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Landgericht Düsseldorf·19 S 38/09·21.10.2009

Berufung wegen Verkehrsunfalls: Kläger bleibt zur Hälfte schadensersatzpflichtig

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Abweisung seiner Klage nach einem Zusammenstoß zwischen Pkw und Straßenbahn an; die Berufung wurde zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigt hälftige Haftung beider Beteiligten nach §§ 7 StVG, 1 HPflG und § 17 StVG; ein Verschulden des Straßenbahnführers war nicht nachgewiesen. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung hat klägerische Ansprüche ex tunc erlöschen lassen. Neue tatsächliche Angaben in der Berufung wurden gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt.

Ausgang: Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; Klage abgewiesen, Widerklage in Höhe von 531,17 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 1 Abs. 1 HPflG haften Halter und Betriebsunternehmer grds. dem Grunde nach für die Folgen eines Verkehrsunfalls.

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Der Umfang der Haftung bemisst sich nach § 17 StVG durch Abwägung des Verursachungsbeitrags, wobei eine erhöhte Betriebsgefahr der Straßenbahn und schuldhaftes Verhalten zu berücksichtigen sind.

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Eine Aufrechnung gemäß § 389 BGB bewirkt, dass sich deckende Forderungen in dem Zeitpunkt als erloschen gelten, in dem sie zueinander aufrechenbar gegenübertreten.

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Neue tatsächliche Angaben in der Berufungsbegründung sind nach § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich, soweit sie bereits in der ersten Instanz hätten vorgetragen werden können.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 1 Abs. 1 HPflG

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.05.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 34 C 15581/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

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I.

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Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 06.06.2008 in Anspruch, bei dem es im Bereich der Kreuzung XXX / XXX in XXX zu einer Kollision zwischen dem klägerischen Pkw und einer von dem Beklagten zu 1. gesteuerten Straßenbahn der Beklagten zu 2. gekommen ist. Mit der Widerklage macht die Beklagte zu 2. – unter Anrechnung einzelner Schadenspositionen des Klägers - die Hälfte des ihr durch den Unfall entstandenen Schadens geltend. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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In erster Instanz hat der Kläger zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.855,73 € sowie zur Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 316,18 €, jeweils nebst Zinsen, beantragt und den Rechtsstreit sodann in Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten von 453,96 € einseitig für erledigt erklärt.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der auf Zahlung von 531,17 € nebst Zinsen gerichteten Widerklage stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er – mit Ausnahme der Sachverständigenkosten – an seinem erstinstanzlichen Klagebegehren festhält und weiterhin um Abweisung der Widerklage bittet.

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Wegen des weiteren ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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II.

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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und der Beklagten zu 2. die mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzforderung zugesprochen.

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Dem Kläger steht lediglich ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2. auf hälftigen Ersatz des ihm entstandenen Unfallschadens zu. Dieser Anspruch ist durch die außergerichtliche Zahlung der Beklagten zu 2. und die von ihr erstinstanzlich erklärte Aufrechnung mit eigenen Schadensersatzforderungen indes vollständig erloschen, so dass der Kläger keine weitere Zahlung beanspruchen kann. Der Beklagten zu 2. hat der Kläger jedoch die Hälfte des ihr entstandenen Unfallschadens zu ersetzen.

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Gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 1 Abs. 1 HPflG haften für die Folgen des Verkehrsunfalls dem Grunde nach sowohl der Kläger als Fahrzeughalter als auch die Beklagte zu 2. als Betriebsunternehmer. Da sich der Unfall für keinen der Unfallbeteiligten als höhere Gewalt oder als unabwendbares Ereignis darstellt, richtet sich der Umfang der Haftung gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 StVG danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Sie ist durch Abwägung zu ermitteln, bei der auch eine Erhöhung der Betriebsgefahr durch Verschulden zu berücksichtigen ist. Dabei sind nur Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig oder bewiesen sind.

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Das Amtsgericht ist von einer hälftigen Haftung beider Unfallbeteiligten ausgegangen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger ein schuldhafter Verstoß gegen §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 3 StVO zur Last falle, weil sein Pkw im Zeitpunkt der Kollision jedenfalls so weit in die Fahrspur der Straßenbahn hineingeragt habe, dass diese nicht ungehindert habe passieren können. Auf Seiten der Beklagten zu 2. hat das Amtsgericht lediglich die gegenüber Kraftfahrzeugen erhöhte Betriebsgefahr der Straßenbahn berücksichtigt und diese im Rahmen der Abwägung in etwa gleich hoch bewertet wie den Verkehrsverstoß des Klägers. Ein Verschulden des Beklagten zu 1. hat das Amtsgericht dagegen aufgrund des weitgehend ungeklärten Unfallhergangs nicht als erwiesen angesehen.

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Die Ausführungen des Amtsgerichts sind frei von Rechtsfehlern und nicht zu beanstanden. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Bewertung.

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Zu Recht hat das Amtsgericht einen Verstoß des Klägers gegen §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 3 StVO bejaht, weil sich das klägerische Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision unstreitig im Profilraum der Straßenbahn befunden hat. Als Linksabbieger hätte der Kläger sich aber dergestalt auf der linken Fahrspur einordnen müssen, dass die Straßenbahn ungehindert in Geradeausrichtung an ihm hätte vorbeifahren können. Wie den Lichtbildern zu entnehmen ist, war der Kläger auch nicht aufgrund der im Kreuzungsbereich befindlichen Baustelle gezwungen, den Profilraum der Straßenbahn mitzubenutzen, sondern hatte links von seinem Fahrzeug ausreichend Raum, um der Straßenbahn auszuweichen. Der Kläger trägt hierzu mit der Berufung auch lediglich vor, es sei nach den Lichtbildern nicht auszuschließen, dass er zur Mitbenutzung des Profilraums der Straßenbahn gezwungen gewesen sei. Dies allein reicht zur Rechtfertigung der eingenommenen Anhalteposition indes nicht aus. Auch der mit der Berufung erstmals vorgetragene Abstand seines Fahrzeugs zum Profilraum der Straßenbahn von maximal 32,5 cm lässt nicht erkennen, dass der Kläger den Schienenbereich zwingend mitbenutzen musste. Im Übrigen war dieser neue Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufung auch nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger hierzu bereits in erster Instanz hätte vortragen können.

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Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Straßenbahn für ihn im Zeitpunkt des Anhaltens vor der Lichtzeichenanlage noch nicht sichtbar gewesen sei. Zwar weist er zu Recht darauf hin, dass es im Rahmen des § 2 Abs. 3 StVO – also bei Verkehren in Längsrichtung einer Schienenbahn – darauf ankommt, ob die Schienenbahn für den Verkehrsteil-

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nehmer beim Einordnen im Gleisbereich sichtbar war bzw. ob mit deren Durchfahrt zu rechnen war. Hiervon ist im vorliegenden Fall jedoch auch nach dem Vorbringen des Klägers auszugehen. Denn der Kläger hat in der Klageschrift selbst vorgetragen, dass sich die Straßenbahn genähert habe, nachdem er (erst) "mehrere Sekunden" vor der Rotlicht zeigenden Ampel gestanden habe. Aufgrund dieser kurzen Zeitspanne hätte der Kläger die Straßenbahn beim Anhalten vor der Ampel bereits im Rückspiegel sehen müssen. Zudem war an dieser Stelle auch mit der Durchfahrt einer Straßenbahn ohne Weiteres zu rechnen. Unabhängig davon hatte der Kläger jedoch als Linksabbieger ausschließlich die hierfür vorgesehene linke Fahrspur, die ausreichend Raum für sein Fahrzeug bot, zu benutzen. Die nur für geradeausfahrende Fahrzeuge vorgesehene dritte Fahrspur war von ihm dagegen nicht zu befahren. Als abbiegender Verkehrsteilnehmer hatte er gemäß § 9 Abs. 3 StVO in jedem Fall den Vorrang der herannahenden Straßenbahn zu beachten. Den vom Amtsgericht festgestellten Verstoß gegen § 9 Abs. 3 StVO hat der Kläger mit der Berufung auch nicht angegriffen.

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Ein Verschulden des Beklagten zu 1. hat das Amtsgericht demgegenüber zutreffend verneint. Insbesondere lässt sich nach dem Vorbringen der Parteien nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob der Beklagte zu 1. vor der Kollision rechtzeitig hätte erkennen können, dass das klägerische Fahrzeug in den Profilraum der Straßenbahn hineinragte. Nach dem streitigen Vortrag der Beklagten soll das klägerische Fahrzeug vielmehr erst kurz vor dem Zusammenstoß eine Vollbremsung vollzogen haben und dabei unmittelbar vor der Straßenbahn in den Gleisbereich geraten sein, ohne dass diese noch vor dem Pkw habe anhalten können. Da der von den Beklagten geschilderte Unfallhergang nicht ausgeschlossen werden kann, ist ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1. nicht erwiesen. Den Beklagten zu 1. trifft daher keine Haftung für den Unfallschaden des Klägers.

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Zinsansprüche des Klägers scheiden auch im Hinblick auf die Schadenspositionen Nutzungsentschädigung, Schadenspauschale und vorgerichtliche Anwaltskosten aus. Etwa entstandene Ansprüche auf Verzugszinsen sind insoweit durch die in erster Instanz erklärte Aufrechnung der Beklagten zu 2. rückwirkend erloschen. Die Aufrechnung bewirkt gemäß § 389 BGB, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zu 2. gegenüber den Ansprüchen des Klägers auf Nutzungsentschädigung sowie auf Zahlung einer Schadenspauschale und vorgerichtlicher Anwaltskosten die Aufrechnung mit eigenen Schadensersatzansprüchen erklärt, wegen deren Einzelheiten auf die Klageerwiderung Bezug genommen wird. Sämtliche der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen waren vor Ablauf der bis zum 08.10.2009 gesetzten Zahlungsfrist fällig und standen den klägerischen Ansprüchen daher bereits vor Eintritt des Verzugs aufrechenbar gegenüber. Etwaige Ansprüche des Klägers auf Verzugszinsen sind somit ex tunc entfallen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 389 Rn 2 m.w.N.).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlagen.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.401,77 €