Aufhebung notarieller Kostenrechnungen wegen Gebührenpflicht für Verzichtserklärungen
KI-Zusammenfassung
Der Notar beantragt nach Weisung der K. die Überprüfung seiner Kostenrechnungen für die Beurkundung von Zustimmungsbeschlüssen und Verzichtserklärungen zu Änderungsverträgen. Streitgegenstand ist, ob nach §21 GNotKG auf die Erhebung der Gebühr Nr. 21200 verzichtet werden kann. Das Landgericht hebt die Rechnungen auf und ordnet Neuberechnung an, weil die Voraussetzungen des §21 GNotKG nicht vorliegen und die Verzichtserklärungen als gegenstandsverschieden zu den Verträgen zu behandeln sind.
Ausgang: Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung nach §130 GNotKG teilweise stattgegeben: Gebührenrechnungen aufgehoben und Neuberechnung unter Berücksichtigung der Gerichtsauffassung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des §21 GNotKG liegt nicht vor, wenn der Notar auf ausdrücklichen Wunsch der Urkundsbeteiligten, insbesondere unter Verwendung eines von diesen beigebrachten Entwurfs, tätig wird und keine Veranlassung hatte, an der Kenntnis der Kostenfolgen bei der fachkundig beratenen Partei zu zweifeln.
Für die Beurkundung von Verzichtserklärungen auf einen Bericht (§293a AktG) sowie auf die Prüfung und Prüfungsberichte (§293b Abs.2, §293e Abs.2 AktG) ist grundsätzlich eine 1,0-Gebühr nach Nr. 21200 KV GNotKG zu erheben, sofern nicht die eng begrenzten Voraussetzungen des §21 GNotKG ein Absehen rechtfertigen.
Beschlüsse und Erklärungen sind nach §110 Nr.1 GNotKG gegenstandsverschieden; sie gelten nur bei Zusammenbeurkundung mit dem Unternehmensvertrag nach §109 GNotKG als gegenstandsgleich mit dem Vertrag.
Der Notar ist nicht verpflichtet, die Urkundsbeteiligten proaktiv über kostengünstigere Gestaltungen aufzuklären oder sich aktiv zu vergewissern, dass anwaltlich vertretene und fachkundig beratente Parteien die kostenrechtlichen Folgen ihres Vorgehens überblicken.
Tenor
Die Kostenrechnungen des Notars vom 27.01.2020 (RE-Nr. N01 – 2019, K N02 – 2019 und K N03/0/1 – 2019) werden aufgehoben. Der Notar wird angewiesen, neue Kostenrechnungen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Notar beantragt auf Anweisung der K. die Überprüfung seiner Kostenrechnung.
Der Notar beurkundete am 20.12.2019 im Rahmen einer Änderung der Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge zwischen der W. (vormals firmierend unter Z.) und der Y. (ab 31.08.2023 firmierend unter C.), zwischen der W. und der G. (vormals I.; seit 17.05.2021 aus dem Handelsregister gelöscht und auf die W. verschmolzen) sowie zwischen der W. und der Z. (vormals firmierend unter UVA A.) verschiedene Zustimmungsbeschlüsse und Verzichtserklärungen beteiligter Gesellschaften gemäß § 293a AktG.
Mit der Urkunde UR-Nr. 2560/2019 wurde das Protokoll einer Gesellschafterversammlung der Y. beurkundet. Es wurde folgender Beschluss gefasst:
„1. Dem Änderungsvertrag vom 20. Dezember 2019 zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 5. September 1996 zwischen der W. (vormals firmierend unter Z.), Köln, als Organträger und der L., Köln, als Organgesellschaft, der als Anlage beigefügt ist, wird zugestimmt.
2. Auf die Erstattung eines Berichts über den Änderungsvertrag unter 1. zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (§§ 295, 293a AktG), auf die Prüfung (§§ 295, 293b AktG) und auf die Erstattung eines Prüfungsberichts (§§ 295, 293e AktG) sowie auf eine Klage gegen den Zustimmungsbeschluss unter 1. wird hiermit ausdrücklich verzichtet.“
Mit der Urkunde UR-Nr. 2561/2019 wurde das Protokoll einer Gesellschafterversammlung der G. beurkundet. Es wurde folgender Beschluss gefasst:
„1. Dem Änderungsvertrag vom 20. Dezember 2019 zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 27. September 1999 zwischen der W. (vormals firmierend unter Z.), Köln, als Organträger und der G. (vormals firmierend unter I.), Bochum, als Organgesellschaft, der als Anlage beigefügt ist, wird zugestimmt.
2. Auf die Erstattung eines Berichts über den Änderungsvertrag unter 1. zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (§§ 295, 293a AktG), auf die Prüfung (§§ 295, 293b AktG) und auf die Erstattung eines Prüfungsberichts (§§ 295, 293e AktG) sowie auf eine Klage gegen den Zustimmungsbeschluss unter 1. wird hiermit ausdrücklich verzichtet.“
In der Urkunde UR-Nr. N03/2019 wurde das Protokoll einer Gesellschafterversammlung der Z. beurkundet. Es wurde folgender Beschluss gefasst:
„1. Dem Änderungsvertrag vom 20. Dezember 2019 zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 5. September 1996 zwischen der W. (vormals firmierend unter Z.), Köln, als Organträger und der Z. (vormals firmierend unter UVA A.), Ingelheim am Rhein, der als Anlage beigefügt ist, wird zugestimmt.
2. Auf die Erstattung eines Berichts über den Änderungsvertrag unter 1. zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (§§ 295, 293a AktG), auf die Prüfung (§§ 295, 293b AktG) und auf die Erstattung eines Prüfungsberichts (§§ 295, 293e AktG) sowie auf eine Klage gegen den Zustimmungsbeschluss unter 1. wird hiermit ausdrücklich verzichtet.“
Die zu beurkundenden Entwürfe wurden von den beteiligten Gesellschaften, anwaltlich vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei H. (M.), selbst gefertigt.
Der Notar rechnete seine Tätigkeit unter dem 20.12.2019 mit den Rechnungen N01 – 2019, N02 – 2019 und N03/0/1 – 2019 ab.
Für die mitbeurkundeten Verzichtserklärungen auf einen Bericht gemäß § 293a AktG sowie auf die Prüfung des Unternehmensvertrages gemäß § 293b Abs. 2 AktG und § 293e Abs. 2 AktG erhob er keine 1,0 Gebühr nach Nr. 21200 KV GNotKG.
Dies wurde im Rahmen der Kostenprüfung beanstandet und der Notar aufgefordert, seine Kostenrechnungen durch das Landgericht überprüfen zu lassen.
Die K. hat im Rahmen der Anhörung gemäß § 128 Abs. 1 GNotKG Stellung genommen. Sie hat klargestellt, dass sich ihre Beanstandung (und mithin die erteilte Weisung) allein noch auf die Frage bezieht, ob eine Anwendung des § 21 GNotKG zu Gunsten der Kostenschuldner in Betracht kommt.
Der Notar ist der Auffassung, die beanstandete Nichterhebung der Kosten folge aus § 21 GNotKG. Er habe die beteiligten Gesellschaften darüber informieren müssen, dass eine Beurkundung der Verzichtserklärungen mit den Vertragsänderungen gebührenrechtlich vorzugswürdig gewesen wäre. Er habe sich auch nicht davon überzeugt, ob die Vertragsentwürfe der Gesellschaften in Kenntnis der kostenrechtlichen Folgen erstellt worden seien.
II.
Auf den Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung nach § 130 GNotKG waren die Gebührenrechnungen aufzuheben, da von der Erhebung der Kosten für die Beurkundung der Zustimmungserklärungen nicht abgesehen werden konnte.
1.
Für die mit den abgerechneten Zustimmungsbeschlüssen beurkundeten Verzichtserklärungen auf einen Bericht gemäß § 293a AktG sowie auf die Prüfung des Unternehmensvertrages gemäß § 293b Abs. 2 AktG und § 293e Abs. 2 AktG war eine 1,0 Gebühr nach Nr. 21200 KV GNotKG zu erheben.
Gemäß § 110 Nr. 1 GNotKG sind Beschlüsse und Erklärungen gegenstandsverschieden. Nur bei Zusammenbeurkundung mit dem Unternehmensvertrag sind diese Verzichtserklärungen nach § 109 GNotKG gegenstandsgleich zum Vertrag (vgl. Stephan, in: Heinemann/Trautrims, Notarrecht, 1. Aufl. 2022, GNotKG § 108 Rn. 9 f.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die Verzichtserklärungen nicht in die Urkunden zur Änderung der Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge aufgenommen, sondern zusammen mit den Zustimmungsbeschlüssen beurkundet wurden.
2.
Der Notar konnte von einer Erhebung der Kosten nicht absehen.
Die Erhebung einer Gebühr nach Nr. 21200 KV GNotKG für die Beurkundung der verfahrensgegenständlichen Verzichtserklärungen auf einen Bericht gemäß § 293a AktG sowie auf die Prüfung des Unternehmensvertrages gemäß § 293b Abs. 2 AktG und § 293e Abs. 2 AktG kann nur unter den Voraussetzungen des § 21 GNotKG unterbleiben, die aber nicht erfüllt sind.
Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GNotKG kann sich – für den vorliegenden Fall einzig relevant – daraus ergeben, dass der Notar im Hinblick auf verschiedene gleich geeignete und sichere Gestaltungsmöglichkeiten nicht den kostengünstigsten Weg wählt (vgl. BGH NJOZ 2021, 980 Rn. 6; Neie, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 4. Aufl. 2021, GNotKG § 21 Rn. 21; Tiedtke, in: Korintenberg, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 21 Rn. 12). Allerdings scheidet ein Fehler des Notars aus, wenn dieser auf ausdrücklichen Wunsch der Urkundsbeteiligten, insbesondere unter Verwendung eines von diesen beigebrachten Entwurfes, tätig wird und keine Veranlassung hatte daran zu zweifeln, dass die Kostenfolgen der Vorgehensweise bei der fachkundig beratenen Partei bekannt waren (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.07.2003 – 19 T 73/03 –, juris; Neie, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 4. Aufl. 2021, GNotKG § 21 Rn. 6; noch weitergehend Diehn, in: BeckOK KostenR, 48. Ed. 01.07.2024, GNotKG § 21 Rn. 39).
Vorliegend kam eine jeweilige Zusammenbeurkundung der Vertragsänderung mit den Verzichtserklärungen in Betracht. Die beteiligten Gesellschaften haben dem Notar aber eine Gestaltung der Beurkundung angetragen, die ein solches Vorgehen nicht vorsieht. Der Notar war nicht verpflichtet, die Urkundsbeteiligten auf eine kostengünstigere Variante der Gestaltung hinzuweisen, denn es ist nicht ersichtlich, dass die anwaltlich beratenen Gesellschaften nicht in der Lage waren, die Kostenfolgen dieses Vorgehens zu überblicken.
Anders als im Fall von in der Urkunde angelegten Gefahren durch ungesicherte Vorleistungen, in dem den Urkundsnotar die Verpflichtung tritt, die Beteiligten auf die Gefahren aufmerksam zu machen, die mit ungesicherten Vorleistungen verbunden sind, und entsprechende Abhilfen aufzuzeigen (vgl. BGH DNotZ 1995, 407, 408 f.), trifft den Notar bereits im Ausgangspunkt keine Verpflichtung, die Urkundsbeteiligten über die Kostenfolgen ihres Vorgehens zu belehren. Dann trifft den Notar aber auch nicht die Pflicht, sich aktiv darüber zu vergewissern, dass diese die Kostenfolgen ihres Handelns überblicken.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von einem Monat bei dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
| N. | Dr. O. | E. |
Leitsatz:
Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GNotKG liegt nicht vor, wenn der Notar auf ausdrücklichen Wunsch der Urkundsbeteiligten, insbesondere unter Verwendung eines von diesen beigebrachten Entwurfes, tätig wird und keine Veranlassung hatte daran zu zweifeln, dass die Kostenfolgen der Vorgehensweise bei der fachkundig beratenen Partei bekannt waren (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.07.2003 - 19 T 73/03 -, juris). In diesem Fall muss der Notar nicht im Hinblick auf verschiedene gleich geeignete und sichere Gestaltungsmöglichkeiten den kostengünstigsten Weg wählen.