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Landgericht Düsseldorf·19 S 66/15·17.02.2016

WEG: Unterlassene Benennung des Ersatzzustellungsbevollmächtigten begründet Schadensersatz

ZivilrechtSachenrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte vom klagenden Wohnungseigentümer Ersatz der Kosten eines gerichtlich bestellten Ersatzzustellungsbevollmächtigten aus einem Vorprozess. Streitpunkt war, ob der Wohnungseigentümer pflichtwidrig die bereits bestellte Zustellungsvertretung in der Anfechtungsklage nicht benannt hatte und ob das Gericht vor der Bestellung hätte anhören müssen. Das LG bejahte eine Verletzung gemeinschaftsbezogener Treuepflichten und die Zurechnung anwaltlichen Verschuldens; eine Anhörung sei regelmäßig entbehrlich. Die Berufung wurde zurückgewiesen; zugesprochen wurden auch Mahnkosten und Zinsen.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das amtsgerichtliche Schadensersatzurteil zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis mit Treue- und Schutzpflichten gegenüber Verbandsinteressen, deren Verletzung Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen kann.

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Unterlässt ein Wohnungseigentümer in einer gegen die Gemeinschaft gerichteten Klage pflichtwidrig die Benennung eines bereits bestellten Ersatzzustellungsbevollmächtigten, kann er der Gemeinschaft die dadurch verursachten Mehrkosten zu ersetzen haben.

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Bestehen aufgrund des klägerischen Vortrags Anhaltspunkte für eine Gefährdung sachgerechter Unterrichtung der Wohnungseigentümer durch den Verwalter (§ 45 Abs. 1 WEG), ist die Bestellung eines Ersatzzustellungsbevollmächtigten nach § 45 Abs. 3 WEG grundsätzlich ermessensgerecht.

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Vor der Bestellung eines Ersatzzustellungsbevollmächtigten nach § 45 Abs. 3 WEG kann eine Anhörung der Beteiligten im Regelfall unterbleiben; besondere Umstände für eine ausnahmsweise Anhörung sind darzulegen.

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Ein Wohnungseigentümer hat sich im Rahmen des gesetzlichen Schuldverhältnisses das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen (insb. § 85 Abs. 2 ZPO).

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 280, 741 BGB i.V.m. § 10 Abs. 2 WEG§ 278 BGB§ 44 Abs. 1 WEG§ 45 Abs. 3 WEG§ 45 Abs. 1 WEG

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 16.09.2015, Az. 91 C #####/####, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

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I.

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Der Beklagte ist Eigentümer der zu der Wohnungseigentümergemeinschaft Wohnpark Broicherdorf gehörenden Wohneinheit Nr. 3105089. Unter dem Aktenzeichen 72 C #####/#### erhob er gegen die übrigen Miteigentümer eine Anfechtungsklage beim Amtsgericht Neuss mit dem Ziel der Aufhebung des in der Eigentümerversammlung vom  07.08.2014 zu TOP 3 gefassten Beschlusses und Verurteilung der übrigen Wohnungseigentümer, der Abberufung der Verwaltung zuzustimmen. In der dortigen Klageschrift vom 04.09.2014 warf der Beklagte der Verwaltung diverse Verfehlungen vor, zum Beispiel dass sie keine ordnungsgemäße Beschlusssammlung führe, Beschlüsse verspätet ausführe und die Jahresabrechnung fehlerhaft erstelle. Der Beklagte warf der Verwaltung zudem fehlende Neutralität und Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer vor. In der Klageschrift fehlte eine Angabe zu einem Ersatzzustellungsbevollmächtigten, der jedoch von der Wohnungseigentümergemeinschaft zuvor bestellt worden war (Beschluss zu TOP 5 der Wohnungseigentümerversammlung vom 18.12.2013). Mit Beschluss vom 08.10.2014 wurde die Kanzlei A durch das Gericht ohne vorherige Anhörung der Verfahrensbeteiligten zum Ersatzzustellungsbevollmächtigten bestellt. Für seine Tätigkeit in dem Verfahren 72 C #####/#### AG Neuss berechnete der Ersatzzustellungsbevollmächtigte einen Betrag in Höhe von 20.438,24 Euro. Die entsprechende Zahlung wurde seitens der Klägerin vorgenommen. Diese verlangt in dem vorliegenden Verfahren die Rückzahlung des Betrages von der Beklagten.

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Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe bei Einreichung der Anfechtungsklage fehlerhaft den Hinweis unterlassen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft über einen Ersatzzustellungsbevollmächtigten verfüge. Wäre dieser Fehler nicht passiert, wären die Kosten für den gerichtlich bestellten Ersatzzustellungsbevollmächtigten nicht angefallen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, das Gericht habe einen Fehler begangen, da es vor Bestellung des Ersatzzustellungsbevollmächtigten den Parteien kein rechtliches Gehör gewährt habe. Wäre dies geschehen, hätte er ausreichend Gelegenheit gehabt, den Ersatzzustellungsbevollmächtigten zu benennen. Im Übrigen sei die Bestellung eines Ersatzzustellungsbevollmächtigten nicht erforderlich gewesen. Es habe keine Gefahr bestanden, dass die Verwaltung die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht informieren würde.

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Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 20.438,25 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 1.171,67 Euro verurteilt. Es hat ausgeführt, der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des Betrages aus den §§ 280, 741 BGB i.V.m. § 10 Abs. 2 WEG zu. Der Beklagte habe gegen die sich aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander ergebenden Schutzpflicht, die Eigentümergemeinschaft vor Schaden zu bewahren, verstoßen. Einen eventuellen Fehler seines Prozessbevollmächtigten müsse sich der Beklagte insoweit nach § 278 BGB zurechnen lassen.

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Die Pflichtverletzung bestehe darin, dass der Beklagte es in der Klageschrift vom 04.09.2014 pflichtwidrig entgegen § 44 Abs. 1 WEG unterlassen habe, einen bestellten Ersatzzustellungsbevollmächtigten zu benennen. Aufgrund dessen habe sich das Gericht veranlasst gesehen, gemäß § 45 Abs. 3 WEG einen Ersatzzustellungsvertreter zu bestellen. Diese Bestellung sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht rechts- und ermessensfehlerhaft erfolgt. Denn gemäß § 45 Abs. 1 WEG sei der Verwalter als Zustellungsvertreter ausgeschlossen, wenn aufgrund des Streitgegenstandes die Gefahr bestehe, dass er die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten würde. Nach dem Sachvortrag des Beklagten in der Klageschrift vom 04.09.2014 sei hiervon auszugehen gewesen. So habe der Beklagte dargetan, dass die Verwaltung den wesentlichen, sich aus dem Verwaltervertrag ergebenden Pflichten nicht nachkomme und verschiedene Wohnungseigentümer ungleich behandle. Nach dem Sachvortrag des Beklagten habe somit die Gefahr bestanden, dass die Wohnungseigentümer über das Verfahren nicht ordnungsgemäß unterrichtet werden könnten.

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Das Gericht sei auch nicht gehalten gewesen, vor der Bestellung des Ersatzzustellungsvertreters die Parteien anzuhören. Eine derartige Anhörung widerspreche dem Zweck des § 45 WEG, der es sei, einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten. Dies rechtfertige es, für die Begründung der Rechtshängigkeit die Zustellung der Klage an den Ersatzzustellungsvertreter, soweit die Zustellung an den Verwalter nicht in Betracht komme, genügen zu lassen, insbesondere wenn es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit mehr als 200 Wohnungseigentümern handle. Wollte das Gericht allen Verfahrensbeteiligten vor der Bestellung des Ersatzzustellungsbevollmächtigten rechtliches Gehör gewähren, wäre dies nicht nur mit einem enormen Verwaltungsaufwand verbunden, sondern mit einer Verfahrensdauer, die nicht verantwortbar wäre.

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Die Klägerin habe den entstandenen Anspruch des bestellten Ersatzzustellungsbevollmächtigten aus Auftragsrecht erfüllt, weshalb ihr ein entsprechender Schaden entstanden sei. Diesen könne sie unmittelbar von dem Beklagten einfordern.

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Gegen den Zuspruch der Klage wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung und verfolgt sein erstinstanzliches Begehren der Klageabweisung weiter. Er wendet ein, das Amtsgericht habe sich mit seine Ausführungen zur Frage des rechtlichen Gehörs nicht beschäftigt. Insbesondere stelle es einen Rechtsirrtum dar, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs voraussetze, dass die Klage zuvor an alle Eigentümer zugestellt werde. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf den Sachvortrag erster Instanz Bezug genommen. Hätte das Amtsgericht in dem vorangegangenen Verfahren in ordnungsgemäßer Weise rechtliches Gehör gewährt, wäre der Klägerin der streitgegenständliche Schaden nicht entstanden. Dieser Fehler könne dem Beklagten nicht zugerechnet werden. Ferner habe sich das Amtsgericht mit den Ausführungen zu den Ziffern 2 und 3 aus dem Schriftsatz vom 23.03.2015 überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die Entscheidung des Amtsgerichts sei deshalb rechtsfehlerhaft und abzuändern.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des AG in Neuss vom 16.09.2015 zum Az. 91 C #####/#### die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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                                          die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der Anträge 1. Instanz und des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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II.

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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zulässig. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg.

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1. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Ersatz des ihr infolge der Bestellung eines Ersatzzustellungsbevollmächtigten nach § 45 Abs. 3 WEG entstandenen Schadens beruht, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf den §§ 280 Abs. 1, 741ff. BGB in Verbindung mit § 10 Abs. 2 WEG.

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a. Die Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem sich Treuepflichten zum Schutz von Verbandsinteressen der Gemeinschaft ergeben, deren Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB führen kann (Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 13. Auflage, § 10 WEG Rn. 46).

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Gegen eine solche Treuepflicht hat der Beklagte verstoßen, indem er in seiner Klageschrift vom 04.09.2014 in dem Verfahren 72 C #####/#### nicht den Ersatzzustellungsbevollmächtigten angab, der für die Klägerin bereits in der Eigentümerversammlung vom 18.12.2013 bestellt worden war. Denn infolge dieser Unterlassung bestellte das Amtsgericht Neuss mit Beschluss vom 08.10.2014 die Kanzlei A zu Ersatzzustellungsbevollmächtigten.

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b. Soweit die Berufung der Auffassung ist, dass das Amtsgericht vor der Bestellung des Ersatzzustellungsbevollmächtigten rechtliches Gehör in der Form hätte gewähren müssen, dass dem Beklagten Gelegenheit zur Nennung des Ersatzzustellungsbevollmächtigten gegeben wurde, kommt es hierauf nicht an. Insbesondere kann der erfolgte Geschehensablauf dem Beklagten auch zugerechnet werden. Denn jedenfalls beging der Beklagte durch die in der Klageschrift unterlassene Nennung des Ersatzzustellungsbevollmächtigten eine pflichtwidrige Unterlassung. Sein Begehr war auch und gerade im Hinblick auf § 46 Abs. 1 WEG die baldige Zustellung der Klageschrift an die Klägerin, weswegen er damit rechnen musste, dass ein Ersatzzustellungsbevollmächtigter bestellt wurde. Insbesondere hatte der Beklagte in seiner Klageschrift schlüssige Tatsachen vorgetragen, die die Gefahr begründeten, der Verwalter der Klägerin werde aufgrund des Streitgegenstandes die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten im Sinne des § 45 Abs. 1 a. E. WEG, weswegen der Verwalter der Klägerin als Zustellungsvertreter ausschied. Dementsprechend bestand die Gefahr, dass das Amtsgericht nach § 45 Abs. 3 WEG verfahren würde.

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Die Entscheidung des Amtsgerichts nach § 45 Abs. 3 WEG war zudem entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere stellte es keinen Ermessensfehler dar, dass das Gericht vor der Bestellung des Ersatzzustellungsbevollmächtigten kein weiteres rechtliches Gehör gewährte. Eine Anhörung der Parteien zu dieser Frage darf vielmehr im Regelfall unterbleiben (Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 13. Auflage, § 45 WEG Rn. 47). Dass vorliegend ausnahmsweise eine Anhörung zu erfolgen hatte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr war aufgrund der Angaben des Beklagten in der Klageschrift gerade eine Sachlage gegeben, die die Bestellung eines Ersatzzustellungsbevollmächtigten aus Sicht des Amtsgerichts nachvollziehbar gebot. Der Beklagte hatte sich mit den in der Klageschrift enthaltenen Informationen selbst der Möglichkeit begeben, vorsorglich auf die Auswahl von Zustellungsvertretern Einfluss zu nehmen (vgl. Bärmann, Wohnungsengentumsgesetz, 13. Auflage, § 45 WEG Rn. 47 a. E.).

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Im Grunde macht der Beklagte auch gar nicht geltend, die Bestellung eines Ersatzzustellungsbevollmächtigten sei nicht erforderlich gewesen, sondern er zielt darauf ab, dass es ihm bei gerichtlicher Nachfrage möglich gewesen wäre, sein Versäumnis aus der Klageschrift, die bereits bestellten Ersatzzustellungsbevollmächtigten zu benennen, hätte nachholen können. Eine Anhörung für den Fall, dass ein bestellter Ersatzzustellungsbevollmächtigter versehentlich nicht benannt wurde, war jedoch in keinem Fall erforderlich oder geboten. Der Beklagte trägt keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer das Gericht von der bereits erfolgten Bestellung hätte Kenntnis haben können. Es ist daher nicht erkennbar, wie sich die Klägerin gegen den Bestellungsbeschluss des Amtsgerichts hätte wirksam zur Wehr setzen können. Selbst wenn – wovon die Kammer nicht ausgeht – die Anhörung des Beklagten als Kläger im Vorverfahren notwendig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, weshalb dies dem Aufwendungsersatzanspruch des Zustellungsbevollmächtigten hätte entgegen stehen sollen.

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c. Der der Klägerin entstandene Schaden besteht darin, dass sie die Kostennote des bestellten Ersatzzustellungsvertreters in Höhe von 20.438,25 Euro auszugleichen hatte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts wird Bezug genommen.

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d. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, bestehen nicht. Insbesondere haftet er nach § 85 Abs. 2 ZPO für das Verschulden seines Bevollmächtigten.

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e. Die weiteren Einwendungen der Berufung entsprechen nicht den Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Soweit die Berufung bemängelt, das Amtsgericht habe sich nicht mit den Ausführungen zu den Ziffern 2 und 3 aus dem Schriftsatz vom 23.03.2015 auseinandergesetzt, stellt dies keine ordnungsgemäße Bezeichnung der Umstände dar, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage, § 520 Rn. 33).

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2. Der Anspruch auf den Ersatz außergerichtlicher Mahnkosten fußt auf den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Gleiches gilt für den geltend gemachten Zinsanspruch.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 20.438,25 Euro.