Berufung: Anspruch aus Internet-System-Vertrag und Laufzeitbeginn bei Anschlussvertrag
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Vergütung aus einem Internet-System-Vertrag vom 19.12.2005 für Sept. 2006 bis Juni 2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Das LG Düsseldorf gab der Berufung statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung, weil der Vertrag eine eigenständige 48‑monatige Laufzeit ab Unterzeichnung begründet. Außervertragliche Abreden blieben im Urkundenprozess unbeachtlich.
Ausgang: Berufung der Klägerin stattgegeben; Klage auf Zahlung von 3.129,00 € nebst Zinsen erfolgreich
Abstrakte Rechtssätze
Der Urkundenprozess ist statthaft, wenn die geltend gemachten anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden beweisbar sind (§ 592 ZPO).
Bei Auslegung eines Anschlussvertrags, der im Vertrag ausdrücklich einen Laufzeitbeginn nennt und die Konditionen des Vorgängervertrags übernimmt, ist die Laufzeit als neue, eigenständige Vertragsdauer zu verstehen, wenn Wortlaut und Umstände auf einen erneuten Beginn schließen.
Im Urkundenprozess sind außervertragliche Vereinbarungen mangels statthafter Beweismittel grundsätzlich unbeachtlich; derjenige, der abweichende Abreden behauptet, trägt hierfür die Beweislast (vgl. §§ 598, 595 Abs. 2 ZPO).
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Verzugsschaden ersetzt verlangt werden, wenn der Schuldner in Verzug ist (vgl. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 2, 288 Abs. 2 BGB).
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.03.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 23 C #####/#### – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.129,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 127,60 € seit dem 23.09.2006, 23.10.2006, 23.11.2006 und 23.12.2006, aus jeweils 130,90 € seit dem 23.01.2007, 23.02.2007, 23.03.2007, 23.04.2007, 23.05.2007, 23.06.2007, 23.07.2007, 23.08.2007, 23.09.2007, 23.10.2007, 23.11.2007, 23.12.2007, 23.01.2008, 23.02.2008, 23.03.2008, 23.04.2008, 23.05.2008 und 23.06.2008 sowie aus 265,70 € seit dem 01.07.2008 zu zahlen.
Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens – trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
I.
Die Beklagte, die eine Praxis für Ergotherapie betreibt, schloss zunächst am 15.03.2002 mit der Firma Q GmbH einen Internet-System-Vertrag mit einer Laufzeit von 48 Monaten, der u.a. die Erstellung und Vermietung einer Internetpräsenz sowie die Erbringung von PC-Dienstleistungen zum Inhalt hatte. Die Beklagte kündigte diesen Vertrag mit Wirkung zum 20.03.2006. Am 19.12.2005 schloss die Beklagte einen Internet-System-Vertrag mit der Klägerin, der inhaltlich dem mit der Q GmbH geschlossenen Vertrag vom 15.03.2002 entsprach, jedoch den Wegfall von PC-Dienstleistungen und ein reduziertes monatliches Entgelt zum Gegenstand hatte. Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch die Beklagte sollte die Vertragslaufzeit beginnen und die vertragliche Bindung zur Q GmbH - mit Ausnahme bereits entstandener Forderungen – beendet sein.
Mit der im Urkundenprozess erhobenen Klage verlangt die Klägerin die vertragliche Vergütung für die Zeit von September 2006 bis Juni 2008 in Höhe von insgesamt 2.863,30 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 265,70 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 3.129,00 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
Wegen des weiteren ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Die Klage im Urkundenprozess ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 592 ZPO statthaft. Die Klägerin ist grundsätzlich in der Lage, sämtliche zur Begründung des von ihr geltend gemachten Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden zu beweisen. Ob der Inhalt der vorgelegten Urkunden materiell-rechtlich den geltend gemachten Anspruch rechtfertigt, ist im Rahmen der Begründetheit der Klage zu überprüfen.
2.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 2.863,30 € aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Internet-System-Vertrags vom 19.12.2005 zu.
Im Urkundenprozess muss der Beweis aller anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden geführt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Die Klägerin hat mit einer im Original zur Akte gereichten Vertragsurkunde dargelegt und nachgewiesen, dass die Beklagte zunächst am 15.03.2002 mit der Q GmbH einen Internet-System-Vertrag mit einer Laufzeit von 48 Monaten geschlossen hat. Ferner hat sie die Kopie eines zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Internet-System-Vertrages vom 19.12.2005 vorgelegt, der inhaltlich dem mit der Q GmbH geschlossenen Vertrag entspricht, jedoch den Wegfall von PC-Dienstleistungen und ein reduziertes monatliches Entgelt zum Gegenstand hat und mit dessen Unterzeichnung die vertragliche Bindung der Beklagten zur Q GmbH bzw. deren Rechtsnachfolgern endete.
Der ursprüngliche Internet-System-Vertrag vom 15.03.2002, den die Beklagte mit der Q GmbH geschlossen hatte, war seitens der Beklagten unstreitig mit Wirkung zum 20.03.2006 gekündigt worden. Der Klägerin stehen Vergütungsansprüche indes auch für die Zeit nach dem 20.03.2006 zu, da für den Internet-System-Vertrag vom 19.12.2005 nicht die Laufzeit des ursprünglichen Vertrages, sondern eine eigenständige neue Laufzeit von 48 Monaten gilt.
Welche Vereinbarung die Parteien im Hinblick auf die Laufzeit des Vertrages vom 19.12.2005 getroffen haben, ist vorliegend allein nach dem Inhalt der Vertragsurkunde zu beurteilen; außerhalb der Urkunde liegende Umstände – wie mündliche Absprachen - sind vorliegend mangels im Urkundenverfahren statthafter Beweismittel nicht zu berücksichtigen.
Die Parteien haben unter Ziff. 1 des Vertrages vereinbart, dass die Beklagte mit der Klägerin einen Vertrag abschließt, der inhaltlich dem mit der Q GmbH geschlossenen Vertrag entspricht und dessen Konditionen - sofern unter Ziff. 2 nichts Abweichendes vereinbart wird - unverändert übernimmt. Als Laufzeitbeginn ist das Datum der Unterzeichnung des neuen Vertrages – also der 19.12.2005 – vereinbart worden. Abweichende Sonderregelungen haben die Parteien unter Ziff. 2 dahingehend getroffen, dass keine PC-Dienstleistungen mehr geschuldet werden, dem Kunden das Eigentum an den gelieferten Geräten übertragen wird und das monatliche Entgelt auf 110,00 € zzgl. MWSt. neu festgelegt wird. Gemäß Ziff. 5 sollte mit der Unterzeichnung des Vertrages die vertragliche Bindung zur Q GmbH beendet sein.
Diese Vertragsbestimmungen sind nach Auffassung der Kammer dahingehend auszulegen, dass sich die Laufzeit des neuen Vertrages nach dem Inhalt des ursprünglichen Vertrages richtet, in dem eine Laufzeit von 48 Monaten vereinbart war, und diese Laufzeit am Tag der Unterzeichnung des neuen Vertrages – also am 19.12.2005 – zu laufen beginnt. Unter dem Begriff „Laufzeit“ ist der Zeitraum der für den neuen Vertrag geltenden Vertragsdauer zu verstehen. Diese Laufzeit beträgt - entsprechend den Konditionen des ursprünglichen Vertrages – 48 Monate und beginnt mit der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 19.12.2005. Nach der von den Parteien gewählten Formulierung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der neue Vertrag lediglich für die restliche Dauer des ursprünglichen Vertragsverhältnisses laufen sollte. Vielmehr lässt der Begriff des „Laufzeitbeginns“ aus der Sicht eines verständigen Kunden darauf schließen, dass es sich um den (erneuten) Beginn einer 48-monatigen Laufzeit handelt. Hierfür spricht auch, dass die Klägerin nach der vertraglichen Gestaltung nicht in das laufende Vertragsverhältnis mit der Q GmbH eingetreten ist bzw. dieses übernommen hat, sondern mit dem Kunden einen eigenständigen Vertrag geschlossen hat, der lediglich inhaltlich dem ursprünglichen Vertrag entspricht.
Die unter Ziff. 1 vorgesehene Regelung zum Laufzeitbeginn kann - entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts - nicht dahingehend verstanden werden, dass mit dem Datum der Unterzeichnung der Vereinbarung lediglich das Vertragsverhältnis mit der Q GmbH durch jenes mit der Klägerin ersetzt werden sollte. Wäre der Vertrag dergestalt auszulegen, wie das Amtsgericht meint, hätte es einer Regelung zum Laufzeitbeginn überhaupt nicht bedurft. Denn dass der neue Vertrag mit dem Datum der Unterzeichnung Wirksamkeit entfalten würde, entspricht allgemeinem Vertragsrecht und bedurfte daher keiner gesonderten Regelung. Zudem ergibt sich bereits aus Ziff. 5 des Vertrages, dass mit der Unterzeichnung des neuen Vertrages zugleich das Vertragsverhältnis mit der Q GmbH beendet werden sollte.
Dass die Parteien unter Ziff. 2 des Vertrages lediglich Änderungen im Hinblick auf den Leistungsumfang und das monatliche Entgelt, nicht aber im Hinblick auf die Vertragslaufzeit vereinbart haben, rechtfertigt ebenfalls keine andere Bewertung. Denn hinsichtlich der Vertragslaufzeit bedurfte es keiner abweichenden Sonderregelung unter Ziff. 2 des Vertrages, weil die ursprünglich vereinbarte Laufzeit von 48 Monaten gerade unverändert übernommen werden sollte. Wann die Laufzeit beginnen sollte, ergab sich bereits aus Ziff. 1.
Für eine 48-monatige Vertragslaufzeit spricht außerdem der Umstand, dass die Parteien eine Reduzierung des monatlichen Entgelts vereinbart haben. Wäre der neue Vertrag bereits am 20.03.2006 ausgelaufen, so hätte aus Sicht der Klägerin kein vernünftiger Anlass bestanden, dem Kunden für eine Restlaufzeit von nur drei Monaten noch eine Reduzierung der Vergütung anzubieten. Dieses Vorgehen der Klägerin lässt sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht allein mit dem Wegfall der PC-Dienstleistungen, die bis zum 20.03.2006 unter Umständen überhaupt nicht mehr in Anspruch genommen worden wären, rechtfertigen.
Was die Beklagte mit dem Vertreter der Klägerin am 19.12.2005 in Bezug auf die Vertragslaufzeit mündlich vereinbart hat, ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Soweit die Beklagte, die für etwaige von Inhalt der Vertragsurkunde abweichende Abreden darlegungs- und beweispflichtig ist, vorträgt, es sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Klägerin den Altvertrag mit der Q GmbH lediglich bis zum Vertragsende am 20.03.2006 fortführe und kein Anschlussvertrag mehr geschlossen werde, hat sie ihre Behauptung nicht mit den ihr im Rahmen des Urkundenprozesses zur Verfügung stehenden Beweismitteln nachgewiesen, §§ 598, 595 Abs.2 ZPO. Soweit sie zusätzlich zur Vernehmung der Zeugin C ihre eigene Parteivernehmung beantragt hat, handelt es sich zwar um ein um Urkundenverfahren statthaftes Beweismittel; jedoch fehlt es an den für eine Vernehmung der beweisbelasteten Partei notwendigen Voraussetzungen der §§ 447, 448 ZPO. Hinsichtlich der Zeugenvernehmung ist die Beklagte auf das Nachverfahren zu verweisen.
3.
Die für das außergerichtliche anwaltliche Mahnschreiben vom 20.06.2009 entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 265,70 € kann die Klägerin als Verzugsschaden ersetzt verlangen, §§ 280 Abs.2, 286 Abs.2 Nr.2 BGB.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs.2 Nr.2, 288 Abs.2 BGB.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.863,30 € festgesetzt.
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