Aufhebung der Notargebührenrechnung: Betreuungsgebühr Nr. 22200 bei Unterschriftsbeglaubigung entfällt
KI-Zusammenfassung
Die Notarin beantragt gerichtliche Entscheidung über ihre Kostenrechnung, in der sie eine Betreuungsgebühr (KV Nr. 22200) für eine Unterschriftsbeglaubigung abgerechnet hat. Zentrale Frage war, ob Nr. 22200 auch bei reiner Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf anfällt. Das LG Düsseldorf hob die Rechnung auf und wies an, neu ohne die Betreuungsgebühr abzurechnen, da der Begriff des Beurkundungsverfahrens eng auszulegen ist.
Ausgang: Antrag der Notarin auf Aufhebung der Gebührenrechnung wurde stattgegeben; Neuabrechnung ohne Betreuungsgebühr KV 22200 angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 Nr. 3 KV GNotKG entsteht nicht bei reiner Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf.
Der Begriff des ‚Beurkundungsverfahrens‘ im kostenrechtlichen Sinne ist eng auszulegen und umfasst nicht die Unterschriftsbeglaubigung nach § 40 BeurkG.
Die Betreuungsgebühr nach KV 22200 setzt einen besonderen Auftrag und die in der Anmerkung abschließend genannten Voraussetzungen voraus; eine darüber hinausgehende Ausdehnung durch Subsummation ist unzulässig.
Auf Antrag nach § 130 GNotKG kann das Gericht eine Gebührenrechnung aufheben und die Notarin zur Neurechnung anweisen, soweit einzelne Gebührenpositionen gesetzeswidrig sind.
Tenor
Die Kostenrechnung der Notarin vom 20.01.2021 (RE-Nr. N02) wird aufgehoben und die Notarin angewiesen, eine neue Kostenrechnung unter Nichterhebung der Betreuungsgebühr KV-Nummer 22200 in Höhe von 4.327,50 EUR zu erstellen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Notarin beantragt auf Weisung der Präsidentin des Landgerichts die Überprüfung ihrer Kostenrechnung bezüglich der Erhebung einer Betreuungsgebühr im Rahmen einer Unterschriftsbeglaubigung.
Die Notarin beglaubigte unter Urkunde UR-Nr N03 eine Unterschrift unter der Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Der Entwurf wurde von den Beteiligten selbst gefertigt.
Die Urkunde enthält eine Löschungsbewilligung der Berechtigten für die Löschung der Dienstbarkeit. Gemäß Ziffer 2.2 der Urkunde wird der Notar angewiesen, die Löschungsbewilligung zum Grundbuchamt einzureichen, wenn dies vom Eigentümer und Mieter (Berechtigter) übereinstimmend verlangt wird oder der Vermieter (Eigentümer) Unterlagen vorlegt, aus den sich schlüssig ergibt, dass eine der auflösenden Bedingungen eingetreten ist.
Die Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch erfolgte unter Vorlage einer auszugsweisen beglaubigten Abschrift. Das Original der Urkunde samt Löschungsbewilligung werden von der Notarin verwahrt, bis die in der Urkunde beschriebenen Löschungsbedingungen erfüllt sind.
Die Notarin rechnete ihre Tätigkeit unter dem 20.01.2021 mit der verfahrensgegenständlichen Kostenrechnung ab. Sie rechnete unter anderem eine Betreuungsgebühr gemäß KV GNotKG Nr. 22200 in Höhe von 4.327,50 EUR ab.
Nach Beanstandung der Erhebung der Betreuungsgebühr im Kostenprüfungsverfahren hat die Präsidentin des Landgerichts die Notarin angewiesen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.
Die Notarin hat unter dem 17.11.2023 einen entsprechenden Antrag gestellt.
Sie ist der Auffassung, die abgerechnete Gebühr gemäß Nr. 22200 Nr. 3 KV GNotKG falle auch dann an, wenn der Notar nicht beurkundet, sondern eine Beglaubigung ohne Entwurf vornimmt.
Die Präsidentin des Landgerichts hat im Rahmen der Anhörung gemäß § 128 Abs. 1 GNotKG Stellung genommen.
II.
Auf den Antrag der Notarin auf gerichtliche Entscheidung nach § 130 GNotKG war ihre Gebührenrechnung aufzuheben und die Notarin anzuweisen, eine neue Gebührenrechnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.
Nach Anm. Nr. 3 zu Nr. 22200 KV GNotKG entsteht die Betreuungsgebühr für die Beachtung einer Auflage eines an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten im Rahmen eines Treuhandauftrags, eine Urkunde oder Auszüge einer Urkunde nur unter bestimmten Bedingungen herauszugeben, wenn die Herausgabe nicht lediglich davon abhängt, dass ein Beteiligter der Herausgabe zustimmt. Sie entsteht gemäß Vorbem. 2.2 Abs. 1 KV GNotKG nur nach Erteilung eines besonderen Auftrags.
Wie die Präsidentin des Landgerichts aufzeigt, muss der Begriff des Beurkundungsverfahrens dabei im kostenrechtlichen Sinne (vgl. § 85 Abs. 1 GNotKG) eng verstanden werden und kann nicht auf reine Unterschriftsbeglaubigungen ausgedehnt werden. Es kommt auch nicht darauf an, dass die Unterschriftsbeglaubigung im BeurkG eine sonstige Beurkundung (§§ 36 bis 42 BeurkG) ist. Denn nach Vorbem. 2.1 Abs. 1 KV GNotKG entsteht die Gebühr für das Beurkundungsverfahren für die Vorbereitung und Durchführung der Beurkundung in Form einer Niederschrift (§§ 8, 16b und 36 BeurkG) einschließlich der Beschaffung der Information. § 40 BeurkG (Unterschriftsbeglaubigung) ist hier gerade nicht erwähnt.
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll eine Betreuungsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 für die in der Anmerkung zu dieser Gebühr abschließend aufgezählten Tätigkeiten vorgesehen sein. Diese Aufzählung soll die Betreuungsgebühr zur Vollzugsgebühr abgrenzen und deren Anwendungsbereich bestimmen (vgl. BT-DS 17/11471, S. 224). Dabei sollen die Gebührentatbestände vor allem eine eindeutige und abschließende Regelung der Sachverhalte, in denen eine Betreuungsgebühr anzusetzen ist, enthalten. Der Gebührenpflichtige soll erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger soll gelten: Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn dies vom Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist. Dieser Grundsatz unterstreicht die Stellung des Notars als öffentlicher Amtsträger. Sein Einkommen wird durch die Gebühren insgesamt gesichert, auch wenn für einzelne Tätigkeiten einmal keine Gebühren anfallen sollten (S. 139 a.a.O.).
Es verbietet sich in Ansehung dieser gesetzgeberischen Erwägungen, die Verwendung des Begriffs des Beurkundungsverfahrens als Redaktionsversehen zu behandeln und diesen auf andere Sachverhalte auszudehnen, und zwar unabhängig davon, ob die Gebührenerhebung grundsätzlich sinnvoll erscheint (vgl. Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, GNotKG KV 22200 Rn. 22a; Diehn Notarkostenberechnungen/Diehn, 9. Aufl. 2024, Rn. 742).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von einem Monat bei dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
| V. | O. | E. |
Die Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 Nr. 3 KV GNotKG entsteht nicht, wenn der Notar nicht beurkundet, sondern eine Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf vornimmt.