Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·19 T 120/14·16.12.2014

Kostenfestsetzung: Teilweise Erstattung von Vervielfältigungskosten (Kopien)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügen die Kostenfestsetzung des Amtsgerichts, insbesondere die Nichtanerkennung umfangreicher Kopierkosten. Streitpunkt ist, welche Kopien nach § 91 ZPO i.V.m. VV RVG Nr.7000 Nr.1b erstattungsfähig und durch gerichtliche Anordnung gedeckt sind. Das Landgericht gab der Beschwerde nur insoweit statt, dass für 68 Seiten weitere Kopierkosten ersetzt wurden; die umfangreichen weiteren Kopien wurden als nicht notwendig und nicht angeordnet abgelehnt. Damit wurden die Beklagten zur Erstattung von insgesamt 60,84 € verurteilt.

Ausgang: Beschwerde der Kläger teilweise stattgegeben: weitere Kopierkosten in Höhe von 12,14 € erstattet, im Übrigen abgewiesen (Gesamterstattung 60,84 €).

Abstrakte Rechtssätze

1

Kopierkosten sind nach § 91 ZPO i.V.m. VV RVG Nr. 7000 Nr. 1b nur erstattungsfähig, wenn sie zur Zustellung an Gegner, Beteiligte oder auf Grund einer Rechtsvorschrift oder gerichtlichen Aufforderung notwendig waren.

2

VV RVG Nr. 7000 Nr. 1b verlangt eine substantielle Notwendigkeitsprüfung; bloße Verweise auf andere Verfahrensakten begründen keinen Anspruch auf Erstattung für sämtliche denkbare Unterlagen.

3

Eine gerichtliche Verfügung, die die Vorlage der zur Geltendmachung der Ansprüche erforderlichen Belege verlangt, verpflichtet nicht ohne Weiteres zur Vorlage sämtlicher vorhandener Aktenbestände; nur die tatsächlich erforderlichen Belege sind erstattungsfähig.

4

Für einzelne, von der Berufungskammer als entscheidungserheblich markierte Seiten besteht ein Erstattungsanspruch für die hierfür angefallenen Vervielfältigungskosten, selbst wenn umfangreichere Kopiensätze insgesamt nicht ersetzt werden.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ VV RVG Nr. 7000 Nr. 1b§ 91 ZPO§ 133 ZPO§ 253 Abs. 5 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 26.5.2014 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 15.4.2014 - 35 C 63/12 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 31.10.2013 (Aktenzeichen 19 S 21/13) sind von den Beklagten gesamtschuldnerisch 60,84 € - sechzig Euro und vierundachtzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 10.3.2014 an die Kläger zu erstatten.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Streitwert: 1.585,77 €

Rubrum

1

Gründe

3

I.

4

Mit Urteil vom 31.10.2013 hat die Kammer die Beschlüsse zu TOP 3 und TOP 9 der Eigentümerversammlung vom 4.7.2012 für ungültig erklärt und den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

5

Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Amtsgericht festgesetzt, dass von den Beklagten an den Kläger 48,70 € nebst Zinsen seit dem 10.3.2014 zu erstatten seien.

6

Es hat zur Begründung ausgeführt, der Erstattungsanspruch ergebe sich aus den für die Vervielfältigung der Klageschrift entstandenen Kosten. Weitere Kopierkosten für ca. 5000 Blatt seien hingegen nicht erforderlich gewesen. Dies ergebe sich aus dem Verhandlungsprotokoll erster Instanz. Hinzu käme, dass die Anzahl der tatsächlich gefertigten Kopien nicht nachvollzogen werden könne. Im Kostenfestsetzungsverfahren sei eine Beurteilung der Notwendigkeit von Kopierkosten zur Belegung der Klageforderung nicht leistbar.

7

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger. Sie halten die weiteren Kopierkosten von 1.585,77 € für erstattungsfähig (ingesamt 9.040 Seiten), da das Amtsgericht eine Einsicht der Unterlagen in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten nicht für ausreichend hielt und die Kläger durch die Verfügung vom 4.10.2012 zur Vorlage der Anlagen "gezwungen" habe.

8

Die Klageschrift hat insgesamt 44 Seiten, davon 26 Seiten Anlagen. Als Beweis wird wiederholt die Beiziehung von anderen Gerichtsakten angegeben. Die Kläger haben den Abschriften der Klageschrift für die Beklagten keine Anlagen beigefügt. Hierauf wies einer der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 17.9.2012 hin und bat darum, dem Klägervertreter die Vorlage der Anlagen aufzugeben. Die Kläger erklärten daraufhin, dass die Anlagen aus einem Vorverfahren bekannt seien und in den Räumen ihres Prozessbevollmächtigten eingesehen werden könnten.

9

Das Amtsgericht führte mit Verfügung vom 4.10.2012 aus:

10

"Bei der großen Zahl und der Komplexität der von den Klägern geführten Verfahren hält das erkennende Gericht eine Bezugnahme auf Vorprozesse nicht für zulässig, auch nicht auf zu Vorverfahren gereichte Unterlagen. Auch für das erkennende Gericht sind Akten, die zur Zeit vom LG Düsseldorf geführt sind, nicht ohne weiteres greifbar.

11

Der Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs macht es in dieser besonderen Situation erforderlich, alle Unterlagen, auf die die Kläger ihre hier geltend gemachten Ansprüche stützen wollen, dem Gericht und jedem Anspruchsgegner körperlich zur Verfügung zu stellen.

12

Das Gericht möchte nicht mit Fiktionen arbeiten.

13

Es ist einem Wohnungseigentümer nicht zuzumuten, Regale mit geordneten Willensäußerungen zu allen Gemeinschaftsthemen vorzuhalten, auch nicht den Beklagten, sich deshalb immer wieder an den Kläger oder ihren Prozessbevollmächtigten zu wenden. Die Spannungen sind hier allzu groß."

14

Mit Schriftsatz vom 23.10.2012 teilte der Klägervertreter mit, dass die Verfügung des Gerichts, wonach die Kläger tausende von Kopien anfertigen müssen eine Entscheidung contra legem sei. Gleichwohl seien "auf Anordnung des Gerichts nunmehr ein Teil der Verwaltungsunterlagen für jeden Verfahrensbevollmächtigten sowie die Hausverwaltung und das Gericht selbst angefertigt worden. Die eingereichten Unterlagen sind die vollständigen Bankbelege sowie die einzelnen Jahresabrechnungen mit den daraus sich ergebenden Fehlbeträgen.

15

Die Bankunterlagen wurden in ihrer Gänze eingereicht, um zu belegen, dass die widerrechtlich entnommenen Geldbeträge nachträglich den Gemeinschaftskonten nicht wieder zugeführt wurden."

16

Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten bis zum Schluss bestritten, dass es Unregelmäßigkeiten bei der Kontoführung gegeben habe und etwaige Unregelmäßigkeiten durch Rückbuchungen ausgeglichen worden seien. Die Kläger hätten daher Kopien aller Kontoauszüge beifügen müssen, um zu belegen, dass solche Korrekturen nicht erfolgt seien. Andernfalls hätten die Beklagten eine Buchung auf den fehlenden Belegen behauptet.

17

II.

18

Die sofortige Beschwerde der Kläger ist zulässig, hat jedoch nur in geringem Umfang Erfolg.

19

1.

20

Eine Kostenerstattung in Höhe von 48,70 € für die Vervielfältigung der Klageschrift hat das Amtsgericht zu Recht angenommen (308-100=208 Kopien). Insoweit wird der Kostenfestsetzungsbeschluss durch die Kläger auch nicht angegriffen.

21

2.

22

Darüber hinaus steht den Kläger eine weitere Kostenerstattung für 17 weitere Seiten zu, die sie für beide Beklagtenvertreter, das Gericht und die Hausverwaltung zur Gerichtsakte gereicht haben. Daraus ergeben sich insgesamt 68 Seiten, die mit Kopierkosten von je 0,15 €/Seite zu erstatten sind, VV RVG Nr. 7000 Nr. 1b. Hieraus ergeben sich insgesamt 10,20 €, zuzüglich Umsatzsteuer von 1,94 €, mithin 12,14 €.

23

Bei den 17 Seiten Anlagen handelt es sich um diejenigen, die von der Berufungskammer nach Durchsicht für entscheidungserheblich gehalten und entsprechend markiert wurden, um den Verstoß der Verwalterin gegen ihre Pflichten (Zahlung einer eigenen Verbindlichkeit vom Gemeinschaftskonto) zu belegen. Sie enthalten etwa die wesentlichen Buchungen, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Zahlungsanweisungen der Hausverwalterin an die Bank.

24

3.

25

Darüber hinaus erfolgt keine Kostenerstattung.

26

Diese richtet sich nach § 91 ZPO i.V.m. VV RVG 7000 Nr. 1b. Kopierkosten sind dann zur Zustellung an den Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte erstattungsfähig, wenn aufgrund einer Rechtsvorschrift - hier kommen §§ 133 und 253 Abs. 5 ZPO in Betracht - oder nach Aufforderung durch das Gericht zu fertigen waren. Dabei erfordert VV 7000 Nr. 1b auch eine Notwendigkeitsprüfung (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, 17. Auflage, 7000 VV Rn. 52 ff.).

27

Die übrigen Belege waren nicht erforderlich. Insbesondere war es nicht erforderlich, alle Kontoauszüge des Gemeinschaftskontos vorzulegen, um den Beweis dafür zu erbringen, dass eine Rückbuchung durch die Verwalterin bislang nicht erfolgt war. Zum einen hätte dies für den bereits erfolgten Verstoß keine Auswirkung gehabt, zum anderen war eine entsprechende Rückbuchung gar nicht konkret bestritten worden, was der Klägervertreter selbst in seiner Berufungsbegründung ausführt.

28

Hinzu kommt, dass es an einer gerichtlichen Aufforderung zur Vorlage dieser Anlagen fehlte, so dass es bereits an dieser Voraussetzung des VV 7000 Nr. 1b fehlt. Die gerichtliche Verfügung vom 4.10.2012 bezog sich nicht auf die Vorlage aller durch die Kläger beigebrachter Anlagen. Vielmehr erging sie in einem Verfahrensstand, in dem die Beklagtenvertreter darauf hingewiesen hatten, die Klageschrift ohne jede Anlage erhalten zu haben. Diese Anlagen mussten die Kläger zunächst beibringen (hierfür haben die Kläger auch eine Kostenerstattung erhalten, s.o. unter 1.).

29

Soweit die Klageschrift umfängliche Verweisungen auf die Beiziehung anderer Verfahrensakten enthielt, ergab sich daraus schon nicht, welche konkreten Seiten/Anlagen hiervon umfasst sein sollten. Eine entsprechende Anordnung des Gerichts konnte insoweit gar nicht ergehen.

30

Das Amtsgericht hat die Kläger mit seiner Verfügung aufgefordert, "alle Unterlagen, auf die die Kläger ihre hier geltend gemachten Ansprüche stützen wollen, dem Gericht und jedem Anspruchsgegner körperlich zur Verfügung zu stellen.". Damit konnte jedoch bei verständiger Würdigung nur gemeint sein, dass alle Belege, die zur Geltendmachung der Ansprüche erforderlich seien, eingereicht werden sollten, nicht jedoch sämtliche denkbaren Belege.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

32

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).

33