Antrag auf Genehmigung einer Unterbringung durch Bevollmächtigten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene hatte ihrem Lebensgefährten in einer notariellen Vollmacht umfassende Befugnisse, u. a. zur Einwilligung in "freiheitsbeschränkende Maßnahmen", erteilt. Das Amtsgericht genehmigte nach einer Einweisung die Unterbringung; die Betroffene legte Beschwerde ein. Das Landgericht hob die Genehmigung auf, weil die Vollmacht nicht unmissverständlich die gegen den Willen erfolgende Unterbringung nach § 1906 BGB ermöglichte.
Ausgang: Antrag des Bevollmächtigten auf Genehmigung der Unterbringung wegen fehlender ausdrücklicher Vollmachtsbefugnis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine schriftliche Vollmacht nach § 1906 Abs. 5 BGB rechtfertigt die von einem Bevollmächtigten veranlasste Unterbringung nur, wenn sie ausdrücklich auch die in § 1906 Abs. 1 und Abs. 4 BGB genannten Maßnahmen umfasst.
Das Erfordernis der ausdrücklichen Regelung in § 1906 Abs. 5 BGB hat Warnfunktion: Die Formulierung der Vollmacht muss unmissverständlich und für den Vollmachtgeber deutlich machen, welche weitreichenden Eingriffe zulässig sind.
Die bloße Verwendung des Begriffs "freiheitsbeschränkend" ohne ausdrückliche Nennung von freiheitsentziehenden Maßnahmen genügt nicht zur Erteilung einer Befugnis zur gegen den Willen erfolgenden Unterbringung.
Eine isolierte Bezugnahme auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder auf § 1906 Abs. 4 BGB ersetzt nicht die erforderliche ausdrückliche Ermächtigung zur zwangsweisen Aufenthaltsbestimmung und Unterbringung.
Tenor
Der Beschluß des Amtsgerichts Ratingen vom 25.
Februar 2000 wird dahingehend abgeändert, daß
der Antrag des Beteiligten Schäfer, die
Unterbringung der Betroffenen zu genehmigen,
zurückzugewiesen wird.
Gründe
Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 14. September
1998 (Bl, 12 GA) erteilte die Betroffene dem Beteiligten
Schäfer - ihrem Lebensgefährten - für den Fall, dass sie
"wegen einer Erkrankung, Verletzung oder aus anderen
Gründen nicht mehr in der Lage'' sei "Entscheidungen über"
ihre "Behandlung, Versorgung und Pflege selbst zu
treffen", Vollmacht, für sie "Zustimmungserklärungen zu
medizinischen Eingriffen abzugeben, jedwede Anweisung
betreffend``, ihre "Behandlung und Pflege zu erteilen und
sich über" ihren "Gesundheitszustand umfassen zu
informieren' . In der notariellen Urkunde heißt es
außerdem:
"Diese Vollmacht gilt weiter und erlischt nicht, falls ich geschäftsunfähig
werden sollte oder aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage
bin, meine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen.
Die Vollmacht gilt auch für sämtliche Erklärungen, die mit der Ausübung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden sind
(Aufenthaltsbestimmung) oder der Einwilligung in
freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Sinne von § 1906 Abs. 4 BGB
(Freiheitsentziehung durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente
oder auf andere Weise) verbunden sind."
In einer privatschriftlichen Erklärung vom selben Tage
wies die Betroffene den beurkundenden Notar an, dem
Beteiligten XXX eine Ausfertigung der Vollmacht erst
nach Vorlage eines ärztlichen Attestes zu erteilen, aus
dem sich ergibt, dass sie geschäftsunfähig ist oder
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht
in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise
zu besorgen.
Der Beteiligte XXX hat die Betroffene, die nach
fachärztlichen Äußerungen an einer dipolaren Psychose
leidet und deshalb zu suizidialem Verhalten neigt, nach
Auftreten von Anzeichen einer manischen Verstimmung in
das XXX-Krankenhaus verbracht und bei dem
Amtsgericht die Genehmigung der Unterbringung in diesem
Krankenhaus beantragt. Dem Antrag hat das Amtsgericht
nach Anhörung der Betroffenen mit der Maßgabe
entsprochen, dass es ihre Unterbringung bis längstens zum
30. März 2000 genehmigt hat. Gegen diesen Beschluss
richtet sich das Rechtsmittel der Betroffenen.
II.
Das als sofortige Beschwerde auszulegenende Rechtsmittel
ist zulässig (§§ 70 m Abs. 1, 70 h Abs. 1, . 70 g Abs. 3
Satz 1 FGG) und begründet.
Das Amtsgericht hat die Unterbringung der Betroffenen zu
Unrecht genehmigt. Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz
1 BGB genehmigt das Vormundschaftsgericht u.a. die von
einem Betreuer (§ 1896 BGB) veranlasste, mit einer
Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung einer
Person, wenn und solange die Unterbringung zum Wohle des
Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer
psychischen Krankheit bzw. einer geistigen oder
seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht,
dass er sich selbst tötet oder erheblichen
gesundheitlichen Schaden zufügt. Dasselbe gilt aufgrund
der durch Art. 1 Nr. 15 des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes
vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) eingefügten Regelung des § 1906 Abs. 5
BGB auch für die von einem Bevollmächtigten veranlasste
Unterbringung, sofern die Vollmacht schriftlich erteilt
ist und die in § 1906 Abs. 1 und Abs. 4 BGB genannten
Maßnahmen ausdrücklich umfasst.
Die dem Beteiligten XXX erteilte Vollmacht vom 14.
September 1998 entspricht den in § 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB
genannten Voraussetzungen nicht, da sie zwar ausdrücklich
zu einer "Einwilligung in freiheitsbeschränkende
Maßnahmen im Sinne . von § 1906 Abs. 4 BGB
(Freiheitsentziehung durch mechanische Vorrichtungen,
Medikamente oder auf andere Weise)" ermächtigt, sich
jedoch andererseits nicht in der erforderlichen
Eindeutigkeit zu einer von dem Bevollmächtigten ggf. zu
veranlassenden Unterbringung verhält.
Dem in § 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB genannte
Ausdrücklichkeitserfordernis kommt eine Warnfunktion zu.
Dem Vollmachtgeber soll durch die Formulierung der
Vollmacht unmissverständlich vor Augen geführt werden, wie
weitreichend die von dem Bevollmächtigten für ihn zu
treffenden Maßnahmen sein können. Die Formulierung darf
daher keine Auslegung zulassen, die bei dem
Vollmachtgeber auch nur den Eindruck erwecken könnte, der
Bevollmächtigte sei - nur - zu milderen und nicht mit
einer gegen seinen Willen veranlassten Freiheitsentziehung
verbundenen Maßnahmen befugt.
Diesen Anforderungen wird die Vollmacht nicht gerecht.
Zum einen umfasst die Vollmacht nur die Einwilligung in
"freiheitsbeschränkende'' und nicht ausdrücklich auch in
freiheitsentziehende Maßnahmen. Zum anderen nimmt sie
insoweit auch nur Bezug auf § 1906 Abs. 4 BGB und nicht -
auch - auf § 1906 Abs. 1 BGB. Soweit sich die Vollmacht
auf sämtliche "Erklärungen''^ erstrecken soll, die "mit der
Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden sind
(Aufenthaltsbestimmung)", fehlt ihr die notwendige, d.h.
die Betroffene hinreichend "warnende" (s.o.),
Eindeutigkeit. Denn die gewählte Formulierung könnte auch
die Auslegung zulassen, der Beteiligte XXX sei nur
anstelle der Betroffenen und nicht auch gegen ihren
Willen zur Aufenthaltsbestimmung ermächtigt. Gerade die
Bestimmung des Aufenthaltsorts gegen den Willen der
Betroffenen führt jedoch zu einem weitreichenden Eingriff
in deren Freiheitsrechte und muss somit durch eine
unmissverständlich formulierte Vollmacht abgedeckt seih
(vgl. zur Formulierung der Vollmacht für die
Unterbringung auch Bühler BWNotZ 1999,25 [27]); Dodegge,
NJW 1998,3073 [Fn. 30]).
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.
Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 13 a Abs. .2
Satz 2 FGG in der Person • des Beteiligten XXX nicht
vor.