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Landgericht Düsseldorf·19 OH 20/23·30.03.2025

Antrag nach §130 GNotKG: Geschäftswert der Beurkundung auf 10 Mio. EUR festgesetzt

VerfahrensrechtKostenrechtNotarkostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Notar beantragt die gerichtliche Überprüfung seiner Kostenrechnung zur Beurkundung eines zuvor privatschriftlichen Gesellschaftsvertrags. Das Landgericht hebt die Rechnung auf und verpflichtet den Notar, die Kostenrechnung unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 10.000.000 EUR neu zu erstellen. Entscheidungsgrund ist, dass bei erstmaliger notarieller Beurkundung eines privatschriftlich geschlossenen Gesellschaftsvertrags §97 Abs.1 GNotKG gilt und der nach dem Aktivvermögen bestimmte Wert nach §107 Abs.1 GNotKG auf 10 Mio. EUR gedeckelt ist.

Ausgang: Antrag des Notars auf Festsetzung des Geschäftswerts auf 10.000.000 EUR stattgegeben; Kostenrechnung aufgehoben und zur Neubemessung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer im Zuge von Änderungen erfolgten erstmaligen Beurkundung eines zuvor privatschriftlich geschlossenen Gesellschaftsvertrags einer Personengesellschaft bestimmt sich der Geschäftswert nach §97 Abs.1 GNotKG.

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Der Geschäftswert bemisst sich nach dem Wert des beurkundeten Rechtsverhältnisses; bei Gesellschaftsverträgen richtet sich dieser grundsätzlich nach dem Aktivvermögen.

3

Nach §107 Abs.1 Satz 1 GNotKG ist der Wert des Gesellschaftsvertrags bei der Gebührenberechnung auf 10.000.000 EUR gedeckelt und darf nicht darüber angesetzt werden.

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Die Anwendung von §97 Abs.1 GNotKG und der Höchstwertregelung benachteiligt Personengesellschaften nicht unbillig, weil diese im Kern frei entscheiden können, ob sie ihre Verträge notariell beurkunden lassen.

Relevante Normen
§ 128 Abs. 1 GNotKG§ 130 GNotKG§ 97 Abs. 1 GNotKG§ 97 Abs. 2 GNotKG§ 36 Abs. 1 GNotKG§ 107 Abs. 1 Satz 1 GNotKG

Tenor

Die Kostenrechnung des Notars vom 07.11.2023 (RE-Nr.: K N01 – 2019) wird aufgehoben.

Der Notar wird angewiesen, die Kostenrechnung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts, nämlich unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 10.000.000,00 EUR, zu erstellen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

3

Der Notar begehrt auf Weisung der Präsidentin des Landgerichts die Überprüfung seiner Kostenrechnung wegen der Beurkundung eines Gesellschaftsvertrages.

4

Die Beteiligte zu 2) verfügte seit Juli 1997 über einen privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag. Dieser wurde zum 01.01.2013 geändert und sollte anlässlich des Hinzutretens eines neuen Komplementärs auf den ersten beiden Seiten erneut geändert werden. Die insoweit lediglich geänderten ersten beiden Seiten des Vertrages wurden nicht unterzeichnet. Der Steuerberater der Beteiligten zu 2) teilte dem Notar anlässlich der geplanten Beurkundung mit E-Mail vom 17.04.2019 Folgendes mit:

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„Die Änderung der Bestellung von Herrn Y. bedingte die Änderung der (ersten beiden Seiten) der Satzung, die wir ebenfalls als gesonderte Datei beifügen. Dieser neue Gesellschaftsvertrag zum 1.1.2013 ist nach bisherigem Kenntnisstand nicht unterschrieben. Falls die jetzt vorgesehene Beurkundung diesen „Mangel" heilt, wären wir damit einverstanden, dass die Satzung mit den beiden geänderten Seiten unverändert übernommen wird Die von Ihnen mit Herrn J. erarbeitete Satzungsänderung in der KG muss natürlich ebenfalls eingearbeitet werden. Soll ich dazu eine neue Fassung des Gesellschaftsvertrages erstellen, die dann lediglich beurkundet werden muss ?“

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Der Notar beurkundete am 18.06.2019 für die Beteiligte zu 2) ihren Gesellschaftsvertrag. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Gesellschaft über ein Aktivvermögen in Höhe von 10.724.793,45 EUR.

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Der Notar rechnete seine Gebühren zuletzt mit Korrekturrechnung vom 07.11.2023 ab und legte dem Geschäft dabei einen Geschäftswert in Höhe von 2.009.364,37 EUR zugrunde. Er ging von einem Ansatz in Höhe von 20 % des Aktivvermögens aus.

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Nach Anweisung der Präsidentin des Landgerichts im Rahmen der Kostenprüfung hat der Notar unter dem 18.10.2023 die Überprüfung seiner Rechnung im Hinblick auf die Prüfbemerkungen beantragt.

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Die Präsidentin des Landgerichts hat im Rahmen der Anhörung gemäß § 128 Abs. 1 GNotKG Stellung genommen. Im Rahmen ihrer Stellungnahme hat sie klargestellt, dass sich ihre Beanstandung (und mithin die erteilte Weisung) lediglich auf die Frage erstreckt, ob bei einem Aktivvermögen in Höhe von 10.046.821,86 EUR der Höchstwert in Höhe von 10.000.000,00 EUR oder ein prozentualer Anteil des Aktivvermögens in Höhe von (hier) 20 % als Geschäftswert zugrunde zu legen sei.

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II.

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Auf den Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung nach § 130 GNotKG war die Gebührenrechnung aufzuheben, da der Notar seine Kosten nach einem Geschäftswert in Höhe von 10.000.000,00 EUR abzurechnen hat.

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Bei einer im Zuge von Änderungen am Gesellschaftsvertrag erfolgten erstmaligen Beurkundung des zuvor privatschriftlich geschlossenen Gesellschaftsvertrages einer Personengesellschaft kommt § 97 Abs. 1 GNotKG zur Anwendung, nicht die § 97 Abs. 2, 36 Abs. 1 GNotKG (vgl. Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 97 Rn. 79a, 13b; BeckOK KostR/Gläser/Stephan, 46. Ed. 1.4.2022, GNotKG § 97 Rn. 14). Nach dieser Vorschrift bestimmt sich der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist. Der Wert des vorliegenden Gesellschaftsvertrages, der sich grundsätzlich nach dem Aktivvermögen bestimmt, ist dabei gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 GNotKG auf 10.000.000,00 EUR gedeckelt.

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Dieses Vorgehen stellt keine unbillige Belastung der Personengesellschaft gegenüber der Kapitalgesellschaft dar. Bereits im Ausgangspunkt werden bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft Notarkosten für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages anfallen, ohne dass eine kostengünstigere Option besteht. Änderungen dieser Verträge liegt stets eine bereits erfolgte notarielle Befassung zugrunde. Personengesellschaften steht es hingegen frei (ergibt sich die Formbedürftigkeit nicht aus besondere Umständen) ihre Gesellschaftsverträge ohne notarielle Beteiligung zu fassen und zu ändern. Entscheiden sie sich für eine notarielle Beteiligung, ist es keine Ungleichbehandlung, dass sie für eine sodann vollständige Befassung des Notars mit dem Vertrag kostenmäßig den Kapitalgesellschaften angenähert werden.

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Im vorliegenden Fall ergibt sich zudem aus der außergerichtlichen Korrespondenz, dass die Beurkundung gerade auch einer „Heilung“ von Mängeln der zunächst privatschriftlich verfassten Verträge diente und damit die Änderung des Vertrages bereits nicht allein im Fokus der Beauftragung stand.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von einem Monat bei dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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G.Dr. T.R.
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Leitsätze:

20

1. Bei einer im Zuge von Änderungen am Gesellschaftsvertrag erfolgten erstmaligen Beurkundung des zuvor privatschriftlich geschlossenen Gesellschaftsvertrages einer Personengesellschaft bestimmt sich der Geschäftswert nach §97 Abs. 1 GNotKG; er besteht deshalb nicht lediglich entsprechend § 97 Abs. 2, 36 Abs. 1 GNotKG in einem prozentualen Anteil am Aktivvermögen. 2. Der Wert des Gesellschaftsvertrages bestimmt sich deshalb grundsätzlich nach dem Aktivvermögen, darf aber den Höchstwert gern. 107 Abs. 1 Satz 1 GNotKG in Höhe von 10 Mio. € nicht übersteigen.