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Landgericht Düsseldorf·19 T 140/18·03.12.2018

Kostenfestsetzung: Kostenvorschuss für Zustellung bei § 788 Abs. 2 ZPO zulässig

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin rügte die Anordnung, vor Abgabe des Antrags auf Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten einen Kostenvorschuss für Zustellkosten zu leisten. Das Landgericht Düsseldorf wies die sofortige Beschwerde zurück. Es entschied, dass das Verfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO ein antragsbedingtes, einheitliches Verfahren ist und § 17 Abs. 1 GKG die Vorschusspflicht rechtfertigt. Eine Erstattung der Kosten erfolgte nicht; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Anordnung eines Kostenvorschusses für Zustellung im Kostenfestsetzungsverfahren als unbegründet zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bearbeitung des Antrags auf Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 ZPO kann gemäß § 17 Abs. 1 GKG davon abhängig gemacht werden, dass der Gläubiger den Kostenvorschuss für Zustellkosten entrichtet.

2

Das Verfahren über den Kostenfestsetzungsantrag und die Zustellung des zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses bildet ein einheitliches, ausschließlich auf Antrag des Gläubigers beruhtes Verfahren, sodass § 17 Abs. 1 GKG anwendbar ist.

3

Für die Verpflichtung zur Kostenvorauszahlung ist nicht entscheidend, ob die Zustellung formell von Amts wegen zu erfolgen hat; maßgeblich ist, dass das Verfahren selbst nur auf Antrag in Gang gesetzt wird.

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Nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG haftet der Antragsteller als Vollstreckungsgläubiger im Kostenfestsetzungsverfahren für die Auslagen der Zustellung.

Relevante Normen
§ 788 Abs. 2 ZPO§ 17 Abs. 1 GKG§ 793 ZPO§ 567 ZPO§ 569 ZPO§ 572 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Neuss, 66 M 577/18

Leitsatz

nicht amtlich: 1. Die Bearbeitung des Antrags eines Gläubigers auf Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten gem. § 788 Abs. 2 ZPO kann gem. § 17 Abs. 1 GKG davon abhängig gemacht werden, dass der Gläubiger den Kostenvorschuss für die Zustellkosten (Nr. 9002 KV GKG) einzahlt. 2. Das Verfahren über den Kostenfestsetzungsantrag und die Zustellung des zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses sind ein einheitliches Verfahren, das allein auf Antrag des Gläubigers erfolgt, so dass insgesamt die Vorschrift des § 17 Abs. 1 GKG anwendbar ist. 3. Die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat der BGH durch Beschluss vom 20.3.2019 –VII ZB 67/18, juris, zurückgewiesen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 01.11.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 19.10.2018 - 66 M 0577/18 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 463,81 Euro

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 793, 567, 569, 572 ZPO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

3

Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung nebst Nichtabhilfebeschluss vom 06.11.2018 Bezug genommen. Es liegen keine Gründe vor, die eine Aufhebung des Beschlusses rechtfertigen würden.

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1. Das Amtsgericht ist aus zutreffenden Erwägungen von einer Vorschusspflicht der Gläubigerin für die Auslagen in Höhe von 7,00 Euro für die Zustellung des Kostenvorschusses sowie des zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses ausgegangen.

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Sofern sich die Gläubigerin darauf beruft, es handele sich um von Amts wegen zu erbringende Zustellungen, verfängt dies nicht. Bei dem Verfahren auf Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten handelt es sich um eine antragsbedingte Handlung im Sinne des § 17 Abs. 1 GKG, da sie nach § 788 Abs. 2 ZPO nur auf Antrag des Gläubigers erfolgt. Das Verfahren über den Kostenfestsetzungsantrag und die Zustellung des zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses sind ein einheitliches Verfahren, das allein auf Antrag des Gläubigers erfolgt, so dass insgesamt die Vorschrift des § 17 Abs. 1 GKG anwendbar ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 11.12.2009 - 25 W 587/09, juris; LG Verden, Beschl. v. 02.11.2015 - 3 T 120/15, juris).

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Die Kammer hält an der mit Beschluss vom 20.08.2008 - 19 T 128/08 – geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr fest. Insofern ist nicht maßgeblich, ob der Beschluss förmlich zuzustellen und ob dies von Amts wegen zu bewirken ist (vgl. § 104 Abs. 1 S. 3 ZPO). Entscheidend ist, dass das Verfahren selbst nur auf Antrag des Antragstellers in Gang gesetzt wird. Die dabei sodann entstehenden Kosten sind damit, auch wenn sie auf von Amts wegen zu betreibenden Handlungen beruhen, auf diesen Antrag zurückzuführen (OLG Hamm, Beschluss v. 11.12.2009, aaO).

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Hierfür spricht auch, dass nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG der Gläubiger als Vollstreckungsgläubiger und Antragsteller für die Auslagen der Zustellungskosten haftet. Dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren derjenige, der den Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragt hat (vgl. LG Koblenz, Beschluss v. 04.11.2014 – 2 T 517/14, NJW-RR 2015, 128).

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2. Eine Kostenentscheidung war nach §§ 67 Abs. 1 S. 2, 66 Abs. 8 GKG entbehrlich.

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3. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die hier zu entscheidende Frage wird von anderen Gerichten anders beurteilt (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.12.2016 – 26 W 48/16, ZfS 2018, 46; LG Bonn, Beschl. v. 21.10.2010 – 4 T 414/10, juris). Der Bundesgerichtshof hat über diese Frage im Beschluss vom 12.09.2018 – VII ZB 66/15 – juris, im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht entschieden.