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Landgericht Düsseldorf·19 T 13/17·13.03.2017

Beschwerde gegen Ablehnung einer rechtlichen Betreuung nach §1896 BGB zurückgewiesen

ZivilrechtBetreuungsrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schwester regte die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für den Betroffenen wegen angeblicher psychischer Störung an. Die Betreuungsstelle empfahl die Ablehnung; der Betroffene lehnte eine Betreuung ab und zeigte keine kognitive Einschränkung. Das Amtsgericht lehnte die Bestellung ab, das Landgericht bestätigte dies, weil keine Unfähigkeit zur Regelung persönlicher Angelegenheiten nach §1896 Abs.1 BGB vorliegt. Ein ärztliches Attest wurde nicht vorgelegt; eine persönliche Anhörung war entgegen der Beschwerde nicht erforderlich.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung als unbegründet abgewiesen; Betroffener nicht betreuungsbedürftig

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung nach §1896 Abs.1 BGB setzt voraus, dass der Volljährige aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.

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Der bloße Verdacht oder die Diagnose einer psychischen Störung begründet nicht ohne weiteres Betreuungsbedürftigkeit; maßgeblich ist die konkrete Beeinträchtigung der Fähigkeit, persönliche Angelegenheiten zu regeln.

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Fehlt ein substantiiertes ärztliches Attest und ergibt der Bericht der Betreuungsstelle, dass der Betroffene orientiert und in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, ist die Ablehnung einer Betreuung nicht zu beanstanden.

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Eine persönliche Anhörung des Betroffenen nach §278 Abs.1 FamFG ist im Falle der Ablehnung der beantragten Betreuung nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 1896 Abs. 1 BGB§ 278 Abs. 1 S. 1 FamFG

Tenor

Die Beschwerde der Schwester des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 21.11.2016 - 116 XVII 165/16 P - wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Die Schwester des Betroffenen hat mit Schreiben vom 13.09.2016 die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen angeregt, mit der Begründung, dieser leide an einer psychischen Störung.

4

Die von dem Amtsgericht mit der Prüfung der Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen beauftragte Betreuungsstelle hat in ihrem Bericht vom 17.11.2016 ausgeführt, die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen werde nicht empfohlen. Bei dem Betroffenen sei offensichtlich keine rechtliche Betreuung erforderlich. Zudem lehne dieser die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung ab.

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Mit Beschluss vom 21.11.2016 hat das Amtsgericht die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Schwester des Betroffenen, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

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II.

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Amtsgericht hat die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen zu Recht abgelehnt.

9

Gemäß § 1896 Abs. 1 BGB ist die Einrichtung einer Betreuung nur dann möglich, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ausweislich des Berichts des Landrats ist der Betroffene in der Lage, seine persönlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Eine kognitive Einschränkung besteht nicht.

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Allein aus dem Umstand, dass der Betroffene an einer Psychose leiden könnte, ergibt sich nicht die Notwendigkeit einer Betreuerbestellung. Bei seiner Anhörung durch die Betreuungsstelle war der Betroffene geordnet und umfassend orientiert. Er wirkte in keiner Weise beeinträchtigt im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB. Auch aus dem Schreiben des Betroffenen vom 20.02.2017 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Ein ärztliches Attest hat die Beschwerdeführerin bis zuletzt nicht vorgelegt.

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Eine persönliche Anhörung der Betroffenen war nicht erforderlich (vgl. § 278 Abs. 1 S. 1 FamFG), da die beantragte Betreuung abgelehnt wird (vgl. Schmidt-Recla, MüKo, FamFG, 2. Aufl., § 278, Rn. 3).

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Gegen diese Entscheidung kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet und die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterschreiben. Mit der Rechtbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen.