Berufung gegen Zurückweisung einstweiliger Unterlassungsverfügung wegen Werbeanrufen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verfügungskläger begehrte eine einstweilige Verfügung gegen unaufgeforderte Werbeanrufe. Das Amtsgericht wies den Antrag nach Widerspruch zurück; die Berufung blieb erfolglos. Das Landgericht stellte fest, dass ein Verfügungsgrund (§ 935 ZPO) fehlt, da keine Dringlichkeit bestehe: seither keine weiteren Anrufe und der Kläger habe Werbeanrufe teils provoziert. Die Interessenabwägung erlaubte ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens.
Ausgang: Berufung gegen Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist ein Verfügungsgrund im Sinne des § 935 ZPO erforderlich; die bloße Wiederholungsgefahr indiziert ihn nicht automatisch, sondern die konkrete Dringlichkeit ist unter Berücksichtigung der Umstände zu prüfen.
Hat der Anspruchsinhaber einen Rechtsverstoß längere Zeit hingenommen oder durch sein Verhalten deutlich gemacht, dass kein sofortiger Schutz benötigt wird, kann dies das Vorliegen des Verfügungsgrundes ausschließen.
Werbeanrufe, die dadurch begünstigt oder 'provoziert' werden, dass ein Anspruchsteller wiederholt und mit Variationen seiner Daten an Gewinnspielen teilnimmt oder sich einer Negativliste entzieht, können bei der Interessenabwägung das Unterliegen des Unterlassungsanspruchs im einstweiligen Rechtsschutz zur Folge haben.
Die bloße Bestandskraft einer formalen Rechtsposition rechtfertigt nicht allein einstweiligen Rechtsschutz; es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens zumutbar sein kann, wenn dem Antragsteller hierdurch keine erkennbaren Nachteile entstehen.
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 16.05.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss – 82 C 4588/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Verfügungskläger erhielt am 18.10.2010 gegen 12:20 Uhr in seiner Wohnung einen Anruf der Verfügungsbeklagten, mit dem diese bei dem Verfügungskläger für eine Aufnahme in eine zentrale Sperrliste für Werbeanrufe zum Preis von 99,90 € warb. Der Verfügungskläger ging zum Schein auf das Angebot ein. Einige Minuten später erhielt er einen Kontrollanruf der Verfügungsbeklagten. Mit Schreiben vom 18.10.2010 bestätigte die Verfügungsbeklagte den erteilten Auftrag zur Aufnahme in die Sperrliste. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 25.10.2010 widerrief der Verfügungskläger die Vertragserklärung und forderte die Verfügungsbeklagte zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung bis zum 05.11.2010 auf.
Am 08.11.2010 hat er beantragt, der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer Herrn XXX, zu untersagen, ihn unter der Telefonnummer XXX unaufgefordert und ohne dessen vorheriges Einverständnis zu gewerblichen Zwecken anrufen zu lassen oder anzurufen.
Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen und die einstweilige Verfügung erlassen. Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat es die einstweilige Verfügung zunächst mit Versäumnisurteil vom 07.01.2011 bestätigt. Die Verfügungsbeklagte hat hiergegen Einspruch eingelegt und vorgetragen, der Verfügungskläger handele treuwidrig, da er systematisch an Gewinnspielen teilnehme und dabei durch Veränderung seiner Daten versuche, Schutzmechanismen, die weitere Werbeanrufe verhindern würden, zu umgehen. Die Adressagenturen führten sogenannte "Negativlisten", die diejenigen Personen aus den Datenbeständen herausfilterten, die ihre Daten bewusst einschleusten, um sich hinterher über Werbeanrufe beschweren zu können. So handele auch der Verfügungskläger, der seine Daten immer wieder mit leichten Veränderungen in die Datenbanken einschleuse und die Werbeanrufer in einer Vielzahl von Verfahren auf Unterlassung in Anspruch nehme.
Auf den Einspruch der Verfügungsbeklagten hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Verfügungskläger mit seiner Berufung und verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter.
Wegen des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Verfügungsklägers ist gemäß §§ 511 Abs. 2 Nr. 2, 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Kammer sieht davon ab, die Sache entsprechend § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Zwar enthält das amtsgerichtliche Urteil entgegen § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO keinen Tatbestand. Von der Abfassung konnte auch nicht gemäß § 313a ZPO abgesehen werden, weil das Amtsgericht selbst die Berufung zugelassen hat. Der Sach- und Streitstand ergibt sich jedoch in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichendem Umfang aus den Entscheidungsgründen. Von einer Zurückverweisung konnte daher abgesehen werden (Beck’scher Online-Kommentar ZPO, § 313a Rn. 23).
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es fehlt an einem Verfügungsgrund im Sinne des § 935 ZPO.
Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, kann die erforderliche Dringlichkeit für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht in jedem Fall zwingend aufgrund der Wiederholungsgefahr angenommen werden. Wenn auch in vielen Fällen – wie in der Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 25.01.2006, 308 O 58/06) – ein Verfügungsgrund aufgrund der jederzeitigen Gefahr der Wiederholung einer Rechtsgutsverletzung indiziert sein wird, sind bei der Beurteilung jedoch stets die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. So ist ein Verfügungsgrund – auch im Falle der Wiederholungsgefahr – etwa dann zu verneinen, wenn der Antragsteller längere Zeit einen Rechtsverstoß oder eine Beeinträchtigung des Rechtsverhältnisses hingenommen und damit selbst zum Ausdruck gebracht hat, dass keine Dringlichkeit für eine sofortige Sicherung besteht. Ein Verfügungsgrund ist bei der Unterlassungsverfügung ebenso zu verneinen, wenn sich ein erneuter Eingriff zur Zeit noch überhaupt nicht absehen lässt, weil tatsächliche Umstände entgegenstehen, oder weil die Interessenabwägung zur Bejahung eines überwiegenden Interesses des Antragsgegners am Unterbleiben der einstweiligen Verfügung führt (Drescher in Münchener Kommentar, ZPO, § 940 Rn. 10 f.).
Nach diesen Grundsätzen ist ein Verfügungsgrund vorliegend nicht gegeben. Dabei war zum einen zu berücksichtigen, dass seit den Anrufen am 18.10.2010 – mithin seit nunmehr einem Jahr – offenbar keine weiteren Anrufe der Verfügungsbeklagten auf dem Privatanschluss des Verfügungsklägers erfolgt sind. Die behaupteten Anrufe der Verfügungsbeklagten bei anderen Anschlüssen können insoweit nicht zur Begründung einer drohenden Gefahr der Wiederholung der Anrufe auf dem Anschluss des Verfügungsklägers herangezogen werden.
Vor allem aber hat die Verfügungsbeklagte vorgetragen, dass der Verfügungskläger Werbeanrufe wie den in Rede stehenden quasi provoziere, indem er sich mit Variationen seiner Daten bei Gewinnspielen angemeldet und zugleich seine Aufnahme in eine Negativliste, die Werbeanrufe bei ihm verhindern würden, verhindert habe. Auch das Amtsgericht hat dementsprechend in seiner Entscheidung ausgeführt, es sei gerichtsbekannt, dass eine Vielzahl gleichförmiger Unterlassungsanträge des Verfügungsklägers gegen verschiedene Verfügungsbeklagte rechtshängig und für die Zukunft zu erwarten seien. Dies alles hat der Verfügungskläger nicht bestritten bzw. mit der Berufung angegriffen. Er hat lediglich vorgetragen, dass die Verfügungsbeklagte keine ausdrückliche Zustimmung für die Anrufe am 18.10.2010 von ihm erhalten habe.
Aufgrund der vorgenannten Umstände führt die bei der Prüfung des Verfügungsgrundes gebotene Interessenabwägung zu einem Zurücktreten des Schutzanspruchs des Verfügungsklägers. Der einstweilige Rechtsschutz in der Form des Arrestes wie in der Form der einstweiligen Verfügung ist nicht Selbstzweck, sondern als Teil des Justizgewährungsanspruchs Teil des Anspruchs auf rechtsstaatlichen Gerichtsschutz (Drescher in Münchener Kommentar, ZPO, § 935 Rn. 3). Allein das Bestehen einer formalen Rechtsposition bedingt nicht zwingend das im einstweiligen Rechtsschutz erforderliche dringende Schutzbedürfnis. Diese Dringlichkeit ist vielmehr zu verneinen, wenn für den Verfügungskläger im Falle seiner Verweisung auf das Hauptsacheverfahren keine Nachteile ersichtlich werden.
Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung der genannten Umstände, insbesondere des Umstands, dass er – wie gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist – Werbeanrufe von Firmen geradezu provoziert, um diese sodann abmahnen zu können, ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens hinnehmbar. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass es sich um das Persönlichkeitsrecht verletzende Werbeanrufe ohne ausdrückliche Einwilligung handelte und hierfür eine Wiederholungsgefahr besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 600,00 €