Berufung: Klage der WEG auf Zahlung wegen Jahresabrechnung 2010 abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagte gegen die Verwalterin auf Zahlung von 1.160,25 € wegen zusätzlicher Kosten für die Neuerstellung der Jahresabrechnung 2010. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage insgesamt abgewiesen. Es fehlte an schlüssigem Nachweis einer adäquaten Kausalität für einen Schadensersatzanspruch; außerdem war die gesonderte Vergütungsvereinbarung wirksam und einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB entzogen. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Beklagten.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 1.160,25 € abgewiesen; kein Anspruch aus § 280 BGB oder § 812 BGB wegen mangelnder Kausalität und wirksamer Vergütungsvereinbarung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB setzt eine schlüssige Darlegung der adäquaten Kausalität zwischen Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden durch den Anspruchsteller voraus.
Eine Zahlung ist nicht ohne Rechtsgrund i.S.v. § 812 Abs. 1 BGB, wenn eine wirksame Vergütungsvereinbarung (Preisabrede) besteht, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB entzogen ist.
Vereinbarungen über Vergütungen, die als Preisabreden anzusehen sind, unterliegen grundsätzlich keiner Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (kontrollfreie Preisabrede).
Scheidet ein Verwalter während des Wirtschaftsjahres aus, trifft die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung für dieses Jahr grundsätzlich denjenigen, der am ersten Tag des Folgejahres im Amt ist; der Ausscheidende bleibt nur für bereits während seiner Amtszeit abgelaufene Wirtschaftsjahre verpflichtet.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 08.11.2016, Az. 28 C 32/16 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in der 1. Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens.
Rubrum
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Wohnungseigentümergemeinschaft 1.160,25 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort – 28 C 32/16 – vom 08.11.2016 dahingehend abzuändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird und die Klägerin insgesamt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen trägt.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Anträge 1. Instanz und des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die form-und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zulässig. In der Sache hat sie Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 1.160,25 €.
Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch in der genannten Höhe aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem von den Parteien geschlossenen Verwaltervertrag. Ob eine Pflichtverletzung der Beklagten darin gesehen werden kann, dass diese eventuell bestehende Regressansprüche gegen die Vorverwaltung, die Firma D. , im Hinblick auf die Kosten der Erstellung der Jahresabrechnung 2010 nicht verfolgt hat, kann dahinstehen. Denn die Klägerin hat bis zuletzt nicht schlüssig darlegen können, dass der ihr durch diese Pflichtverletzung der Beklagten adäquat kausal ein Schaden entstanden ist. Es ist insoweit nicht verständlich, warum die Klägerin die Vorverwaltung nicht bereits vor der Beauftragung der Neuerstellung der Jahresabrechnung 2010 durch die Beklagte zur Erfüllung der sich aus dem Verwaltervertrag ergebenden Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung aufgefordert hat. Zum Vorgehen gegen die Vorverwaltung im Wege des Regresses entschloss sich der Klägerin erst, nachdem die zusätzlichen Kosten für die Erstellung der Jahresabrechnung 2010 angefallen waren.
Auch die Behauptung der fehlerhaften Information durch die Beklagte erklärt das Vorgehen der Klägerin nicht. Da die Klägerin bereits die von der Vorverwaltung erstellte Jahresabrechnung 2009 nicht beschlossen hat, ist die Annahme naheliegend, dass die Erstellung der Jahresabrechnung 2010 durch die Vorverwaltung von den Wohnungseigentümern überhaupt nicht erwünscht war. In diesem Zusammenhang ist die behauptete Erwartung einer Erstattung der zusätzlich angefallenen Kosten durch die Vorverwaltung fernliegend und unplausibel.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Zahlung der Verwaltervergütung erfolgte nicht ohne Rechtsgrund. Denn gemäß § 5.15 des Verwaltervertrages ist eine wirksame Vereinbarung über die Sondervergütung der Beklagten für die Erstellung der Jahresabrechnungen 2009 und 2010 erfolgt. Diese Vereinbarung ist der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB entzogen, da es sich insoweit um eine kontrollfreie Preisabrede handelt.
Überdies liegt auch keine Benachteiligung der Klägerin im Sinne der genannten Vorschrift vor. Scheidet ein Verwalter im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Amt aus, ist er zur Erstellung der Abrechnung für das laufende Jahr nicht verpflichtet. Der ausgeschiedene Verwalter bleibt aber zur Abrechnung der Wirtschaftsjahre verpflichtet, die während seiner Amtszeit abgelaufen sind. Die Abrechnungspflicht trifft denjenigen, der „nach Ablauf des Kalenderjahres“, d.h. am ersten Tag des Folgejahres, im Amt ist (Becker in Bärmann, WEG, § 28, Rn. 110 m.w.N.). Daher war vorliegend die Vorverwalterin grundsätzlich zur Erstellung der Jahresabrechnung 2010 verpflichtet, und nicht die Beklagte. Die Beklagte konnte deshalb eine zusätzliche Vergütung für die Erstellung der Jahresabrechnung 2010 von der Klägerin verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.160,25 €