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Landgericht Düsseldorf·19 T 130/08·06.11.2008

Erbscheinverfahren: Gericht darf keinen vom Antrag abweichenden Erbschein ankündigen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Im Erbscheinverfahren begehrte die Tochter der Erblasserin einen Alleinerbschein und focht ein handschriftliches Testament an. Das LG Düsseldorf hält das Testament für wirksam und legt es als Alleinerbeneinsetzung der Tochter mit Nacherbfolge zugunsten ihrer Kinder sowie Vermächtnis (Gartengrundstück/Miteigentumsanteil) zugunsten eines Enkels aus. Der vom Nachlassgericht angekündigte Erbschein weicht jedoch vom Antrag ab. Da das Nachlassgericht an den Antrag gebunden ist und vor Ablehnung Gelegenheit zur Antragsänderung geben muss, wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

Ausgang: Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Nachlassgericht zurückverwiesen (Antragsbindung/Gelegenheit zur Antragsänderung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Nachlassgericht darf im Erbscheinsverfahren keinen Erbschein erteilen oder ankündigen, der vom beantragten Inhalt abweicht; es ist an den Antrag gebunden.

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Wird ein beantragter Erbschein inhaltlich nicht erteilt, ist vor der Ablehnung regelmäßig Gelegenheit zu geben, den Antrag entsprechend der als zutreffend erachteten Erbfolge zu ändern.

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Für die Auslegung eines Testaments ist grundsätzlich der Wille des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich; nachträgliche Veränderungen der Lebensumstände sind hierfür grundsätzlich nicht heranzuziehen.

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Die Verfügung über einen Gegenstand, der nicht im Alleineigentum des Erblassers steht, kann im Wege der Auslegung als Vermächtnis des dem Erblasser zustehenden (Mit-)Eigentumsanteils verstanden werden.

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Eine ungewöhnliche oder fehlerhafte Überschrift eines handschriftlichen Testaments begründet ohne weitere Anhaltspunkte nicht den Schluss, die Erklärung sei nicht ernstlich als letztwillige Verfügung gemeint.

Relevante Normen
§ 19, 20, 21 FGG

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 06.06.2008 (Az.: 135 VI 40/08) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Neuss zurückverwiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligte zu 1. ist die Tochter der Erblasserin, die Beteiligten zu 2. bis 4. sind die Kinder der Beteiligten zu 1. und Enkel der Erblasserin.

4

Die Erblasserin war verheiratet mit XXX, der am 21.06.1985 vorverstorben ist. XXX ist je zu 1/2 beerbt worden von seiner Ehefrau, der Erblasserin dieses Verfahrens, und seiner Tochter, der Beteiligten zu 1.

5

Die Erblasserin und ihr Ehemann XXX waren zu je 1/2 Anteil Eigentümer eines Gartengrundstücks in XXX. Infolge der Erbfolge nach XXX sind nach dessen Tod damit Eigentümer des Gartengrundstücks die Erblasserin dieses Verfahrens zu 3/4 und die Beteiligte zu 1. zu 1/4 geworden. Das Grundbuch wurde bisher nicht berichtigt. Die Erblasserin war ferner Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks ebenfalls in XXX. Dieses ist mit einer Grundschuld über 30.000,00 € nebst Zinsen belastet.

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Der Beteiligte zu 2. reichte am 22.02.2006 ein Testament beim Nachlassgericht ein.

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Das handschriftlich geschriebene und unterschriebene Testament hat folgenden Wortlaut:

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"XXX den 20.7.1998

9

Mein letzter Willi!

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Ich, XXX, vererbe nach meinem Ableben mein Haus meiner Tochter XXX. Nach dem Ableben meiner Tochter erbt das Haus meine 3 Enkel: XXX, XXX und XXX. Das Haus kann nur verkauft werden, wenn alle 3 einverstanden sind. Den Garten erbt mein Enkel XXX.

11

XXX

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XXX den 20.7.1998"

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Die Beteiligte zu 1. hat das Testament angefochten. Sie beantragte mit notarieller Urkunde vom 17.10.2007, ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin nach der Erblasserin ausweist.

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Die Beteiligte zu 1. macht geltend, das Testament gebe nicht den wirklichen Willen der Erblasserin wieder. Sie habe gemeinsam mit ihrem neuen Ehemann die Erblasserin seit 2001 bis zu deren Tod aufopferungsvoll gepflegt. Die Erblasserin habe mehrfach erklärt, sie – die Beteiligte zu 1. – solle Alleinerbin werden. Die Erblasserin habe sogar angeboten, das Hausgrundstück und auch das Gartengrundstück bereits zu ihren Lebzeiten auf sie zu übertragen, was sie aber abgelehnt habe, weil sie davon ausgegangen sei, dass sie nach dem Tode der Erblasserin Erbin sein würde. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung sei die Erblasserin von anderen Gegebenheiten ausgegangen. Die Umstände hätten sich nach Errichtung des Testaments geändert, insbesondere habe sie – die Beteiligte zu 1. – sich von ihrem damaligen Ehemann getrennt, zu dem die Erblasserin kein gutes Verhältnis gehabt hatte. Die Erblasserin habe zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung verhindern wollen, dass der von ihr nicht gemochte Schwiegersohn – der damalige Ehemann der Beteiligten zu 1. – die Nutzung oder sogar das Eigentum an dem Hausgrundstück erlangt. Die Umstände, insbesondere die Scheidung und die nachfolgende Pflege durch sie und ihren Ehemann, hätten sich jedoch nachhaltig geändert.

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Das Gartengrundstück könne nach Auffassung der Beteiligten zu 1. eventuell einmal zu Bauland werden. Den Wert des Gartengrundstücks schätze sie auf etwa 25.000,00 €. Der gesamte Nachlass dürfte einen Wert von etwa 40.000,00 € haben. Das Hausgrundstück habe nur einen niedrigen Wert, weil das Haus abbruchreif sei.

16

Der Beteiligte zu 2. macht geltend, er sei von dem damaligen Ehemann seiner Mutter nur adoptiert worden. Er habe – anders als seine zwei Halbgeschwister – überwiegend nicht im Haushalt seiner Mutter, sondern 20 Jahre im Haushalt der Erblasserin gewohnt. Die Erblasserin sei wie eine Mutter für ihn gewesen. Die Erblasserin habe immer geäußert, das Haus solle letztlich den drei Enkeln zu Gute kommen und er, der Beteiligte zu 2., solle das Gartengrundstück bekommen. Hintergrund sei das besondere Verhältnis zwischen der Erblasserin und ihrem Enkel gewesen.

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Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 06.06.2008 angekündigt, der Beteiligten zu 1. einen Erbschein folgenden Inhalts zu erteilen:

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"Die am 29.09.1912 in XXX geborene, zuletzt in XXX wohnhaft gewesene XXX, geborene XXX, ist am 06.02.2006 in XXX gestorben und beerbt worden von

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XXX, geborene XXX, geboren am 07.03.1947, wohnhaft XXX

20

- allein -.

21

Nacherbfolge ist angeordnet. Sie tritt ein mit dem Tode der Vorerbin.

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Nacherben sind

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a. XXX, geboren am 27.08.1966, XXX

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- zu 1/3 Anteil -

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b. XXX, XXX

26

- zu 1/3 Anteil -

27

c. XXX, XXX

28

- zu 1/3 Anteil –"

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Gegen den Beschluss haben die Beteiligten zu 1. und 3. fristgerecht Beschwerde eingelegt.

30

Die Beteiligten wiederholen und vertiefen ihren Vortrag aus der ersten Instanz.

31

Ergänzend macht die Beteiligte zu 1. geltend, die Tatsache, dass das Testament mit "Mein letzter Willi!" überschrieben sei, zeige, dass das Testament nicht ernst gemeint gewesen sei.

32

Der Erblasserin sei ferner nicht bewusst gewesen, dass ihre Tochter durch dieses Testament in die Rolle einer "besseren Verwalterin" gedrängt würde. Die Erblasserin habe auch über einen Gegenstand in der Form eines Vermächtnisses – namentlich das Gartengrundstück – verfügt, das ihr noch nicht einmal zu Alleineigentum gehört habe. Dies zeige, dass sie sich keine hinreichenden Gedanken über die Situation gemacht habe. Das Testament stelle nur eine Momentaufnahme dar, die im Wesentlichen durch die damalige familiäre Situation der Beteiligten zu 1. emotional geprägt gewesen sei.

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Die Grundschuld über seinerzeit 60.000,00 DM habe die Erblasserin auf Veranlassung des Beteiligten zu 2. eintragen lassen, der Grundschuld liege ein Darlehen des Beteiligten zu 2. zugrunde, für das die Erblasserin als Sicherheit die Grundschuld habe eintragen lassen.

34

Der Beteiligte zu 3. bezieht sich auf den Vortrag der Beteiligten zu 1.

35

Der Beteiligte zu 2. trägt ergänzend vor, bei dem Gartengrundstück handle es um ein Grundstück von ca. 740 m² in ländlicher Gegend. Den Wert könne er nicht angeben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

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Die gem. §§ 19, 20, 21 FGG zulässige Beschwerde hat zunächst nur insoweit Erfolg, als dass der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Neuss aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Neuss zurückzuverweisen ist.

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1.

40

Der Antragstellerin kann der beantragte Erbschein nicht erteilt werden.

41

Das Testament ist wirksam. Soweit das Testament mit "Mein letzter Willi!" überschrieben ist, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Der letzte Buchstabe des Wortes "Willi" kann ohne weiteres auch als ein "e" interpretiert werden. Die Erblasserin hat teilweise den Buchstaben "e" nämlich wie ein "i" ohne i-Punkt geschrieben, also den Bogen des Buchstabens "e" so schmal gefasst, dass er mit dem Schriftzug eines in Schreibschrift verfassten "i" ohne den Punkt erscheint, so zum Beispiel im Testament bei den Worten "meinem", "Meine" und "Enkel". Es spricht alles dafür, dass die Erblasserin augenscheinlich über dem als "e" zu interpretierenden letzten Buchstaben des Wortes "Willi" offensichtlich nur versehentlich einen i-Punkt gesetzt hat. Es sind keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die dafür sprechen könnten, dass dieses Testament nur als Scherz gemeint war. Selbst die Antragstellerin geht offensichtlich nicht ernsthaft davon aus, dass das Testament nur ein Scherz gewesen sei.

42

Eine Auslegung des Testaments ergibt, dass die Beteiligte zu 1. Alleinerbin und deren Kinder Nacherben sein sollen. Das Erbe ist beschwert mit einem Vermächtnis zugunsten des Beteiligten zu 2., der das Gartengrundstück erhalten soll.

43

Der Wortlaut des Testaments ist eindeutig.

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Das genannte Vermächtnis über das Gartengrundstück steht einer Auslegung, dass die Beteiligte zu 1. Alleinerbin und deren Kinder Nacherben sein sollen, nicht entgegen. Dabei kommt es auf das exakte Wertverhältnis zwischen Hausgrundstück und Gartengrundstück nicht an. Jedenfalls bildet das Gartengrundstück nicht den überragenden Teil des Nachlasses, sondern ist derzeit wohl etwa gleich viel wert wie das Hausgrundstück, was aber offensichtlich lediglich daran liegt, dass das Haus mittlerweile baufällig ist und das Gartengrundstück mittlerweile höher zu bewerten ist, weil dieses möglicherweise demnächst Bauland wird.

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Dass das Gartengrundstück nicht im Alleineigentum der Erblasserin stand, steht der Auslegung nicht entgegen. Sollte sich die Erblasserin dieses Umstandes nicht bewusst gewesen sein, der im Übrigen wohl auch der Beteiligten zu 1. nicht bewusst war, so ergibt die Auslegung, dass jedenfalls der Miteigentumsanteil an dem Gartengrundstück als Vermächtnis dem Beteiligten zu 2. zukommen sollte.

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Sonstige Umstände, die Zweifel an dieser Auslegung begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

47

Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Erblasserin bei Verfassen des Testaments einen der hier vorgenommenen Auslegung entgegenstehenden Willen gehabt haben könnte.

48

Die Antragstellerin trägt selbst vor, dass das Testament vor dem Hintergrund der damaligen familiären Verhältnisse zu sehen ist. Sie meint lediglich, die Umstände hätten sich nach Verfassen des Testaments geändert. Sollten sich die Umstände nach Verfassen des Testaments aber geändert haben, so hätte die Erblasserin auch ihr Testament ändern können. Dies hat sie aber gerade nicht getan. Die geänderten Umstände bieten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der im Testament geäußerte Wille nicht dem der Erblasserin entsprochen hat. Einen zwingenden Rückschluss auf den Willen der Erblasserin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses rechtfertigen die genannten Umstände nicht. Insbesondere ist insoweit zu berücksichtigen, dass Ereignisse, die erst nach Testamentserrichtung stattgefunden haben, nicht zur Auslegung des zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorhandenen Willens herangezogen werden können, da sie zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt waren.

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Grundsätzlich ist maßgeblich der Wille des Testierenden zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Aus einer – hier zu unterstellenden – Äußerung der Erblasserin nach Testamentserrichtung, ihre Tochter, die Beteiligte zu 1. werde Alleinerbin, kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass es im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht der Wille der Erblasserin war, dass die Beteiligte zu 1. als Vorerbin alleine erben soll und deren Kinder Nacherben sind. Diese Äußerung widerspricht nicht dem Inhalt des Testaments. Denn die Beteiligte zu 1. ist tatsächlich Alleinerbin geworden. Dass die Erblasserin darüber hinaus auch Nacherbschaft angeordnet hat, steht einer solchen Äußerung nicht entgegen.

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Darüber hinaus ist es durchaus auch möglich, dass die Erblasserin die Nacherbschaft nicht offenbaren wollte und deshalb diese nicht erwähnt hat.

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Daher bietet auch diese Äußerung keinen Hinweis auf einen abweichenden Willen der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

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Der Beteiligten zu 1. kann daher der beantragte Erbschein nicht erteilt werden.

53

2.

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Die Sache war jedoch an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Das Nachlassgericht ist an den Antrag eines Beteiligten in der Weise gebunden, dass es keinen anderen als den beantragten Erbschein erteilen darf, insbesondere keinen mit teilweise abweichendem Inhalt (Edenhofer in: Palandt, BGB, 67. Aufl., § 2353, Rn. 19). Es kann also nur dem Antrag stattgeben oder die Erteilung des Erbscheins ablehnen; vor der Ablehnung ist Gelegenheit zur Änderung des Antrags zu geben (Edenhofer a.a.O.).

55

Das Amtsgericht wird daher der Antragstellerin Gelegenheit geben müssen, den Antrag ggf. zu ändern und alsdann erneut zu entscheiden haben.