 BGB§ 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB

Tenor

Der Beschluß des Amtsgerichts Ratingen vom 25.

Februar 2000 wird dahingehend abgeändert, daß

der Antrag des Beteiligten Schäfer, die

Unterbringung der Betroffenen zu genehmigen,

zurückzugewiesen wird.

Gründe

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Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 14. September

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1998 (Bl, 12 GA) erteilte die Betroffene dem Beteiligten

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Schäfer - ihrem Lebensgefährten - für den Fall, dass sie

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"wegen einer Erkrankung, Verletzung oder aus anderen

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Gründen nicht mehr in der Lage'' sei "Entscheidungen über"

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ihre "Behandlung, Versorgung und Pflege selbst zu

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treffen", Vollmacht, für sie "Zustimmungserklärungen zu

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medizinischen Eingriffen abzugeben, jedwede Anweisung

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betreffend``, ihre "Behandlung und Pflege zu erteilen und

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sich über" ihren "Gesundheitszustand umfassen zu

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informieren' . In der notariellen Urkunde heißt es

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außerdem:

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"Diese Vollmacht gilt weiter und erlischt nicht, falls ich geschäftsunfähig

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werden sollte oder aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer

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körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage

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bin, meine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen.

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Die Vollmacht gilt auch für sämtliche Erklärungen, die mit der Ausübung

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des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden sind

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(Aufenthaltsbestimmung) oder der Einwilligung in

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freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Sinne von § 1906 Abs. 4 BGB

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(Freiheitsentziehung durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente

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oder auf andere Weise) verbunden sind."

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In einer privatschriftlichen Erklärung vom selben Tage

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wies die Betroffene den beurkundenden Notar an, dem

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Beteiligten XXX eine Ausfertigung der Vollmacht erst

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nach Vorlage eines ärztlichen Attestes zu erteilen, aus

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dem sich ergibt, dass sie geschäftsunfähig ist oder

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aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer

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körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht

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in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise

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zu besorgen.

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Der Beteiligte XXX hat die Betroffene, die nach

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fachärztlichen Äußerungen an einer dipolaren Psychose

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leidet und deshalb zu suizidialem Verhalten neigt, nach

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Auftreten von Anzeichen einer manischen Verstimmung in

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das XXX-Krankenhaus verbracht und bei dem

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Amtsgericht die Genehmigung der Unterbringung in diesem

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Krankenhaus beantragt. Dem Antrag hat das Amtsgericht

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nach Anhörung der Betroffenen mit der Maßgabe

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entsprochen, dass es ihre Unterbringung bis längstens zum

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30. März 2000 genehmigt hat. Gegen diesen Beschluss

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richtet sich das Rechtsmittel der Betroffenen.

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II.

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Das als sofortige Beschwerde auszulegenende Rechtsmittel

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ist zulässig (§§ 70 m Abs. 1, 70 h Abs. 1, . 70 g Abs. 3

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Satz 1 FGG) und begründet.

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Das Amtsgericht hat die Unterbringung der Betroffenen zu

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Unrecht genehmigt. Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz

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1 BGB genehmigt das Vormundschaftsgericht u.a. die von

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einem Betreuer (§ 1896 BGB) veranlasste, mit einer

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Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung einer

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Person, wenn und solange die Unterbringung zum Wohle des

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Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer

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psychischen Krankheit bzw. einer geistigen oder

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seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht,

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dass er sich selbst tötet oder erheblichen

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gesundheitlichen Schaden zufügt. Dasselbe gilt aufgrund

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der durch Art. 1 Nr. 15 des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes

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vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) eingefügten Regelung des § 1906 Abs. 5

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BGB auch für die von einem Bevollmächtigten veranlasste

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Unterbringung, sofern die Vollmacht schriftlich erteilt

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ist und die in § 1906 Abs. 1 und Abs. 4 BGB genannten

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Maßnahmen ausdrücklich umfasst.

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Die dem Beteiligten XXX erteilte Vollmacht vom 14.

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September 1998 entspricht den in § 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB

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genannten Voraussetzungen nicht, da sie zwar ausdrücklich

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zu einer "Einwilligung in freiheitsbeschränkende

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Maßnahmen im Sinne . von § 1906 Abs. 4 BGB

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(Freiheitsentziehung durch mechanische Vorrichtungen,

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Medikamente oder auf andere Weise)" ermächtigt, sich

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jedoch andererseits nicht in der erforderlichen

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Eindeutigkeit zu einer von dem Bevollmächtigten ggf. zu

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veranlassenden Unterbringung verhält.

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Dem in § 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB genannte

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Ausdrücklichkeitserfordernis kommt eine Warnfunktion zu.

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Dem Vollmachtgeber soll durch die Formulierung der

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Vollmacht unmissverständlich vor Augen geführt werden, wie

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weitreichend die von dem Bevollmächtigten für ihn zu

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treffenden Maßnahmen sein können. Die Formulierung darf

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daher keine Auslegung zulassen, die bei dem

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Vollmachtgeber auch nur den Eindruck erwecken könnte, der

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Bevollmächtigte sei - nur - zu milderen und nicht mit

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einer gegen seinen Willen veranlassten Freiheitsentziehung

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verbundenen Maßnahmen befugt.

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Diesen Anforderungen wird die Vollmacht nicht gerecht.

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Zum einen umfasst die Vollmacht nur die Einwilligung in

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"freiheitsbeschränkende'' und nicht ausdrücklich auch in

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freiheitsentziehende Maßnahmen. Zum anderen nimmt sie

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insoweit auch nur Bezug auf § 1906 Abs. 4 BGB und nicht -

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auch - auf § 1906 Abs. 1 BGB. Soweit sich die Vollmacht

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auf sämtliche "Erklärungen''^ erstrecken soll, die "mit der

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Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden sind

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(Aufenthaltsbestimmung)", fehlt ihr die notwendige, d.h.

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die Betroffene hinreichend "warnende" (s.o.),

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Eindeutigkeit. Denn die gewählte Formulierung könnte auch

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die Auslegung zulassen, der Beteiligte XXX sei nur

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anstelle der Betroffenen und nicht auch gegen ihren

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Willen zur Aufenthaltsbestimmung ermächtigt. Gerade die

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Bestimmung des Aufenthaltsorts gegen den Willen der

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Betroffenen führt jedoch zu einem weitreichenden Eingriff

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in deren Freiheitsrechte und muss somit durch eine

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unmissverständlich formulierte Vollmacht abgedeckt seih

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(vgl. zur Formulierung der Vollmacht für die

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Unterbringung auch Bühler BWNotZ 1999,25 [27]); Dodegge,

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NJW 1998,3073 [Fn. 30]).

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Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.

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Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 13 a Abs. .2

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Satz 2 FGG in der Person • des Beteiligten XXX nicht

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vor.