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Landgericht Düsseldorf·19 S 32/07·19.03.2008

Berufung gegen Schadenabrechnung mit Restwertabzug zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensersatzrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Abrechnung eines Kfz-Schadens durch die Beklagte, die einen Restwert in Höhe von 40.397,42 € abgezogen hat. Das Landgericht weist die Berufung zurück und bestätigt die erstinstanzliche Abweisung der Klage. Neue Tatsachenvorträge in der Berufungsbegründung sind nach § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt geblieben; entscheidend war das Gutachten mit Restwertangebot und die Pflichten des Versicherungsnehmers zur Schadensminderung.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen; Klage abgewiesen, Kosten der Berufungsinstanz der Klägerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Neue Tatsachen, die in der ersten Instanz hätten vorgetragen werden können, sind in der Berufungsbegründung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich.

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Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unverzüglich durch eigene Bemühungen oder über ein vom Versicherer vermitteltes Angebot eine Verwertung des beschädigten Fahrzeugs anzustreben (Schadensminderungspflicht).

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Erfolgt keine tatsächliche Verwertung, kann der Versicherer eine fiktive Schadensabrechnung zugrunde legen, die den vom Sachverständigen ermittelten und dem Geschädigten angebotenen Restwert berücksichtigt.

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Die Tatsache, dass ein Leasinggeber der Verwertung widerspricht, ändert die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Schadensminderung gegenüber dem Versicherer nicht; der Geschädigte muss ggf. seinen Leasinggeber zur Klärung einbeziehen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO§ 529 ZPO§ 531 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.09.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 31 C 8008/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Gründe

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I.

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Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Weiterer entscheidungs-erheblicher ergänzender Vortrag tatsächlicher oder rechtlicher Art ist nicht erfolgt.

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Mit der Berufung greift die Klägerin das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang an und verfolgt ihr Klagebegehren weiter.

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II.

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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gem. §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zulässig.

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Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen im Hinblick auf die von der Klägerin in der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwendungen eine andere Entscheidung.

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Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen.

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Der Klägerin steht kein weiterer Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 13 Ziffer 1 und Ziffer 2 AKB zu. Die Abrechnung des eingetretenen Schadens durch die Beklagte vom 01.12.2006 ist nicht zu beanstanden. Sie hat zu Recht einen Restwert in Höhe von 40.397,42 € in Abzug gebracht. Dieser Restwert entspricht dem Angebot, welches der Sachverständige ausweislich seines Gutachtens vom 16.10.2006 ermittelt hat. Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin das Gutachten nebst dem Restwertangebot der Firma AS-Automobile übermittelt. Der im Rahmen der Berufungsverhandlung erfolgte Vortrag der Klägerin, dieses Restwertangebot habe die Klägerin gar nicht annehmen können, weil dieses zu dem Zeitpunkt, als sie es erhalten habe, nicht mehr gültig gewesen sei, ist nicht zu berücksichtigen, da er gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet ist. Dieser Vortrag hätte bereits in erster Instanz erfolgen können und müssen. Ferner steht dieser Vortrag in Widerspruch zu den übrigen Darlegungen und Ausführungen der Klägerin hinsichtlich dieses Restwertangebotes.

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Das Angebot hatte bis zum 12.11.2006 Gültigkeit. Die Klägerin hätte daher – nach den erstinstanzlich noch unstreitigen Umständen - ausreichend Zeit gehabt, sich für die Verwertung des Fahrzeugs zu diesem Angebot zu entscheiden. Die Klägerin ist daher entgegen ihrer Auffassung durch die Beklagte in die Lage versetzt worden, den der Abrechnung zugrunde gelegten Restwert zu realisieren. Die Entscheidung der Klägerin über die Annahme des Verwertungsangebots oder eine Reparatur des Fahrzeugs hatte entgegen ihrer Auffassung unabhängig von einer ausdrücklichen Regulierungszusage der beklagten Versicherung zu erfolgen. Insoweit ist im Übrigen vorliegend ohne

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Weiteres davon auszugehen, dass die Versicherung nicht ein Gutachten mit Restwertangeboten eingeholt und der Klägerin sodann übersandt hätte, wenn sie nicht zur Regulierung auf Basis der dortigen Angaben bereit gewesen wäre.

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Der Versicherungsnehmer ist gehalten, im Rahmen seiner Schadens-minderungspflicht entweder durch eigene Bemühungen oder über ein vom Versicherer vermitteltes Restwertangebot alsbald – soweit gewünscht – eine Verwertung des Fahrzeugs vorzunehmen. Ein Abwarten des Versicherungsnehmers mit dem Risiko, dass die Angebote je nach Marktlage sinken, kann nicht zu Lasten des Versicherers gehen. Es hat vielmehr eine Betrachtung alsbald nach Eintritt des Schadensfalles zu erfolgen, indem ein Restwertangebot eingeholt wird, dessen Annahme dem Geschädigten "angeboten" wird. Insbesondere für den – hier vorliegenden – Fall, dass eine Verwertung des Fahrzeugs gar nicht erfolgt, muss die Versicherung eine fiktive Schadensabrechnung vornehmen, die als Basis einen Restwert hat, wie er gutachterlich ermittelt und dem Geschädigten angeboten worden ist. Entscheidend ist der Preis, den der Versicherungsnehmer – ggf. unter Vermittlung des Versicherers – bei hinreichenden Bemühungen alsbald erzielen kann (vgl. LG Köln, Urteil vom 08.02.1989, 24 O 468/87, zitiert nach JURIS).

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Die Klägerin kann sich schließlich nicht darauf berufen, dass ihr Leasinggeber mit der Verwertung des Fahrzeugs vor Entscheidung der Versicherung nicht einverstanden gewesen wäre. Das Verhältnis zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber ist für das Verhältnis zur Versicherung irrelevant. Die Klägerin hätte sich hier ggf. mit ihrem Leasinggeber in Verbindung setzen müssen, um die Sachlage zu klären.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlagen.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.802,59 €